Vereinsvorsitzender tritt zurück - Haftung

Hallo,

gesetzen Fall der 1. Vorsitzende eines gemeinnützigen Vereins tritt zurück. In der Satzung würde stehen, bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds kann der Vorstand einen Ersatz bestimmen.
Nun wird aber kein neuer 1. Vorsitzender bestimmt, sondern der zweite und der Kassier (Satzung festgelegt) würden die Geschäfte kommisarisch weiterführen bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Somit würde im Vereinsregister der zurückgetretene 1. Vorsitzende nicht ausgetragen bzw. die Änderung nicht veröffentlicht. Wie würde es mit der Haftung für den zurückgetretenen Vorsitzenden aussehen?

Danke für die Antworten.

Hallo ufonet,

Nun wird aber kein neuer 1. Vorsitzender bestimmt, sondern der
zweite und der Kassier (Satzung festgelegt) würden die
Geschäfte kommisarisch weiterführen bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.

jetzt mal angenommen, die stehen auch im Vereinsregister, sonst wäre das echt doof. Nicht, weil sie nicht haftbar zu machen wären, sondern weil kein Außenstehender die beiden als Verantwortliche für den Verein identifizieren können.

Somit würde im Vereinsregister der
zurückgetretene 1. Vorsitzende nicht ausgetragen bzw. die
Änderung nicht veröffentlicht. Wie würde es mit der Haftung
für den zurückgetretenen Vorsitzenden aussehen?

Das zurückgetretene Vorstandsmitglied haftet nach wie vor nur gegenüber den Mitgliedern und nur für Dinge die er im Namen des Vereins macht. Wenn er das nach dem Rücktritt nicht mehr tut, gibt es für diese Zeit auch keine Haftung mehr.

Eine Entlastung für die Zeit als Vorstandsmitglied ist sowieso erst bei der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

Quelle: Telefongespräch mit Notarfachangestellter, als im ADFC München mein Stellvertreter zurücktrat und auch darauf drängte, formell „aus der Haftung entlassen zu werden.“

Gruß, Karin

Herzlichen Dank für die schnelle und interessante Antwort.
Lieben Gruß