mal angenommen in einem kleinen Bürgerverein kümmert sich der 2. Vorsitzende um die Theaterabteilung und macht dort viel ehrenamtlich. Nun soll es ein größeres Theater-Projekt mit Jugendlichen geben, dass zeitlich sehr viel aufwendiger wäre. Weiterhin angenommen, die Projektförderung ist gesichert, könnte der Verein einen Theaterpädagogen einstellen (Werkvertrag, Übungsleiter-Vertrag reicht wohl nicht, da ca. 3000 Euro im Jahr?)? Dies halte ich für wahrscheinlich unbedenklich.
Der wichtigste Teil der Frage: Könnte der Verein auch den 2. Vorsitzenden mit einem Werkvertrag als Theaterpädagogen (fachliche Qualifikation vorhanden) anstellen? Er wäre dann sowohl ehrenamtlich als auch bezahlt im gleichen Bereich tätig. Ist das zulässig und was müßte der Verein beim Vertrag berücksichtigen?
Ich hoffe, ich habe das Problem deutlich machen können, und bin gespannt auf eure Antworten.
Der wichtigste Teil der Frage: Könnte der Verein auch den 2.
Vorsitzenden mit einem Werkvertrag als Theaterpädagogen
(fachliche Qualifikation vorhanden) anstellen? Er wäre dann
sowohl ehrenamtlich als auch bezahlt im gleichen Bereich
tätig. Ist das zulässig und was müßte der Verein beim Vertrag
berücksichtigen?
es käme rechtlicherseits wohl darauf an, wer den Vertrag aushandelt. Ein Vertrag mit sich selber als Vorstand und als Dienstleister dürfte nicht machbar sein.
Ich hoffe, ich habe das Problem deutlich machen können, und
bin gespannt auf eure Antworten.
Und dann ist noch die Frage der Vereinsgepflogenheiten: In vielen Vereinen gilt Trennung von Ehrenamt und Hauptberuflichkeit. Aber das ist oft nicht mal in der Satzung so festgelegt.
Der wichtigste Teil der Frage: Könnte der Verein auch den 2.
Vorsitzenden mit einem Werkvertrag als Theaterpädagogen
(fachliche Qualifikation vorhanden) anstellen? Er wäre dann
sowohl ehrenamtlich als auch bezahlt im gleichen Bereich
tätig. Ist das zulässig und was müßte der Verein beim Vertrag
berücksichtigen?
es käme rechtlicherseits wohl darauf an, wer den Vertrag
aushandelt. Ein Vertrag mit sich selber als Vorstand und als
Dienstleister dürfte nicht machbar sein.
Also wäre ein Vertrag zwischen 1. Vorsitzenden als Vertreter des Vereins und 2. Vorsitzendem als Dienstleister zulässig?
Ich hoffe, ich habe das Problem deutlich machen können, und
bin gespannt auf eure Antworten.
Und dann ist noch die Frage der Vereinsgepflogenheiten: In
vielen Vereinen gilt Trennung von Ehrenamt und
Hauptberuflichkeit. Aber das ist oft nicht mal in der Satzung
so festgelegt.
Tja, eine Standard-Satzung regelt so etwas leider nicht. Wäre eine Satzungsänderung eine Lösung oder liegt das Problem eventuell eher beim Finanzamt und/oder bei der Gefährdung der Gemeinnützigkeit?
Tja, eine Standard-Satzung regelt so etwas leider nicht. Wäre
eine Satzungsänderung eine Lösung oder liegt das Problem
eventuell eher beim Finanzamt und/oder bei der Gefährdung der
Gemeinnützigkeit?
das würde ich mal vertrauensvoll mit dem zuständigen Finanzamt bereden. Ggf., wenn ihr dort keinen bekannten Ansprechpartner habt, oder gar etwas gespannte Verhältnisse herrschen, auch mit einem Rechtsberater.
Ohne die Kenntnis der Satzung möchte ich hier nichts weiter diskutieren. Immerhin sind meine Kenntnisse über Vereinsrecht in ehrenamtlicher Tätigkeit im ADFC München gewachsen, was doch ein ganz anderes Registergericht und Finanzamt betrifft. Denn, auch wenn die Regeln bundesweit gelten, so bieten sie doch auch noch Ermessenspielräume.
nach § 181 BGB kann der Vorstand keine Insichgeschäfte machen, wovon die Satzung aber Ausnahmen zulassen kann (die Mitgliederversammlung kann die Satzung auch ändern).
Wenn es keine solche Erlaubnis in der Satzung gibt, wäre interessant, wie viele Vorstände es gibt, wie die Vertretungsregelung aussieht, ob denn überhaupt wirksam ein Geschäft zwischen 2. Vorstand und Verein zustande kommen kann, ohne dass der Vorstand bei der Unterschrift und der Beschlussfassung des Vorstands intern mitwirkt (§ 34 BGB iVm § 28 BGB).
Wenn der gesetzliche Regelfall vorliegt, dann ist ein Mehrheitsbeschluss erforderlich, bei dem der 2. Vorstand nicht mitwirken kann. Da dieser rechtlich verhindert ist, gilt er als nicht anwesend und bei einem zweiköpfigen Vorstand würde auch die Stimme des 1. Vorstands schon genügen. Das könnte aber in der Satzung auch anders geregelt sein, z.B. bei 2 Vorständen auch einstimmige Entscheidung beider Vorstände wie die Konsuln im alten Rom oder Alleinvertretungsrecht oder auch getrenntes Vertretungsrecht jeder nur für seinen Bereich oder oder oder.
Übrigens: Ein Werkvertrag ist das nicht, sondern wenn überhaupt ein Dienstvertrag. Ein Werkvertrag liegt nur vor, wenn der Vertragspartner nur dann Geld bekommt, wenn ein „Erfolg“ eintritt, also ein bestimmtes vereinbartes Ergebnis erzielt wird.
zunächst einmal herzlichen Dank für eure Antworten. Sie haben mir schon mal etwas weitergeholfen. Eine Idee kam mir noch: Wenn theoretisch der 2. Vorsitzende auf sein Amt verzichten würde und dann als normales Mitglied seine Tätigkeiten (ehrenamtlich und bezahlt) durchführen würde, ginge dies?
Mal angenommen, in der Satzung steht nur: „Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins“, bezieht sich dies automatisch auch auf einen Dienstvertrag ? Das hieße, es wäre auf jeden Fall eine Satzungsänderung notwendig, oder?
Ein Gespräch mit dem zuständigen Finanzamt wird wohl auf jeden Fall fällig sein, aber so weiss ich schon mal worauf es ankommt.