Vereinsrecht: Beschlüsse, Protokoll & Co

Guten Tag,
im Moment stellen sich mir einige dringende Fragen zum Prozedere in einem knapp 20 Jahre alten Verein, in dessen Vorstand ich als 2. Vorsitzender seit einigen Monaten aktiv bin. Ich fasse mich erst mal kurz - das ist vielleicht einfacher :wink: . Wenn es nötig wird, kann ich natürlich noch weitere Infos geben.

Zum einen interessiert mich, ob von dem Vorstand gefasste Beschlüsse - und im Protokoll einer Vorstandssitzung festgehalten - rechtsgültig sind.
Daraus resultierend: Wenn hiergegen verstoßen wird - gegen den Beschluss - hat man dann eine Handhabe?

Dann unabhängig von der 1. Frage:
Wie verhält es sich, wenn der Schriftführer (protokolliert auch die Vorstandssitzungen) vom Vorsitzenden aufgefordert wird, Unwahrheiten/Nicht-Besprochenes eine bestimmte Person betreffend im Protokoll niederzuschreiben und dies, ohne dass das Protokoll genehmigt wurde, versendet wird?

… Frage Nr. 3 :smile:
Ist die Gemeinnützigkeit eines Vereines gegeben, wenn dieser eine regelmäßig erscheinende Zeitung herausgibt und Anzeigen verkauft?

… und die 4. Frage:
Muss das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes (in meinem Fall 3 Beisitzer und der Schriftführer) beim Vereinsregsiter gemeldet werden, wenn ja, in welchem Zeitraum?

und nun die letzte…
Was genau hat es für Folgen, wenn einem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird?

Über Antworten bin ich Euch sehr, sehr dankbar!

LG Sammy

Hallo Sammy,
in Eurem Verein ist der „Wurm“ drin, keine leichte Aufgabe. Zu Frage 2.: Der (korrupte?) Vorsitzende kann m.E. nicht allein entscheiden, ist ein Vorstandsmitglied dagegen, dann muss abgestimmt werden und das Ergebnis kommt ins Protokoll, natürlich nur auf ehrliche Weise;
Zu Frage 3.: Der Verkauf bzw. die Herausgabe einer Zeitung hat mit der Gemeinnützigkeit nichts zu tun. Dies ist evtl. sogar ein eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der voll der Steuer unterliegt, d.h. alle Aufwendungen und Erträge nur für dieses Geschäft müssen separat ermittelt werden, der Gewinn wäre zu versteuern. - Eine Körperschaft (Verein) ist von der Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer u. Umsatzsteuer (MWSt) nur dann befreit, wenn sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 ff, Abgabenordnung (AO) dient. Google mal und lese im Internet einmal diese Paragraphen. Wenn Euer Verein gemeinnützig sein will, dann muss er alle drei Jahre beim Finanzamt einen Freistellungsbescheid beantragen. Erst wenn Euer Verein den Freistellungsbescheid für drei Jahre hat, ist er gemeinnützig, ansonsten besteht steuerpflicht mit allen Umsätzen. Habt ihr keine Aufzeichnungen werdet ihr vom Finanzamt geschätzt und dürft nachzahlen.
Zu den anderen Fragen kann ich Dir nicht weiterhelfen. Viel Erfolg, setze Dich durch mit Ehrlichkeit.
L.G., Charly-Heinz

Hallöchen,

Fragen über Fragen…
Tel. 03322-279480

Viele Punkte sind nur spekulativ zu beantworten, weil man die konkreten Satzungsregeln kennen müßte.

Grundsätzlich gelten protokollierte Vorstandsbeschlüsse natürlich, solange sie nicht gegen die Satzung oder Beschlüsse höherer Vereinsgremien (Mitgliederversammlung, Beirat, usw.) verstoßen.
Hält sich jemand nicht an die Beschlüsse, ist das ein Satzungsverstoß und kann mit den dafür in der Satzung geregelten Sanktionen belegt werden.

Wenn bewußt Unwahrheiten verbreitet werden, kann das einen Straftatbestand erfüllen. Der so zu Unrecht Belastete, könnte dagegen auch zivilrechtlich vorgehen. Der Vorsitzende wäre dafür persönlich haftbar. Eigentlich müßte der Protokollführer die Unterschrift verweigern. ich würde das jedenfalls so tun.

