Vereinsrecht - deutsch - Mitgliederversammlung

Guten Tag,
mich bewegt folgender Klärungsbedarf:
in der schriftlichen und satzungskonformen Einladung zur Jahreshauptversammlung der Mitglieder eines eingetragenen Vereins wurde vom Vorstand unter TOP 7. „Anträge, Anfragen, Verschiedenes“, die Behandlung eines Antrages aus der Mitgliedschaft angekündigt und erläutert.
Das Antrag-Stellende Mitglied hatte sich schriftlich an verschiedene Mitglieder gewandt, deren Versammlungs-Teilnahme unwahrscheinlich erschien, das Anliegen detailliert beschrieben und begründet und um Unterstützung des Antrages gebeten, ggf. durch Unterzeichnung einer Zustimmungs-Erklärung. Auf diese Weise erteilten 41 nicht an der Versammlung teilnehmende Mitglieder, entspricht ca. 13% der Mitgliedschaft, eine schriftliche Antrags-Zustimmung.
In der Versammlung überwogen mit 23 zu 18 Stimmen die Anzahl der Antrags-Ablehnungen und der Vorstand lehnte eine Wertung der schriftlichen Zustimmungen ab, mit der Begründung, dass nur anwesende Mitglieder stimmberechtigt seien.
Die Satzung des betroffenen e.V. enthält keinerlei Aussagen über Gewähr oder Ablehnung von Stimmübertragungs-Möglichkeiten.
Frage 1: ist das Verhalten des Vorstandes rechtens oder nicht?

Frage 2: Die Satzung des o.a. Vereins beschreibt den Vorstand mit 17 Mitgliedern.
In der soeben durchgeführten Jahreshauptversammlung der Mitglieder konnten nur 13 Vorstandsmitglieder benannt und gewählt werden. Ist dieser dezimierte Vorstand beschlussfähig?

Frage 3: Von den 17 benannten Vorstandsmitgliedern ist gemäß Satzung „die Vertretung und Geschäftsführung“ dem geschäftsführenden Vorstand zugeordnet. Dazu gehören (wörtlich): „der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schriftführer und der Kassenwart“.
Der zur Wahl stehende 2. Vorsitzende hat in der durchgeführten Jahreshauptversammlung wegen unüberwindbarer Differenzen innerhalb des Vorstandes auf eine erneute Kandidatur verzichtet. Ein Ersatz konnte weder benannt noch gewählt werden.
Sind 1.Vorsitzender, Schriftwart und Kassenwart allein vertretungsberechtigt wenn sie sich der Satzungs-Möglichkeit bedienen: „Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück, kann der Vorstand bis zur Neuwahl ein anderes ordentliches Mitglied mit der Wahrnehmung der Vorstandstätigkeit Beauftragen“?

Ich danke im Voraus allen Interessierten für die Bemühungen zur Fragen-Beantwortung.

Lieber Irajel,

es tut mir Leid, aber ich kann nicht weiterhelfen.
Ich wünsche noch viel Erfolg.

Viele grüße
Neo