Vereinsrecht Vertretung nach außen

Hallo,

in unserer Satzung steht:

Der Verein wird nach außen durch den 1. oder der 2. Vorsitzende(n) und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

Abgesehen von dem Grammatikfehler, wie ist das zu verstehen? Darf die 1. Vorsitzende den Verein allein nach außen vertreten oder nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied?

Letztlich ist das darüber, wie stark UND und ODER in dem Satz binden. Die erste Interpretation wäre:

Entweder der 1. Vorsitzende (alleine)
ODER der 2. Vorsitzende und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied (gemeinsam)

Die zweite Interpretation wäre:

Entweder 1. Vorsitzende und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied (gemeinsame)
ODER der 2. Vorsitzende und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied (gemeinsame)

Oder Kurz:
Die erste Interpretation wäre: A ODER (B UND C)
Die zweite Interpretation wäre: (A ODER B) UND C = (A UND B) ODER (A UND C)

Vielen Dank für Eure Mühe

Wow, die Formulierung ist wirklich seltsam und interpretationsbedürftig. Es wäre vielleicht noch ganz interessant, wie groß der Verein ist und wie viele BGB-Vorstandsmitglieder es gibt. Ist der Verein im Vereinsregister eingetragen?

Ich lese aber aus der Fomulierung, dass immer einer der beiden Vorsitzenden neben einem weiteren Vorstandsmitglied beteiligt sein muss, so dass also kein Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt ist.

Bei drei Vorstandsmitgliedern ist das eindeutig, also A+B oder A+C oder B+C. Bei vier Vorstandsmitgliedern gibt es den Fall, dass von sechs möglichen Konstellationen eine nicht berechtigt ist, nämlich C+D.

Es sollte auf jeden Fall eine Satzungsänderung herbeigeführt werden, die Begriffe wie gemeinsam oder allein aufnimmt, um die Vertretungsmacht deutlicher zu machen.

Viele Grüße
Andreas

Vielen Dank für die Antwort!

Kurze Ergänzungen:

  • Der Verein hat vier Vorstandsmitglieder: 1. und 2. Vorsitzende(n), Schatzmeister(in) und Schriftführer(in)
  • ca. 100 Mitglieder, e.V., gemeinnützig

Diese Konstellation bestärkt mich in der Annahme der gemeinschaftlichen Vertretung.

Bei vier Mitgliedern hilft auch die Formulierung von § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht so richtig weiter: „Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.“ Zwar gehen Satzungsregelungen vor, wenn diese jedoch nicht eindeutig sind, wäre auf das Gesetz zurückzugreifen. Jedenfalls spricht auch das gegen Alleinvertretungsberechtigung.

Wobei es mich schon wundert, dass das Vereinsregister eine solche unklare Formulierung durchgewunken hat. Ich selbst hatte schon bei klareren Formulierungen in Satzungen Diskussionen mit dem örtlichen Amtsgericht.

Viele Grüße

Ich nehme an, ein Gründungsmitglied zu fragen, welche Art von Außenvertretung mit der Formulierung erreicht werden sollte, ist nicht möglich? Sofern die Formulierung später aufgenommen wurde wäre eine Sichtung der Mitgliederversammlungsprotokolle ggf. hilfreich.

Das sind aber vermutlich eher Strohhalme, an die man sich klammern kann. :wink:

Hallo,
es ist üblich, daß es immer zwei Personen sein müssen.
Gibt es nur 2 Vorsitzende und einer fällt aus, dann muß die MV jemanden wählen. Gehört zum Vorstand auch die Kassenführung oder Protokollierung, dann kann einer davon die Vertretung mit übernehmen: Vor Gericht oder beim Unterschreiben von Verträgen z. B.
Viele Grüße
Angelika Poullie-Wittwer

Hallo,

in unserer Satzung steht:
Der Verein wird nach außen durch den 1. oder der 2.Vorsitzende(n) und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

Abgesehen von dem Grammatikfehler, wie ist das zu verstehen?
Darf die 1. Vorsitzende den Verein allein nach außen vertreten oder nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied?

Letztlich ist das darüber, wie stark UND und ODER in dem Satz binden.