Selbst bei der sog. Gemeinnützigkeit gibt es Steuerfreibeträge. Also dürfen auch solche Vereine in bestimmtem Umfang Anzeigen verkaufen.

Ausscheidende Vorstandsmitglieder müssen dem Vereinsregister nur dann gemeldet werden, wenn sie nach § 26 BGB vertretungsberechtigt waren. Die Meldung soll zeitnah erfolgen. Praktisch freut sich das Vereinsregister bei ganz vielen Vereinen, wenn überhaupt Satzungs- oder Vorstandänderungen angezeigt werden.

Verliert ein Verein die Rechtsfähigkeit, ist es so, als würde es den Verein nicht geben.

Beste Grüße

Oeffiforever

Hallo,
das klingt für mich nach einer drohenden Auseinandersetzung. Hier solltest du eher einen Juristen fragen.

Zu Beschlüssen: Die Handhabe ist zunächst vereinsintern zu sehen. Rechtlich relevant würde es aber beispielsweise werden, wenn man beschließt, eine Ausgabe nicht zu tätigen und sich ein Mitglied darüber hinweg setzt. Das Mitglied wäre schadenersatzpflichtig.

Nun zum Protokoll:
Natürlich sollte das Protokoll keine Falschaussagen beinhalten. Wie es mit der Genehmigung läuft, sollte in der Satzung stehen. Ein Vorstandsprotokoll sollte m. E. von der nächsten Vorstandssitzung genehmigt werden.

Ein Verein darf Anzeigenkunden haben. Das machen viele Vereine so. Er darf nur insgesamt keine eigenwirtschaftlichen zwecke verfolgen, also keinen Gewinn machen, der nicht gemeinnützig eingesetzt wird.

Wer Vorstand im Sinne des Vereinsregisters ist, steht normalerweise in der Satzung. Ich kenne Vereine, bei denen das nur der 1. und 2. Vorsitzende sind.

Hoffe, dir geholfen zu haben. Bin leider kein Jurist. Daher alles mit Vorsicht genießen :wink:

Hallo, zunächst einmal muss ich sagen, dass ich zwar als „Experte“ angeschrieben wurde, aber zu ich befasse mich überwiegend mit Steuerfragen und Finanzen.
Insoweit kann ich bei den nachfolgenden Fragen nur sehr eingeschränkt meine Meinung sagen:

zu 1)
ja, die Beschlüsse sind gültig, es sei denn, es wird eine Mitgliedsversammlung einberufen, die immer das höchste Gremium eines Vereins ist. Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstandes wieder kippen.Wenn man sich nicht an die Beschlüsse hält, begeht man in der Regel einen Satzungsverstoß (hängt von der Satzung ab).

zu 2)
Der Versammlungsleiter (i.d.R. der Vorsitzende) hat das Protokoll zu unterzeichnen. Sonst ist das Protokoll nicht richtig. Der Protokollführer hat es (ggf. durch erneuten Vorstandsbeschluss) zu korrigieren.

zu 3)
Nein, auch ein gemeinnütziger Verein kann einen sog. Zweckbetrieb unterhalten.Durch den Zweckbetrieb ist die Gemeinnützigkeit nicht automatisch gefährdet. Dazu gibt es aber (auch im Internet) jede Menge Literatur, die auch sehr umfangreich ist. Schau mal unter „Zweckbetrieb“.

zu 4)
Ich gehe mal davon aus, dass Du einen e.V. meinst. Wie soll denn einem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen werden. Gerade die neuesten Änderungen stellen den nicht eingetragenen Verein weitgehend mit einem e.V. gleich. „Rechtsfähig“ ist auch der nicht eingetragene Verein. Die Eintragung hat eher haftungsrechtliche Bedeutung.

  1. Vorstandsbeschlüsse sind insoweit bindend als Eure Satzung dies zulässt. Ansonsten gibt es Dinge, die die MV entscheiden muß, - letztendlich entscheidet die MV auch über Vorstandsbeschlüsse und deren Konsequenzen in dem Moment, wo Entlastung erteilt wird oder eben auch nicht - dann haftet der Vorstand nämlich persönlich für Fehlentscheidungen …

  2. Solch eine Schriftführung nennt man Urkundenfälschung, im schlechtesten Fall für den betreffenden Vorstand ein Angelegenheit für den Staatsanwalt!!!

