Vereinsrecht Beschlussfähigkeit

Hallo,

Ich bin Mitglied in einem Förderverein einer Schule.
Wir haben ca. 60 Mitglieder derzeit.
Laut Satzung sollten 25% der Mitglieder in einer Versammlung anwesend sein, um beschlussfähig zu sein. Nicht mal diese Anzahl der Mitglieder ist oft anwesend. Laut Satzung muss eine neue Einladung für 4 Wochen später stattfinden. Egel wie viele dann kommen, ist laut Satzung die Beschlussfähigkeit gegeben.

Das möchten wir ändern. Wir wollen immer in der ersten Sitzung beschlussfähig sein. Welche Lösungen gibt es idealerweise dazu?
Man könnte die Mitgliederzahl noch weiter verringern - zum Beispiel auf 10% , man könnte auch sagen, es müssen wenigstens 7 Mitglieder anwesend sein, man könnte vielleicht auch schreiben, egal wie viele Mitglieder anwesend sind, nach 30 Minuten Wartezeit ist man beschlussfähig.

Wie seht Ihr das? Was wäre Eure ideale Lösung?

Gruß
Michael

Moin,

die Beschlussfähigkeit ist ja nicht gesetzlich geregelt und kann somit vom Verein festgelegt werden.
Demnach würde ich die Beschlussfähigkeit darauf festsetzen, dass mind. die Hälfte des Vorstands vor Ort sein muss.
Ansonsten könnte eine Versammlung nur aus Mitgliedern schließlich auch Beschlussfähig sein.

Da es sich ja hier um eine Satzungsänderung handelt muss diese ja wieder beim Notar / Rechtsanwalt / oder wer auch immer, eingereicht werden. Dieser kann sicherlich einen Tip geben welchen Wortlaut man dazu am besten nutzt.

Gruß

Das reicht natürllich hinten und vorne nicht aus. Siehe:


https://www.vereinsrecht.de/ablauf-einer-satzungsaenderung.html

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Das ist schon klar. Ich denke aber mal, das wird der Vorstand eines doch nicht gerade kleinen Vereins wohl wissen.
Hier ging es ja nur darum vorab hier einen Tip bei entsprechender Person einzuholen.

Der Förderverein einer Schule hat in aller Regel sehr viele Mitglieder, die in aller Regel glauben, es wäre mit dem Mitgliedsbeitrag getan (organisieren tun dann die anderen), die aber leider auch zu 99…100% Laien sind (auch diejenigen, die das organisieren, weil sie nicht schnell genug auf dem Baum waren). Weil die Kinder der Vereinsgründer (die vielleicht Ahnung hatten) schon seit Jahren nicht mehr in dieser Schule sind gibt es die leider auch nicht mehr. Und so wurstelt man sich halt durch - dauert ja eh nur ein paar Sitzungen (=Jahre) lang.

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Also erstens hättest Du das ja gleich richtig und vollständig darlegen können und zweitens kann man viel annehmen, aber das muß nicht richtig sein. Gerade bei so kleinen Vereinen steht beim Vorstand das Engagement um die Sache oder Menschen im Vordergrund und nicht die juristische oder organisatorische Kompetenz. Gerade neulich: Reiterverein lädt mit abfotografierter Einladung per WhatsApp zur Mitgliederversammlung im April ein. Bei der Versammlung dürfen alle Anwesenden abstimmen und zwar auch bei der Wahl zum Jugendwart und ein paar Änderungen der Satzung.

Ich höre mir das später alles an und finde bei archive.org die Satzung des Vereins. Demnach hat die Versammlung im ersten Quartal stattzufinden, Jugendliche sind ab 16 stimmberechtigt, Nichtmitglieder natürlich erst recht nicht; außerdem ist der Jugendwart bei einer mindestens zwei Wochen vorher stattzufinden habenden separaten Versammlung der Jugendlichen zu wählen und nicht zuletzt muß die Einladung schriftlich erfolgen.

Fazit: alle Versammlungsbeschlüsse nichtig. Der Vereinsvorstand versucht aber gerade, das einfach mal bis nächstes Jahr auszusitzen.

SO sind Vorstände von kleinen Vereinen.

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Nun… herzlichen Dank für die schnellen Antworten.

Alle hier von mir gelesenen Antworten entsprechen der Realität.
Unser Verein mit 60 Mitgliedern ist in höchstem Maße an der Vorstandstätigkeit desinteressiert. Darum sind es nur eine handvoll Menschen, die wirklich aktiv dabei sind und den Vorstand stellen.
Deswegen sind wir aber weder naiv, noch dumm, noch inkompetent :wink:
Wir verwalten für einen Förderverein ein beachtliches Jahresbudget, dass es ohne uns gar nicht gäbe und der Schule Anschaffungen im 5-Stelligen Bereich so nicht erlauben würde.

