ist es bei Änderungen von Vereinssatzungen gesetzlich vorgeschrieben (ggf. wo?), dass der alte Text dem neuen komplett gegenübergestellt werden muss oder genügt es, nur kurz auf die Änderungen einzugehen, ohne den gesamten alten Text erneut darstellen zu müssen?
Und für die Beschlussfassung der Mitglieder ebenfalls nicht, jedenfalls nicht gesetzlich. Es kann sein, dass die Statuten des Vereins (die Satzung) etwas anderes regelt, wie denn Beschlüsse zu Satzungsänderungen vorbereitet werden, da könnte dann auch etwas zu der Gegenüberstellung von alten und neuen Texten stehen.
ist es bei Änderungen von Vereinssatzungen gesetzlich
vorgeschrieben (ggf. wo?), dass der alte Text dem neuen
komplett gegenübergestellt werden muss oder genügt es, nur
kurz auf die Änderungen einzugehen, ohne den gesamten alten
Text erneut darstellen zu müssen?
Hallo,
man muss hier unterscheiden ob die Satzung lediglich geändert wird oder neu gefasst wird.
Bei einer Änderung ist der Änderungswortlaut zumindet sinngenau (besser sogar identisch mit dem Satzungswortlaut) zu protokollieren, z.B. § 8 Abs.3 wurde geändert:
„Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht nunmehr aus dem …“
Dies ist nirgens genau normiert, entsprict aber dem sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz und insbesondere auch seit der letzten Vereinmsrechtsnovelle schon durch Rechtssprechung gefestigt.
Bei einer Änderung der Satzung prüft das Registergericht dann auch nur die geänderten Passagen.
Bei einer Satzungsneufassung ist kein Wortlaut zu Protokollieren. Es würde hier reichen im Beschluss der Neufassung auf die neue Satzung zu verweisen - welche im Wortlaut idealeweise zum Bestandteil des Protokolls erklärt wird.
Bei einer Neufassung der Satzung prüft das Registergericht dann die komplette Satzung (Muss-Inhalt, Soll-Inhalt, Zulässigkeit etc. Das Registergericht könnte dann auch Mängel rügen die bei der Ersteintragung ggf. übersehen wurden.