  3. Finanzierung einer Vereinszeitschrift durch Anzeigen gefährdet nicht die Gemeinnützigkeit, sofern dafür Rechnungen geschrieben werden und keine Spendenquittungen ausgestellt werden. Der evtl. Gewinn muß allerdings zeitnah für die gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.

  4. Rücktritte und Wechsel satzungsgemäß vorgesehener Vorstandsmitglieder müssen zeitnah beim Vereinsregistergericht gemeldet werden, notfalls von den Betroffenen selbst, damit sie nicht weiter in der Haftung sind. Falls es dadurch satzungsrechtliche Folgen wie Neuwahlen gibt, müssen die umgehend durchgezogen werden, sonst haftete der Restvorstand für diese Untätigkeiten. Kommt aber auf Eure Satzung an …

  5. Rechtsfähigkeit erlischt erst mit der Löschung aus dem Vereinsregister. Vorher sind dann in der Regel durch die von der MV bestellten Liquidatoren alle Ansprüche, Rechte und Forderungen beglichen und geregelt; - der letzte macht dann das Licht aus und Schluß ist!

Das ist ja ein Haufen Fragen auf einmal, also der Reihe nach:

Von dem Vorstand gefasste Beschlüsse sind genau dann rechtsgültig, wenn der Vorstand zu diesem Zeitpunkt beschlussfähig gewesen ist und ordnungsgemäß geladen zur Sitzung geladen wurde. Dabei ist zu beachten, dass die Grenzen dessen, was der Vorstand entscheiden kann, in der Satzung festgelegt sind. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstands gehört auch, dass dieser ordentlich besetzt ist und es keine personellen Lücken in der Art gibt, dass er handlungsunfähig ist.

Manche Sachen, wie z.B. „wir kaufen uns einen neuen Locher“ wird man so nicht beschließen müssen, was unter den normalen Bedarf fällt. Der Rest aber bewegt sich innerhalb dieser Grenzen.

Manche Satzung hat zum Beispiel einen Passus, dass Rechtsgeschäfte größer als ein bestimmter Betrag (sagen wir beispielsweise 5000 Euronen) der Bestätigung der Mitgliederversammlung bedürfen, andernfalls sind sie ungültig. Ebenso kann der Vorstand nicht mal eben so den Vereinszweck alleine abändern oder ein Mitglied einfach so rauswerfen, dessen Nase ihm nicht passt, da hat die MV normal noch ein Wort mitzureden.

Wenn ein Beschluss nicht rechtsgültig gefasst worden ist, dann kann man natürlich etwas dagegen tun: man kann ihn auf der Mitgliederversammlung einkassieren, es dort zur Sprache bringen oder gar je nach Schwere zum Rechtsanwalt gehen.

Zur Not verweigert man dem Vorstand die Entlastung.

Frage 2: ein Protokoll von Sitzungen, egal welcher Art, wird normal mindestens vom Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll, einmal unterzeichnet, ist die offizielle Darstellung des Verlaufs der Sitzung und wer meint, das sei anders gelaufen, muss das beweisen können.

Der Schriftführer haftet also mit seinem Namen dafür, in den meisten Vereinen ist es aber Praxis, Protokolle mindestens von zwei Leuten unterzeichnen zu lassen, also dem Schriftführer und Vorsitzenden/stellv. Vorsitzenden. Genaueres kann in der Satzung geregelt sein.

Wenn nun der Vorsitzende verlangt, dass im Protokoll etwas so und so festgehalten wird, was der Wahrheit nicht entspricht, überschreitet er seine Kompetenzen. Was im Protokoll drin steht und was nicht, das entscheidet letzten Endes der Protokollführer alleine. Ein Protokoll ohne Unterschrift ist nur ein Entwurf und damit wertlos.

Frage 3: das kommt auf die Zeitung an. Jeder Verein hat einen ideellen Bereich und einen Geschäftsbereich, dabei kommt es darauf an, dass der ideelle Bereich in der Vereinsarbeit überwiegt. Am Besten ist, dass man so etwas direkt mit dem zuständigen Finanzamt abklärt, da letzten Endes ja dieses entscheidet.

