Vereinsrecht

Liebe/-r Experte/-in,

Hallo,

ich hätte eine Frage zum Vereinsrecht, die mich schon lange brennend interessiert: Als eingetragener Verein haften die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands bei grob fahrlässigem Verschulden doch mit dem Privatvermögen (soweit ich weiß). Wenn der 1. Vorsitzende des Vereins nun Privatinsolvenz angemeldet hat, kann er dann trotzdem noch den Verein führen?

Es wäre sehr nett, wenn Sie Informationen für mich hätten, evtl. auch einen Tipp wo ich noch suchen kann. Vielen Dank schon einmal vorab!

Viele Grüße
Anja

Moin, Moin !
Kann ich leider nicht beantworten.
Aus meiner Sicht muss erst mal " das grobfahrlässige Verschulden" rechtlich(Klage vor Gericht)feststehen.
Kenne die Gründe für die Privatinsolvenz nicht, aber der Verein kann durch eine Mitgliederversammlung unter den im Vereinsrecht stehende Auflagen eine Abwahl des 1. Vors. beantragen, wenn das Vertrauen fehlt…
mfg idefixer

Kann man Vorstand und Gründungsmitglied eines sozialen Vereins werden/sein, wenn man vor einiger Zeit in die private Insolvenz gegangen bin?

Grundsätzlich sind durch die private Insolvenz Ihre Rechte als Bürgerin nicht eingeschränkt, d.h. Sie können durchaus einen Verein initiieren, d.h. gemeinsam mit mindestens 6 anderen Personen gründen und auch den Vorsitz des Vereins übernehmen, vorausgesetzt, Sie werden von den anderen Mitgliedern gewählt. Der Verein dürfte in seinen Intentionen, d.h. seinem Satzungszweck auch nicht durch Ihre private Insolvenz behindert werden. Allerdings spielt die Frage der persönlichen Haftung auch für den Vorstand von Vereinen immer eine gewisse Rolle, v.a. wenn er einen wirtschaftlichen Betrieb (Haus mit Grundstück) errichten will. In einem solchen Falle wäre es sicher angebracht, wenn andere Vorstandsmitglieder die Geschäftsührung übernehmen würden.

Hallo Anja,
das ist ja das „GUTE“ für einen Vereinsvorsitzenden eines e.V. dass nur mit dem Vereinsvermögen gehaftet wird und nicht nicht mit dem Privatvermögen. Bei einer Veranstaltung eines Vereines käme er ja in Teufels Küche wenn er einen Personenschaden bei einem Vereinsumzug persönlich schultern müsste.
Es gibt übrigens in der Literatur - Vereinsrecht -dafür gute Beispiele - in BW hilft jeder Rechtspfleger beim Registergericht kostenlos.
MfG Alfred

Hallo Anja,

ich bin kein Experte.
Ich denke aber die Privatinsolvenz
hat nichts mit dem Verein zu tun.
Der Vorstand haftet ja nur bei grober
Fahrlässigkeit gegnüber dem Verein mit dem Privatvermögen.
Bei normaler Insolvenz haftet jedes Miglied mit
dem Beitrag.
Schau mal auf die Seite Jurathek. Da antworten meist angehende Juristen. Die können sicherlich eine
konkretere Antwort geben.
Gruß fly

Hallo Anja, aus meiner Sicht kann er das, wenn in der Satzung des Vereins nichts geschrieben steht, das dies verhindert. Im Normalfall ist ja nicht davon auszugehen, dass der Vorsitzende ständig grob fahrlässig handelt, und außerdem haftet der gesamte BGB-Vorstand, so dass im Zweifelsfall andere mehr zahlen müssen. Es fragt sich aber, ob zum einen der Verein und zum anderen die Vorstandskollegen bereit sind, dieses Risiko zu tragen. Die Vorstandskollegen könnten zurück treten. Der Verein könnte, sofern dies die Satzung vorsieht, eine Abwahl oder Neuwahl beschließen.

ja,er ist weiterhin voll geschäftsfähig.
er ist verpflichtet gegenüber seinen Vorstandskollegen sich zu offenbaren, da die eine höhere Haftung haben.

den Vereinsmitglieder muss er sich nicht offenbaren. Ich würde ihm anraten, sein Amt niederzulegen, weil er eigentlich ein Hemmnis hat.

lg
helmut

Hallo Anja,

ja, der 1. Vorsitzende kann trotz Privatinsolvenz einen Verein führen.
Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, die dies verbieten würden.