Die erste Interpretation wäre:

Entweder der 1. Vorsitzende (alleine)

ODER der 2. Vorsitzende und mindestens ein weiteres
Vorstandsmitglied (gemeinsam)

Die zweite Interpretation wäre:
Entweder 1. Vorsitzende und mindestens ein weiteres
Vorstandsmitglied (gemeinsame)
ODER der 2. Vorsitzende und mindestens ein weiteres
Vorstandsmitglied (gemeinsame)

Oder Kurz:
Die erste Interpretation wäre: A ODER (B UND C)
Die zweite Interpretation wäre: (A ODER B) UND C = (A UND B)
ODER (A UND C)

Vielen Dank für Eure Mühe

Hallo kein.tree,
hier der Versuch einer Antwort:
in der Tat ist der Wortlaut Eurer Satzung unterschiedlich interprädierbar bzw. unklar.
Ich kenne keine vom Vereinsgericht genehmigte Satzung eines e.V.'s, nach deren Festlegung der Verein nach außen durch nur eine Person vertreten werden könnte. In der Regel wird dieses Vertretungsrecht mindestens zwei oder mehr (geschäftsführenden) Vorstandsmitgliedern zugeordnet.
Vor diesem Wissens-Hintergrund interprädiere ich den vorliegenden Satzungstext so, dass sowohl der 1. als auch der 2.Vorsitzende, jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt ist, was natürlich zuläßt, dass auch der 1. zusammen mit dem 2.Vorsitzenden diese Bedingung erfüllt, da ja der jeweils andere ein weiters Vorstandsmitglied ist.

Mit freundlichem Gruß
Irajel

Hallo,
Oh wei, was eine Satzung!!

Es ist stark auslegungsbedürftig. Ich verstehe es so, dass immer 2 Personen des Vorstands den Verein vertreten, wobei mindestens der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende dabei sein muss. Geht also auch V1 und V2.

Unklar ist mir, wie das Vereinsregistergericht das eingetragen hat. Laut BGB muss nämlich für die Rechtsgeschäfte des Vereins festgelegt sein (und bei Gericht hinterlegt) wer den Verein führt (Vertritt).

Bei eurer Formulierung „der Verein wird nach außen…“ habe ich Bauchschmerzen, da ja schon ein Termin bei der Presse oder einem Verband (Sport, Kleingarten, Schützen) immer von 2 Personen wahrgenommen werden „muss“.

Ergo die Satzung ändern und die Vorstnadsmitglieder auflisten. Dann
„Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 1. Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein (Sie sind nur gemeinsam???) vertretungsberechtigt.“

Gruß
Jeremias

Das ist eine ganz klare, allgemein übliche Formulierung dafür das beide (1. und 2.) jeweils mit einem weiteren Vorstand den Verein vertreten dürfen.

Klug wäre es, den Satz klar zu machen, dann gibt es keine Misinterpretationen mehr.
In der Regel kann der 1. Vorsitzende immer alleine vertreten.#

mfg HH

Der 1. Vorsitzende vertritt den verein alleine,

der 2. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied nach aussen.

Hallo,

Der 1. Vorsitzende darf den Verein allein vertreten.
Ein ähnlicher Text steht auch bei uns in der Satzung.
Gruß sieglud

Hallo kein.tree,

ich bin leider kein Experte.
Seit ihr ein eingetragener Verein?
Falls ja, ist das ja beim Amtsgericht gemeldet
und hierzu gibt es sicherlich auch Unterlagen.
Diese sollte der Schriftführer haben und auch erklären
können. Ebenso müssten das auch die Vorstandsmitglieder
(1.+2. Vorstand, Kassier und wie gesagt Schriftführer wissen).
Die haben ja das Amt übernommen und sollten dann auch
die Satzung erklären können und sollten auch wissen, wer den Verein rechtlich zu vertreten hat und auch haftbar ist.
Mit einem Amt übernimmt man ja auch Rechte und Pflichten.
Das ist den meisten nur nicht bewusst.
Falls Du aber genaueres wissen möchtest, gehe auf die
Seite „Jurathek“.
Da antworten meist angehende Juristen.

by fly

Hallo,

beide Interpretationen sind möglich, so dass die Satzung entweder in einer Mitgliederversammlung entsprechend klargestellt werden muss oder es ergibt sich sonst aus der Satzung, wie diese Regelung gemeint ist.

Gruß
B. Kaufmann

Hallo, die Juristerei kennt natürlich keine boolsche Algebra :wink: Also: A und c ist ok. B und C auch. Oder anders formuliert: Der Verein wird nach außen immer durch mindestens einen der beiden Vorsitzenden und einen Beisitzer vertreten. Dies wäre gleichzeitig ein Vorschlag für eine redaktionelle Satzungsänderung :wink: Das ist aber relativ umständlich. Einfacher wäre es, wenn der 1. oder 2. Vorsitzende den Verein jeweils alleine vertreten dürfen. Wenn sie an Vorstandsbeschlüsse gebunden sind, wäre das m. E. der bessere Weg.