Frage 4: Das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist dem Registergericht zeitnah zu melden, also direkt nach der Sitzung im Zeitraum von ein bis zwei Wochen.

Die Beisitzer mögen dabei weniger wichtig sein, der Schriftführer ist da schon anders.

Zuletzt: wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird, dann existiert er bestenfalls noch als nicht rechtsfähiger Verein weiter.

Das bedeutet, dass der Verein als juristische Person aufhört zu existieren und abgewickelt wird, auch kann man mit dem Verein keine Geschäfte mehr eingehen, höchstens mit den ehemaligen Einzelmitgliedern direkt.

  1. Die Beweislast ist immer eine schwierige Sache. Einfach mal im BGB nachlesen, dort ist recht gut beschrieben, wie die TOP ausführlich und dass Anträge deutlich formuliert sein sollten.
    Tauchen dann andere Beschlüsse im Protokoll auf, so muss unverzüglich angefochten werden.
    (rein formell)
    An den falschen Beschluss muss sich niemand halten.
  2. Wird ein Protokollant zu Unwahrheiten aufgefordert, so gilt gleiches.
  3. Genehmigung des Protokolls ist ein wichtiger TOP der nächsten Sitzung.
    Versendet werden darf ein falsches Protokoll.
  4. (unter Vorbehalt):
    für die Frage der Gemeinnützigkeit sind die Satzung und die dort enthaltenen Hinweise auf den Grund der Gemeinnützigkeit maßgebend.
    Dienen die Einnahmen aus den Anzeigen zum Erreichen des Vereinszwecks, so könnte das möglich sein.
  5. Ja - unverzüglich beim AG melden.
  6. Der Entzug der Gemeinnützigkeit ist eine böse Sache. Damit wird der Verein ein Wirtschaftsbetrieb.
    Anfrage beim AG stellen.

Hallo Sammy-Joe
Zu der ersten Frage:
Fasst ein Vorstand einen Beschluss, kann er auch den Beschluss widerrufen, immer nur mit Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Einen Beschluss der Mitgliederversammlung ist immer auszuführen (bis auf eine Ausnahme, wenn er nicht mit der Satzung des Vereins übereinstimmt – 1. Vorsitzender Einspruchsrecht).
Ist der Beschluss nicht widerrufen, ist er für jedes Vorstandsmitglied und dem Verein bindend.
Zu 1. Jedes Protokoll muss um rechtskräftig zu werden, vom 1. Vorsitzenden und Schriftführerin unterschrieben werden, zusätzlich bei der nächsten Versammlung genehmigt werden. Ansonsten müsste es ungültig sein. Dinge in das Protokoll aufnehmen, die nicht Besprochen wurden, ich würde sagen, das ist strafbar.
Zu 3. Im gewissen Maße sind Einnahmen möglich. Sie dürfen aber nicht „Überhand“ nehmen. Bei uns im Verein sind Umsätze bis 33.000 € möglich.
Zu.4 Kommt darauf an, ob sie im geschäftsführenden Vorstand sind (siehe Satzung). Man sollte ansonsten Veränderungen sofort melden.
Bei Entzug der Rechtsfähigkeit, (e.V.) haftet jedes Mitglied für die Schulden, Schäden usw. die der Verein verursacht.
Ich bin kein Rechtsanwalt, daher Betrachte meine Antworten in Zusammenhang mit anderen Antworten.
Gruß
sssludwig

Hallo,
es gibt immer wieder 1. Vorsitzende, die einen Verein nach Gutsherrenart führen und keiner muckt auf, weil mobbing und andere Unarten einen selbst treffen könnten. Dies betreffend Ihre Fragen zu 1.und 2. Beschlüsse, die nicht umgesetzt werden und falsche Protokolle - meckert keiner, dann gilt das dann eben auch so als genehmigt. Die Richtigkeit der Eintragungen im Vereinsregister muss nicht zwingend gegeben sein. Solte sich jedoch jemand noch als Vorstandsmitglied irgendwo profilieren obwohl er dies nicht mehr ist und es entsteht Schaden, dann haftet der Verein sprich der jetzige Vorstand oder die Mitglieder (je nach Satzungstext, den ihr habt).
Die Gemeinnützigkeit muß vom Finanzamt anerkannt werden,was wirklich schwer zu erreichen ist. Wie man das macht oder welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, weiß ich nicht. Auf jeden Fall scheint mir die Herausgabe einer Zeitschrift nicht ausreichend.
Ich verstehe die letzte Frage nicht. Was ist mit Rechtsfähigkeit genau gemeint? Ein Verein ist entweder im Vereinsregister eingetragen oder nicht. Rechte und Pflichten regelt die Satzung. Der Gesetzgeber verlangt da nur geringe Pflichtangaben alles andere ist Sache der eigenen Mitglieder.
Viele Grüße

