Liebe Wissende,
ich konstruiere mal folgenden Sachverhalt:
Eine Anzahl von Personen gründet einen Verein, wählt ordnungsgemäß einen Vorstand und gibt sich eine Vereinssatzung, in der Vereinsziele und -zweck klar definiert werden und auch alle Formalien im und um den Verein deutlich dargestellt sind.
U. a. würde in dieser Satzung festgelegt, daß „Mitglieder des Vereines nur volljährige… (hier stände eine sprachlich genaue Geschlechtsbezeichnung, die ich mal dahingestellt sein lassen möchte)…werden können“.
Frage 1:
Wäre ein solcher Passus in der Satzung hier bei uns in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Wunsch nach Eintragung in das Vereinsregister zur Erlangung des Status „e. V.“ ein rechtlich unüberwindliches Hindernis?
Frage 2:
Wenn Ziele und Zweck des gegründeten Vereines als gemeinnützig anzusehen wären, wäre dann die vorgenannte Satzungsklausel in der Bundesrepublik Deutschland ein rechtliches Hindernis für die Erlangung der offiziellen Anerkennung der „Gemeinnützigkeit“?
Wie schon gesagt, alles nur fiktiv und von mir so konstruiert!
Danke für Eure Sacheinschätzungen!
Herzliche Grüße
Helmut
Nein, Hmm
Studierendenverbindung?
Frage 1:
Wäre ein solcher Passus in der Satzung hier bei uns in der
Bundesrepublik Deutschland bei dem Wunsch nach Eintragung in
das Vereinsregister zur Erlangung des Status „e. V.“ ein
rechtlich unüberwindliches Hindernis?
Nein. Ein Standard-Verein darf sich seine Mitglieder aussuchten.
Frage 2:
Wenn Ziele und Zweck des gegründeten Vereines als gemeinnützig
anzusehen wären, wäre dann die vorgenannte Satzungsklausel in
der Bundesrepublik Deutschland ein rechtliches Hindernis für
die Erlangung der offiziellen Anerkennung der
„Gemeinnützigkeit“?
Hmm. Nach 10 minuten Suche nichts gefunden. Ich habe aber in Erinnerung, dass sich der Förderverein in dem ich auch bin seine Mitglieder nicht selektieren kann (außer durch Nicht-Information, dass es ihn überhaupt gibt).
Gruß
Stefan
Liebe Wissende,
Moin Nichtwissender 
Wäre ein solcher Passus in der Satzung hier bei uns in der
Bundesrepublik Deutschland bei dem Wunsch nach Eintragung in
das Vereinsregister zur Erlangung des Status „e. V.“ ein
rechtlich unüberwindliches Hindernis?
schon beantwortet:Nein
Wenn Ziele und Zweck des gegründeten Vereines als gemeinnützig
anzusehen wären, wäre dann die vorgenannte Satzungsklausel in
der Bundesrepublik Deutschland ein rechtliches Hindernis für
die Erlangung der offiziellen Anerkennung der
„Gemeinnützigkeit“?
Ja
http://www.ofd.niedersachsen.de/master/C323304_N9590…
Wie schon gesagt, alles nur fiktiv und von mir so konstruiert!
Herzliche Grüße
auch
Helmut
vnA
Danke - Probleme erkannt! (owT)
siehe Betreff 