In die Satzung könnte per Satzungsänderung natürlich eine Regelung aufgenommen werden, dass nur Vorstand werden oder bleiben kann, wer keine Privatinsolvenz angemeldet hat o.ä.

Gruß
B. Kaufmann

Hallo Anja,

Guck doch im Internet unter „privatinsolvenz im verein“,
hier sind viele Beiträge zu dem Thema.

Gruß, Jürgen

Hallo Anja,
m.E. darf der Vorsitzende solange den Verein führen, bis er abgewählt wird, d.h. wenn er bei Wiederwahl nicht genügend Stimmen erhält bzw. ein anderer aufgestellter Kandidat mehr Stimmen auf sich vereint.

Willst Du mehr erfahren über das Vereinswesen, dann rufe einmal die Internetseite www.experto.de auf. Gebe dort den Suchbegriff „Verein“ ein und Du bekommst Info`s wie z.B.: Handbuch für den Vereinsvorstand oder Verein & Vorstand aktuell.
Lieben Gruß
Charly-Heinz

hallo,
da muß ich leider passen.
mfg
makoe

Hallo,
das kann ich leider auch nicht beantworten, gebe aber gern den Tipp ab, diese Frage mal dem zuständigen Amtsgericht zu stellen, bei dem der Verein eingetragen ist. Die haben dann ja auch die Satzung.
Viele Grüße
Heidili

Zuerst einmal ist die Privatinsolvenz kein Hindernis, Vorsitzender nzu sein, weil jeder Vorsitzende den Verin so mführen sollte, dass er nicht mit seinem Vermögen haften muss, d.h. dass die Haftungsfrage nicht zum Zuge kommt.
Da das Problem sehr vielschtichtig ist, müsste man mehr über den Verein wissen, um den einen oder anedren ratschlag zu geben

Mit freudlichen Grüßen

Hallo Anja;
vom Pfingsturlaub zurückgekehrt fand ich Deine Anfrage vor und versuche Dir nunmehr mit meiner Antwort zu helfen:
Deine Einschätzung der persönlichen Haftung eines Mitglieds des Vereinsorgans „Vorstand“ in einem e.V. ist grundsätzlich richtig.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18. September 2009 ein Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen verabschiedet, welches die Haftung von unentgeltlich oder mit einer Vergütung von bis zu 500 Euro pro Jahr tätigen Vereins- oder Stiftungsvorständen einschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Sachverhalt „Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit“ muss jedoch zuerst einmal juristisch nachgewiesen werden.
Für alle anderen Haftungsansprüche gegen einen e.V. oder die von ihm beauftragten Organe kann der Verein mit seinem Vereinsvermögen in Anspruch genommen werden. Das heißt: die Mitglieder sollten sich schon darum kümmern, dass die Vorstandsmitglieder klare Aufgabenstellungen und Zuständigkeiten per Satzung oder durch protokollierte Versammlungsbeschlüsse vorliegen haben und deren ordnungsgemäße Umsetzung überwachen.
Zusammenfassend bleibt, dass ein Mitglieds des Vereinsorgans „Vorstand“ in einem e.V. schon einem gewissen Haftungs-Risiko ausgesetzt ist.
Da es m.E. zum Wesen einer Privatinsolvenz gehört, dass ein gerichtlich anerkannter oder gerichtlich eingesetzter „Treuhänder“ alle finanziellen Transaktionen des „Schuldners“ während der Insolvenzzeit prüft, regelt und überwacht, müsste dieser auch Kenntnis von bestehenden Haftungs-Risiken des betreuten „Schuldners“ haben.
Ich würde mich demzufolge mit der anstehenden Fragestellung an diesen „Treuhänder“ wenden, bzw. durch Nachfrage beim zuständigen Insolvenzgericht denselben in Erfahrung bringen oder die Frage von dort beantworten lassen.
Dies ist meine persönliche Einschätzung und ich hoffe die damit ein wenig geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Irajel

Ab Verkündung des Gesetzes (April 2013) neu:

• Vorstände, die die Haftungsfreistellung genießen möchten (= Verein haftet, nicht der Vorstand) dürfen maximal 720 Euro an Vergütung erhalten (§31a BGB)
• Auch einfache Mitglieder, die für den Verein tätig werden, genießen jetzt Haftungsfreistellung (§ 31 B BGB)
Es kommt also auf die Satzung des Vereins an, ob der Vorstand persönlich haftet.
Daher ist trotz Privatinsolvenz die Möglichkeit gegeben Vorsitzender zu sein. Auch wird dem Vorstand in der Versammlung Entlastung erteilt ( alle -einzeln) oder Abgelehnt