Vereinsrecht Vertretung nach außen
Liebe Expertinnen und Experten,

dies soll eine Antwort auf alle Antworten sein, nicht nur an „frag mich“. Ich weiß aber nicht, wie ich an alle antworten kann, also mache ich’s auf diesem Weg.

Ich bin echt begeistert von den vielen engagierten Antworten. Herzlichen Dank an alle!!!

Leider waren die Antworten auch sehr unterschiedlich und es gab für beide möglichen Alternativen etwa gleich viele Unterstützer. Ich fasse das mal kurz zusammen:

cyxoqua: Keiner ist alleine vertretungsberechtigt
Tipp: Satzung ändern
Tipp: Gründungsmitglied fragen

Biomarkt: üblich: zwei Personen gemeinsam

Irajel: unterschiedlich interpretierbar bzw. unklar
zwei Personen gemeinsam

Jeremias: stark auslegungsbedürftig
immer 2 Personen des Vorstands den Verein vertreten
Tipp: Satzung ändern

frkrgmx: ganz klare, allgemein übliche Formulierung
beide (1. und 2.) jeweils mit einem weiteren Vorstand

Herbert Holstein: In der Regel kann der 1. Vorsitzende immer alleine vertreten

h.hintenaus: 1. Vorsitzende vertritt den Verein alleine

sieglud: Der 1. Vorsitzende darf den Verein allein vertreten.

fly: Tipp: Vorstandsmitglieder sollten das wissen

B. Kaufmann: beide Interpretationen sind möglich
Tipp: Satzung klarstellen

frag mich: immer durch mindestens einen der beiden Vorsitzenden und einen Beisitzer vertreten
Tipp: redaktionelle Satzungsänderung

So habe ich nicht wirklich das Gefühl, dass die Frage für mich geklärt ist. Sicher bin ich mir allerdings darin, dass man die Satzung ändern sollte, um solche Konfusion in Zukunft zu vermeiden.

Noch einmal lieben Dank für eure Mühe.
kein.tree

hallo, kein.tree

Die Formulierung eurer Satzung entspricht dem BGBG Paragraf 26.

Vieleicht hilft ein zitierter Satz aus dem Buch "Mein Verein "

Ausgehend vom 4 Augen Prinzip wird man in der Vereinspraxis überwiegend eine Gesamtvertretungsbefugnis antreffen können.Das bedeutet, das z.B der 1.und 2. Vorstand den Verein gemeinsam vetreten oder - soweit mehrere vertretungsberechtigte Vorstände vorhanden sind, das jeweils zwei Vorstandsmitglieder als gesetzliche Vertreter für den Verein gerichtlich oder außergerichtlich im Sinne des Paragraf 26 BGB handeln.

Je nach Tragweite der Entscheidungen sollten diese im Rahmen der Vorstandschaft oder im Rahmen des Ausschussgetroffen werden,um nach wie vor ein harmonisches Vereinsleben zu erhalten und zu fördern.

Eventuell fehlerhafte Gramatik bitte ich zu entschuldigen.

Gruß und viel Glück

Schützenmeister

Das ist das Vier-Augen-Prinzip, also die zweite Interpretation trifft zu!

Hallo, tja, so ist das halt im Internet. Bin mir trotzdem sicher, dass meine Interpretation stimmt :wink: Im normalsprachlichen Bereich kommt niemand auf die Idee, dass man die Antwort auch quasi als Informatiker interpretieren kann. Es gibt aber auch eine juristisch logische Begründung: Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht eigenmächtig, daher immer nur in Begleitung eines Beisitzers handeln. Sie sollen aber, im Falle des Ausfalls, also eben als echter Vertreter, ohne den anderen mit einem Beisitzer handlungsfähig sein. Der Verein ist also z. B. durch Krankheit des Vorsitzenden nicht handlungsunfähig. Hoffe, das hilft dir weiter.

Hallo,

In Eurer Satzung ist klar geregelt, dass der Verein nach aussen nur durch 2 Personen des Vorstandes vertreten werden kann. Es gibt 2 Möglichkeiten:
a) 1. Vorsitzender plus ein weiteres Mitglied des Vorstandes, das auch der 2. Vors. sein kann
b) 2. Vorsitzender plus ein weiteres Mitglied des Vorstandes.
Damit scheinen mir alle Unklarheiten beseitigt.
Ergänzend sei noch erwähnt, dass der Fall b) in der Regel nur vorkommt, wenn der 1. Vors. verhindert ist.

Mit freundlichen Grüßen

Jacobs