Folgende Situation:
angenommen eine Initiative/ein Sozialprojekt hat sich gegründet und ein Jahr später trifft diese Initiative auf eine Gruppe mit ähnlichen Zielen, die kurz vor der Vereinsgründung stehen.
Da die einen für eine Gründungsversammlung nie alle Mitglieder auf einmal zuammen bekommen tut man sich zusammen und so wird ein Verrein gegründet.
Die Initiative bestand bereits ein Jahr vorher.
Angenommen noch bevor man zu weiteren Einigungen kommt (auch bevor zb eine Inventarliste erstellt werden kann) merkt man, man passt nicht zusammen und muss sich wieder trennen.
Wieviel Anspruch hat der Verein an „Besitztümern“ der Intitative, die bereits lange Zeit vorher angeschafft wurden zb auch aus Privatvermögen. An Gegenständen, die sich eigentlich noch in Privatbesitz befinden, jedoch nur zur Benutzung sich im Projekt befinden/leihweise überlassen wurden? Kann/darf dieer diese nun zum Vereinsvermögen zählen (und somit in dessen Besitz übergehen lassen?)
Kann man gegen diese Ansprüche vorgehen bzw diese ignorieren?
Hat man Chancen, wenn man ausgeliehenes Material zurück fordern möchte, das der Verein sehr wahrscheinlich nicht zurük geben möchte?
Zusatzfragen für Fleissige:
Inwiefern wirkt sich das Verhalten auf zb Gemeinnützigkeit eines Vereins aus?
Kann man mit einen freiwilligem Austritt aus dem Verein einem Ausschlussverfahren vorbeugen (um Ärger aus dem Weg zu gehen - Stress zu vermindern)?
Falls nicht - wie viel Chancen hat ein Verein soetwas als Versuch zu betreiben, um jemanden los zu werden mit dem man sich nicht „warm“ wird?
Wieviel Anspruch hat der Verein an „Besitztümern“ der
Intitative, die bereits lange Zeit vorher angeschafft wurden
Da müssen wir wohl mal etwas sortieren:
Die „Initiative“ war wohl, mangels Vereinsgründung eine GbR. Für die GbR sind Dinge gekauft worden (also nun im Eigentum der GbR) und andere der GbR zur Nutzung überlassen worden (nicht Eigentum der GbR).
Dann wurde ein Verein gegründet. Frage die sich da stellt: Wurde das Vermögen der GbR auf den Verein übertragen bzw. die Sachen dem Verein geschenkt? Falls ja, dann ist das eben so. Falls nein, könnte man sagen die GbR existiert weiter und hat dem Verein (der nun parallel zu ihr existiert) seine Gegenstände zur Nutzung überlassen. Dann wäre aber noch zu klären, ob die GbR weiterexistieren soll oder sich auflöst (und wenn, dann unter welchen Vorzeichen).
Einfacher ist es mit den Sachen, die nur verliehen wurden, die bleiben selbstverständlich im Eigentum des Verleihenden und er kann sie zurückfordern.
Da aber bestimmt das alles nicht sauber dokumentiert wurde, ist der Streit in jedem Fall vorprogrammiert. Also am besten die Verhandlungslösung suchen.
Was den Vereinsaustritt angeht, so kann das nicht wirklich viel Schaden, an den Besitzverhältnissen ändert das nichts.
Angenommen also es gab keine Übertragung oder Schenkung an den Verein, so wäre es nicht selbstverständlich das zuvor von der GBR angeschafftes Material in dessen Eigentum überginge?
Die GBR würde wieder weiter bestehen und auch das von ihr entwickelte und initiierte Projekt weiter betreiben wollen.
Der Verein würde das auch tun, nur die Initiativ-person wird ausgeschlossen (GBR), weil „unpassend“/störend und somit könnte der Verein ebenfalls so ein Projekt betreiben, ohne selbst zu der Idee was beigesteuert zu haben.
Ideen sind schliessslich nicht schützbar .
Die Initiativperson hätte natürlich kein Interesse jetzt auch noch Material an den Verein zu verlieren und würde ja nun - nach dem Ausschluss - alles für einen Neustart brauchen.
Angenommen also es gab keine Übertragung oder Schenkung an den
Verein, so wäre es nicht selbstverständlich das zuvor von der
GBR angeschafftes Material in dessen Eigentum überginge?
nein, denn anwar hat nicht zwischen außen- und innen-gbr differenziert.
nur wenn eine außen-gbr vorliegt, d.h. die intitiativ tritt als selbstständiger rechtsträger im wirtschaftsverkehr auf, sind die von ihr angeschafften gegenstände in ihr vermögen übergegangen.
wahrscheinlicher ist, dass die einzelnen mitglieder gegenstände angeschafft haben, die der initivative zugute kommen sollten. dann liegt eine innen-gbr vor. dann ist davon auszugehen, dass die gegenstände im gesamthandseigentum der mitglieder steht, d.h. „jedem gehört alles“. maßgebliche vorschrift ist § 719 bgb http://dejure.org/gesetze/BGB/719.html
aber wie es nun wirklich war, ist für jeden angeschafften gegenstand gesondern zu entscheiden.
nein, denn anwar hat nicht zwischen außen- und innen-gbr
differenziert.
Weil das bei der Frage des Eigentumsübergangs auch eigentlich keine Rolle spielt - entweder die Parteien der GbR oder die GbR selbst haben die Gegenstände an den Verein übereignet oder nicht. Über die Besitzverhältnisse innerhalb der GbR habe ich ja gar nichts gesagt - war auch nicht die Frage, so wie ich das verstanden habe.
nein, denn anwar hat nicht zwischen außen- und innen-gbr
differenziert.
Weil das bei der Frage des Eigentumsübergangs auch eigentlich
keine Rolle spielt - entweder die Parteien der GbR oder die
GbR selbst haben die Gegenstände an den Verein übereignet oder
nicht. Über die Besitzverhältnisse innerhalb der GbR habe ich
ja gar nichts gesagt - war auch nicht die Frage, so wie ich
das verstanden habe.
ich habe auch nur auf die folgefrage geantwortet:
"Angenommen also es gab keine Übertragung oder Schenkung an den Verein, so wäre es nicht selbstverständlich das zuvor von der GBR angeschafftes Material in dessen Eigentum überginge?
Die Initiativperson hätte natürlich kein Interesse jetzt auch noch Material an den Verein zu verlieren und würde ja nun - nach dem Ausschluss - alles für einen Neustart brauchen."