Hallo,einem Vorstand kommt ein Minderheitenantrag bezüglich einer Sondersitzung zu.
In welchen Zeitraum muss nach Erhalt des schriftlichen Antrags eine Reaktion des Vorstands erfolgen?
Muss nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Antrages ein Termin angesetzt und dann innerhalb 4 Wochen die Sitzung stattfinden?
Wenn ihr was wisst,gebt mir bitte den Paragraphen dazu.
Vielen Dank
Wodan
Hallo,
wie immer bei Vereinen ist der erste Schritt in der Satzung nachzulesen, was dort dazu geschrieben steht.
Cu Rene
Hallo,in der Satzung steht nichts genaues zu dem Thema.
Moin,
in der Satzung steht nichts genaues zu dem Thema.
üblicherweise gilt dann das, was in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages steht http://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsordnung_d…
Gandalf
Hallo,einem Vorstand kommt ein Minderheitenantrag bezüglich
einer Sondersitzung zu.
In welchen Zeitraum muss nach Erhalt des schriftlichen Antrags
eine Reaktion des Vorstands erfolgen?
Muss nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Antrages ein
Termin angesetzt und dann innerhalb 4 Wochen die Sitzung
stattfinden?
ich nehme einmal an, dass es um einen minderheitsantrag gem. § 37 I bgb geht (nur dann muss der vorstand handeln - eine frist gibt es dazu nicht, aber einen gerichtlichen weg, die versammlung anzusetzen):
eine feste einberufungsfrist kennt das vereinsrecht -anders als etwa § 123 aktg, 51 I gmbhg) nicht.
sollte in der satzung dazu nichts enthalten sein, muss die frist so bestimmt sein, dass sich die mitglieder über den beschlussgegenstand ausreichend informieren können.
zugleich darf der zeitpunkt nicht so gesetzt werden, dass der zweck des minderheitsrechts vereitelt wird.
[normalerweise wird im antrag der minderheit ein termin genannt]
zusammenfassend: eine feste frist (ohne satzungsbestimmung) gibt es nicht. in großvereinen sagt man, sollte die mindestfrist 4 wochen betragen.
die einberufungsfrist richtet sich also nach dem jeweiligen gegenstand.