Keine der Antworten ist so 100% auf mein Frage eingegangen.
Wir wissen, dass wir nicht an gesetzliche Regelungen zur Beschlussfähigkeit gebunden sind und wir wissen auch wie wir eine Satzungsänderung durchzuführen haben.
Darum habe ich nicht danach gefragt, bin über die Hinweis dazu dennoch dankbar. :wink:

Meine eigentliche Frage zielte lediglich darauf ab, vielleicht einen Vorschlag zu meinem Problem zu erhalten, der uns so bislang noch nicht in den Sinn gekommen ist.
Nämlich - wie macht man sich SINNVOLL beschlussfähig, wenn man vorher schon weiß, dass immer zu wenige Mitglieder für eine Mitgliederversammlung eintreffen.

Unsere Gedanken dazu sind - und ich wiederhole das nun:

  1. Wir reduzieren die Quote der notwendigen Anwesenden Mitglieder von 25% auf 10%

  2. Man setzt eine minimal notwendige Anzahl an Mitgliedern voraus. Zum Beispiel 10

  3. Nach 30 min. Wartezeit ist man Beschlussfähig egal wie viele Mitglieder anwesend sind

  4. Eine Kombination aus oben benannten Punkten…

  5. Eine Idee aus der Community hier, die uns nicht einfällt.

ihr könnt uns gerne auf unserer Seite besuchen und Mitglied werden :wink:
fv-feg .de

Erscheint mir auch schon mutig. Wie wäre es denn damit, überhaupt keine Voraussetzungen festzulegen? Das BGB sieht eine Mindestanwesenheit ja gar nicht vor; warum sollte man sich selber so etwas dann auferlegen? Zumal ja absehbar ist, daß die Teilnahmequote nicht auf einmal drastisch ansteigt. Daß der Vorstand bei der Versammlung anwesend ist, darf unterstellt werden, insofern ist doch sichergestellt, daß da nicht einer alleine Schindluder treibt.

Gruß
C.

Tatsächlich wäre das die beste Lösung.
Schafft aber vielleicht nicht so viel Vertrauen bei den Mitgliedern… keine Ahnung.

Vielen Dank aber für die Anregung. Wir werden das diskutieren.

Eine Quote herabzusetzen kann ein Weg sein, aber birgt das Risiko, dass auch diese irgendwann unterschritten wird. Eine sehr geringe Quote von 10% (bei 60 Mitgliedern sind das ja gerade einmal sechs Leute) ist doch eigentlich sinnlos, weil ich bei 10% nicht mehr von einer repräsentativen Beteiligung aller Mitglieder ausgehen kann.

Diese repräsentative Mitwirkung werdet ihr nicht erreichen, die meisten Mitglieder dürften sich als reine Fördermitglieder verstehen.

Also nehmt die Quote ganz heraus.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn dazu form- und fristgerecht eingeladen wurde. Aufnehmen würde ich als Zusatz: „…und wenn aus dem Vorstand der Vorsitzende und der Kassenwart oder jeweils sein Stellvertreter anwesend sind.“
Eher symbolisch kann man deine Idee anfügen: „Wenn weniger als 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, darf mit Tagesordnungspunkten, über die Abstimmungen erfolgen, nicht in den ersten 30 Minuten nach angekündigtem Beginn der Versammlung begonnen werden.“

Wie gesagt, ich halte das eher für eine symbolische Klausel des guten Willens.

Nach Feststellung der form- und fristgerechten Einladung und dem Bericht des Vorstandes über das GJ erfolgt die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes. Ob bis dahin schon 30 Minuten ins Land gegangen sind, darf bezweifelt werden. Anschließend bis zum Ablauf der 30 Minuten rumzulungern, dürfte nicht wirklich im Sinne der paar Anwesenden sein, die im Zweifel auch anderes zu tun haben, als sich bei der Veranstaltung die Zeit zu vertreiben - zumal ja unwahrscheinlich ist, daß nach 29 Minuten noch massenweise Mitglieder der Versammlung beitreten.

Gruß
C.

Wenn sollte das stören? Die Leute, die sowieso nicht am Vereinsleben teilnehmen und nicht mehr beitragen als den Mitgliedsbeitrag? Oder die Mitglieder, die anwesend sind und sich davon überzeugen können, daß alles mit rechten Dingen zugeht?

Ich halte es jedenfalls für extrem unwahrscheinlich, daß sich daran wirklich jemand reibt.

Du hast Recht - und der Bericht dürfte dann ja erst nach der Wartezeit verlesen werden, weil dieser Bericht auch zur Beurteilung notwendig ist, ob eine Entlastung ausgesprochen wird.

Ich empfinde das als sehr guten Vorschlag und top formuliert.
Dankeschön!