Vereinsrecht - jugendliche im Vorstand

Hallo zusammen,

da sich unser Vorstand nicht mehr zur Wahl stellt, stehen wir vor der Aufgabe 7 Positionen neu zu besetzen. 6 könnten wir problemlos ersetzen. Für die siebte würden wir gerne einen Jugendlichen (17,5 Jahre) vorschlagen. In unserer Satzung ist diesbezüglich nichts festgelegt. Laut BGB finde ich nur schwammige Aussagen…

Kann mir jemand kurzfristig diesbezüglich eine rechtliche Antwort geben?

Vielen Dank

Hallo,

das ist schon eine dumme Situation, wenn der kpl. Vorstand zurück tritt. Bei dem Problem mit dem noch nicht 18jährigen würde ich folgendes machen. Für das halbe Jahr würde ich jemanden kommissarisch einsetzten und dann den Wunschkandidaten, dieser kann ja genau unter diesen Voraussetzungen auch gewählt werden.

VG
Ulrike

nur mit schriftlicher Vollmacht der Erziehungsberechtigten. Am Besten der Anwalt, der die Eintragung ins VR betreut, regelt das.
Gruß, Daniela Weber

Hallo SaMiSch,
da das BGB grundsätzlich alle Menschen als voll geschäftsfähig einstuft, regelt es nicht konkret den Eintritt der vollen Geschäftsfähigkeit, sondern deren Ausnahmen in den §§ 104 ff. BGB. Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit, § 2 BGB) erreicht. Damit ist zugleich Prozessfähigkeit gegeben (§ 52 ZPO).

Euer Freund wird in einem halben Jahr voll geschäftsfähig. M.E. spricht nichts dagegen ihn schon jetzt als vollwertiges Mitglied in den Vorstand zu wählen.
L.G., Charly-Heinz

Hallöchen,

wenn die Satzung nicht sagt, daß nur volljährige Mitglieder wählbar sind, kann auch eine Person unter 18 Jahren in den Vorstand gewählt werden.
Allerdings ist das problematisch, weil der Jugendliche noch beschränkt geschäftsfähig ist und somit keine Beschlüsse rechtswirksam mit fassen kann, die ihm einen rechtlichen Nachteil bringen.
Ich würde in solch einem Fall den Jugendlichen von der Mitgliederversammlung zum Tag seines 18. Geburtstages wählen lassen (aufschiebende Bedingung) und bis dahin den Posten vakant lassen. Gleichwohl könnte der Jungendliche die Arbeit natürlich schon aufnehmen, wofür allerdings die restlichen sechs Vorstandsmitglieder haften müßten. Es kommt also maßgeblich auf die Funktion an. Vorsitzender oder Kassenwart sollte eher nicht von einem Jugendlichen besetzt werden, Jugendwart, würde z.B. gut gehen.

Beste Grüße

oeffiforever (03322-279480)

Hallo,

rechtlich einwandfrei kann ich Dir hier nicht antworten. Wir würden einen Jugendlichen im Vorstand akzeptieren, wenn er eine nach innen gerichtetet Verantwortung im Vorstand trägt, also nicht rechtlich für den Verein nach außen auftritt. (Also kein Vorsitz, Schatzmeister oder Stellvertreter)
Gruß
Peter

Hallo zusammen,

da sich unser Vorstand nicht mehr zur Wahl stellt, stehen wir
vor der Aufgabe 7 Positionen neu zu besetzen. 6 könnten wir
problemlos ersetzen. Für die siebte würden wir gerne einen
Jugendlichen (17,5 Jahre) vorschlagen. In unserer Satzung ist
diesbezüglich nichts festgelegt. Laut BGB finde ich nur
schwammige Aussagen…

Halli,

ich denke da kann nur ein Mirarbeiter beim vereinsregister weiterhelfen.