zu Frage 1:
Alle Beschlüsse, die der Vorstand faßt, sind zuerst einmal rechtsgültig. Da solche Beschlüsse im Protokoll festgehalten werden müssen (das ist natürlich Voraussetzung für die Anwendung der Beschlüsse, das sie nämlich verschriftlicht worden sind. Bei der Genehmigung des Protokolls (das ist in der Regel auf der nächsten Vorstandssitzung zu machen per Beschluss) kann dann auf Unstimmigkeiten hingewiesen werden.
Man sollte zuerst nur in einer Vorstandssitzung die Nichteinhaltung von solchen Beschlüssen thematisieren. Wichtig im Protokoll festhalten.

Zu Frage 2:

Es ist bei manchen Vorsitzenden üblich, dass das vom Protokollführer erstellte Protokoll zuerst von dem Vorsitzenden durchgesehen wird und gegebenenfalls auch Veränderungen vorgenommen werden sollen, die der Vorsitzende gern im Protokoll hätte.
Jetzt wird es höchst interessant. Der Protkollführer entscheidet, ob die vom Vorsitzenden gewünschten Änderungen in das Protokoll aufgenommen werden, weil es weiterhin das Protokoll des Schriftführers bleibt. Ihm obliegt die Verantwortung, darüber zu wachen, ob die gewünschte Veränderungin das Protokoll aufgenommen wird oder nicht, weil über die Änderungspunkt auf der Sitzung gar nicht gesprochen wurde, so hat der Protokollführer zu entscheiden, ob dies in den Protokollentwurf aufgenommen wird. Bei der Verabschiedung des Protokollentwurfes auf der nächsten Vorstandssitzung hat jedes Vorstandsmitglieddas Recht Anträge auf Änderung des Prokolles zu stellen. Über solche Anträge (sie sind im Wortlaut in das Protpkoll der Genehmigungssitzungaufzunehmen und auch das Abstimmungsergebnis ist ebenfalls in dieser Genehmigungssitzung im Protokoll festzuhalten. Bei Zustimmung einer Änderung des Protokolls ist das Protokoll mit dem geänderten Wortlaut das gültige Prokoll der entsprechenden Sitzung.
Ich kann aus leidvoller Erfahrung aus meiner über 20-jährigen Vereinsarbeit im Vorstand sagen, dass"mein" Vorsitzender auch immer die Protokolle im vorhinein überprüft und geändert hat, ohne dass der übrige Vorstand dies wusste. So verging immer mehr Zeit bei der Genehmigung des Protokolls, weil es dauernd Änderungsanträge gab. Erst sehr viel später wurde mir klar, weshalb sehr oft Dinge im Protokoll standen, die meiner Ansicht nach in der entsprechenden Sitzung garnicht bahandelt wurden. Hier lag der Fehler beim Protokollanten, der immer alle Änderungswünsche des Vorsitzenden übermnommen hat, ohne zu prüfen, ob der Inhalt des Protokolls auch tatsächlich den Verlauf der Sitzung wiedergibt.
Ich möchte nicht falsch verstanden werden. Es kann sinnvoll sein, dass der Vorsitzende den Protokollentwurf liest, bevor er den Vorstandsmitgliedern als das zu auf der nächsten Sitzung zu verabschiedende Protokoll zugesandt wird, weil kleine Korrekturen - insbesondere Fehler oder Ungenauigkeiten - im Vorfeld beseitigt werden können. Wenn aber der Vorsitzende seine eigene Meinung und Sichtweise im Protokoll widerfinden will, dann führt das in der Regel zu den beschriebenen Schwierigkeiten.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass der Protokollführer ein sehr wichtiges Amt im Vorstand hat. Bei der Abfassung seines Protokolles sollte er sich stets fragen, wei muss ich das Protokoll führen, damit es in den Genehmigungssitzung ohne große Diskussion verabschiedet werden kann. Letzteres ist besonders wichtig, wenn es um die Protokollierungvon sehr strittigen Dissussionen und Auseinandersetzunge geht, dann ist es eine besondere Kunst das Protokoll zu verfassen, dass es von eigentlich allen genehmigungsfähig wird.
Wir haben aus den vorher beschriebenen Schwierigkeiten folgendes Verfahren gefunden. Der Protokollant erstellt „sein“ Protokoll, versendet es an alle Vorstandmitglieder in seiner Version. Er setzt den übrigen Vorstandskollegeneinen Termin bis zu dem ihm Rückmeldungen von Veränderungswünschenmitgeteilt werden. Der Protokollant entscheidet, ob er die Änderungswünsche übernimmt und versendet dann vor der nächsten Vorstandssitzung sein Protokoll, über das dann auf der nächsten Sitzung abgestimmt wird. Es geht so wenig Zeit bei der Genehmigung des Protokolls auf der nöächsten Sitzung verloren und da alle Vorstandkollegen eine mail-Adresse haben, ist der Aufwand geringer, als wenn die Protokolle per Post versandt werden müssen.

