Guten Tag,
meine Frage lautet: Kann eine Vereinssatzung regeln, dass bestimmte Teile von ihr durch zukünftige Satzungsänderungen nicht mehr geändert werden können (Im Sinne einer Ewigkeitsklausel)?
Falls ja, gilt das dann auch im Falle einer Neufassung der Satzung? Ab wann ist überhaupt von einer „Neufassung“ zu sprechen?
Vielen Dank für die Auskunft.
meine Frage lautet: Kann eine Vereinssatzung regeln, dass
bestimmte Teile von ihr durch zukünftige Satzungsänderungen
nicht mehr geändert werden können (Im Sinne einer
Ewigkeitsklausel)?
Nein, das halte ich für unzulässig. Man kann aber den weg erschweren, z.B. durch die Beschlussfähligkeit.
Falls ja, gilt das dann auch im Falle einer Neufassung der
Satzung? Ab wann ist überhaupt von einer „Neufassung“ zu
sprechen?
Mann kann 2 Paragrafen ändern und dies entweder Änderung oder Neufassung nennen. Der feine Unterschied ist folgender.
Während bei einer Anmeldung der Änderung einer Satzung zum Vereinsregister nur tatsächlich die geänderten Passagen auf Ihre Zulässigkeit geprüft werden, wird bei einer Neufassung die komplette Satzung einer (Neu)Prüfung unterzogen. Es könnten somit durch das Vereinsregeistergericht andere Paragrafen gerügt werden, so im Nachinein Zweifel an deren materiellen Zulässigkeit bestehen.
ml.