Hallo liebe Rechtsexperten.
Man nehme einmal an es gäbe einen e.V. (gemeinnützig), der ca. 2.200 Mitglieder zählen würde.
Dieser Verein würde einmal im Jahr zu seiner ordentlichen MV einladen und hierzu eine ziemlich große, auch kostspielige Lokalität anmieten.
Die Erfahrungswerte der Vergangenheit gehen von 200-400 anwesenden Mitgliedern aus. Die Lokalität fasst 1.000 Sitzplätze.
Gibt es eine Verordnung, die die Größe eines anzumietenden Saals im Bezug auf die Mitgliederanzahl vorschreibt?
Vielen Dank für fundierte Antworten (Quellenangaben wünschenswert)
Claude
Hallo, eine solche Verordnung ist mir nicht bekannt.
ich kann mir auch nicht vorstellen, daß der Gesetztgeber hier mit festgelegten Zahlen eingreift.
mfg
makoe
Hallo Claude,
Hallo liebe Rechtsexperten.
Man nehme einmal an es gäbe einen e.V. (gemeinnützig), der ca.
2.200 Mitglieder zählen würde.
Dieser Verein würde einmal im Jahr zu seiner ordentlichen MV
einladen und hierzu eine ziemlich große, auch kostspielige
Lokalität anmieten.
Die Erfahrungswerte der Vergangenheit gehen von 200-400
anwesenden Mitgliedern aus. Die Lokalität fasst 1.000
Sitzplätze.
Gibt es eine Verordnung, die die Größe eines anzumietenden
Saals im Bezug auf die Mitgliederanzahl vorschreibt?
Dies kann ich mir nicht vorstellen.
Aber mit Sicherheit gibt es eine Vorschrift, die für den Saal eine maximale Anzahl von Besuchern zulässt. Dies solltest Du bei dem Verwalter/Gastwirt der angemieteten Lokalität erfragen. Meist ist diese max. Anzahl höher als die vorhandenen Sitzplätze.
Gruß Merger