zu Frage 3:

Die Gemeinnützigkeit ist nicht in Frage gestellt, wenn eine Zeitung mit Anzeigen erscheint und der Verein damit Einnahmen erzielt. Da die Gemeinnützigkeit jeweils für 3 Jahre vom Finanzamt geprüft und bestätigt wird, nachdem die entsprechende Steuererklärung abgegeben wird, in der dann diese Einnahmen erscheinen, sehe ich darin keinen Hinderrungsgrund bzw. das Finanzamt entscheidet ja regelmäßig.

Zu Frage 4:

Veränderungen im Vorstand sind jeweils dem Amtsgericht (Vereinsregister) zu melden. Eine spezielle Frist gibt es dazu nicht. Wichtig ist, dass die Personen, die laut Satzung den Verein nach aussen hin vertreten, im Vereinsregister gemeldet sind.

zur letzten Frage:
Gemeint ist sicherlich der Entzug der Gemeinnützigkeit. Das hat im Wesentlichen steuerliche Folgen, z. Bsp. für einen Spender, der seine Spende nicht mehr steuerlich geltend machen kann.

Ich bin gerne bereit per mail oder bei Angabe einer Rufnummer mich mit dem Fragenden auseinanderzusetzen oder weitere Fragen zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo Jacobs!

Vielen vielen herzlichen Dank für diese ausführliche Schilderung zum Thema Protokoll. Das hat mir sehr geholfen und beinhaltet viele Tipss & Anregungen. Bei Bedarf würde ich mich gerne nochmal melden!

Liebe Grüße

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Hallo,
Das sind ja ziemlich viele Fragen, die auf schwerwiegende Probleme beim Verein hinweisen. Ich würde empfehlen, bei solchen Schwierigkeiten einen Anwalt aus dem Vereinsrecht hinzu zu ziehen, um nicht an irgendeiner Stelle aus Nachlässigkeit einen Fehler zu begehen. Das könnte im schlimmsten Fall nämlich vermögensrechtliche Folgen für den Vorstand haben.
Viele Grüße und hoffentlich viel Erfolg beim Aufräumen.
Katharina Richter

Guten Tag sammy-joe
wenn die Satzung nichts anders vorsieht, sind Beschlüse des Vorstandes rechtskräftig.

Bei Verstoß sollte die Mitgliederversammlung zur außerordentlichen Sitzung einberufen und informiert werden.

Unwhrheiten im Protokoll sind nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist zu informieren.
3. wenn keine außerordentlichen Gewinne erzielt werden und die Einnahmen aus der werbung zur Finanzierung der Zeitung dienen, keine Bedenken. Muss dem Finanzamt aber angezeigt werden.

  1. Die Meldung beim für das Vereinsregister zuständigen Amtsgericht muß unverzüglich erfolgen.
  2. Bei Entzug der Rechtsfähigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung über eine evtl. Auflösung des Vereins.
    mfg
    koesma

Ein Vorstand arbeitet als Team und setzt der in der Mitgliederversammlung besclossenen Aufträge um.
Mir scheint in diesem Verein geht einiges nicht sehr ordentlich zu.