Vereinsvorstand im Voraus wählen - geht das?

Hallo zusammen!

Es geht um die Satzung eines eingetragenen Vereins in Deutschland.

Ist es möglich in der Satzung festzulegen, dass ein von der Mitgliederversammlung neu gewählter Vorstand frühestens am 01.10. eines Kalenderjahres die Geschäftsführung übernimmt, und bis dahin weiter der alte Vorstand im Amt bleibt?

Beispiel 1: Die Mitgliederversammlung wählt im Juli einen neuen Vorstand. Dieser neue Vorstand soll der Satzung nach erst am 01.10. des gleichen Jahres seine Tätigkeit aufnehmen, bis dahin soll der alte Vorstand weiterhin im Amt bleiben.

Beispiel 2: Die Mitgliederversammlung wählt am 16.10. einen neuen Vorstand. Der neue Vorstand soll sofort den alten Vorstand ablösen.

Die Sinnhaftigkeit einer solchen Regelung sei mal dahingestellt, aber ist das rechtlich möglich?

Danke und Grüße!
Stefan

Halle Steve,
normalerweise wird ein neuer Vorstand bei der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt und übernimmt dann auch sein Amt, da der alte Vorstand
üblicherweise vorher von der Versammlung entlastet
wurde. Hier liegt das Problem, wenn ein neuer Vorstand erst später sein Amt antritt, denn bis zu seinem Antritt ist der alte Vorstand ja noch tätig. Ich würde
nicht später antreten, wenn nicht wieder vorher eine
Entlastung des alten Vorstandes stattgefunden hat, sonst muss ich für dessen eventueller Fehler geradestehen.
Gruss
KUBO

Hallo KUBO,

Danke für deine schnelle Antwort!

Ich würde
nicht später antreten, wenn nicht wieder vorher eine
Entlastung des alten Vorstandes stattgefunden hat, sonst muss
ich für dessen eventueller Fehler geradestehen.

Nach meinem Verständnis von Entlastungen wäre eher der alte Vorstand im Nachteil. Findet keine erneute Entlastung des alten Vorstands statt, können gegen diesen ggf. noch Ansprüche geltend gemacht werden, die nach einer Entlastung nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Für den neuen Vorstand sollte das aber (zunächst) egal sein. Oder übersehe ich da etwas?

Grüße,
Stefan

Hallo,

danke für Ihr Vertrauen!

Etwaiges ist im Detail von der Mitgliedervollversammlung mit der in der Satzung angegebenen Mehrheit zu „wählen“ bzw. festzulegen.

Viele Grüße

R. Fritzlar

Hallo!

Etwaiges ist im Detail von der Mitgliedervollversammlung mit
der in der Satzung angegebenen Mehrheit zu „wählen“ bzw.
festzulegen.

Kann man das denn auch in der Satzung festlegen?

Grüße,
Stefan

Hallo Stefan,

ganz ehrlich gesagt, bin ich bei dieser Frage überfragt. Sinnvoll erscheint mir die Sache nicht, denn meistens handelt es sich ja um ehrenamtliche Mitglieder und für viele ist eine Abwahl aus dem Vorstand auch der Grund sofort die Arbeit nieder zu legen oder in eurem Fall, könnte vielleicht für die Zeit dazwischen Schaden angerichtet werden. Aber ob es möglich ist, kann ich dir leider nicht sagen.

Einen schönen Tag
Ulrike

Hallo steve02,
ich denke nicht, dass die in der Vereinssatzung verankert werden sollte.
Diese muss im Normalfall zuerst in der Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Also käme als erster Punkt den die Mitgliederversammlung beschließen würde die Änderung der Vereinssatzung für einen Ausnahmefall.
Wie würdet ihr denn diesen Ausnahmefall definieren?
Auch müsstet ihr diese Satzung dann wieder in den Urzustand zurücksetzen. Was wieder die Mitgliederversammlung beschließen müsste.

Als zweites müsstet ihr dann die Mitglieder davon überzeugen das für 3 Monate noch der bisherige Vorstand das Amt inne hat und danach der „neue“ Vorstand seine Geschäfte übernimmt.

Auch das könnte man aber hinbekommen. (Kommt aber noch aufs Vereinsrecht an)
Da jede Satzungsänderung jede Menge Geld kostet. Besuch beim Amtsgericht und und und, halte ich es für sinnvoller das euer erster Vorstand die Wahl gleich annimmt und euer bisheriger Vorstand seine Amtsgeschäfte solange kommisarisch übernimmt.
Das macht im großen Ganzen keinen Unterschied.
Vertretungsberechtig ist im Zweifelsfall ja auch ein anderes Vorstandsmitglied, wenn dies so in der Satzung geregelt ist.
Ist der neue Vorstand aber für wichtige Amtsgeschäfte drei Monate lang nicht da und dies ist der Grund für die Frage, weil der Vorstand z.B. viele Entscheidungen zu treffen hat, dann wäre es praktischer ihr würdet in der Richtung eure Satzung ändern.

Hallo,

hier kann ich leider nicht konkret helfen, da dies zu weit ins rechtliche geht.

Ich würde empfehlen mal bei Vereinsregister (bei uns am Amtsgericht) nachzufragen. Hier wird ja auch die Satzung bei Änderungen überprüft und die können, zumindest bei uns, in solchen Dingen immer sehr kompetent Auskunft erteilen.

Gruß! d.

Hallo daniel!

Ich würde empfehlen mal bei Vereinsregister (bei uns am
Amtsgericht) nachzufragen. Hier wird ja auch die Satzung bei
Änderungen überprüft und die können, zumindest bei uns, in
solchen Dingen immer sehr kompetent Auskunft erteilen.

Das ist ein guter Vorschlag! Darauf bin ich noch gar nicht gekommen.

Grüße,
Stefan

Ich würde meinen NEIN.

Hallo bitte entschuldige ich kann dir leider nicht weiter helfen.

Ein lichtvolles neues Jahr wünscht

Biljana
www.kinder-frauenhaus.de

Hallo Stefan,
aus meiner Sicht und Kenntnis ist ein solcher Vorratsbeschluss nicht möglich. Der Vorstand übernimmt zum Zeitpunkt seiner Wahl. Sonst könnte man über die Terminierung von Mitgliederversammlungen beispielsweise Einfluss auf die Wahl nehmen, was nicht im Sinne des Gesetzes ist. Außerdem könnte bei zeitlichem Vorlauf die Zusammensetzung des Vorstandes schon wieder in Frage gestellt sein wegen Krankheit, Umzug oder Tod. Also käme m. E. nur Beispiel 2 in Frage.
Viele Grüße
granny

Hallo Stefan, erst einmal Entschuldigung, dass ich diese Anfrage übersehen habe und erst jetzt antworte.
Vorangestellt, ich bin kein Jurist und antworte auf der Grundlage meiner mehrjährigen Berufserfahrung in der Vereinsarbeit.
Die Satzung kann (muss nicht) alles regeln, was gesetzlich zulässig ist, also auch den o.g. Modus.
Euer Anliegen verstößt richtig formuliert (soweit mir bekannt) nicht gegen Gesetze. Die Satzung kann ja so formuliert werden, dass bei der planmäßigen und turnusmäßigen Vorstandswahl der alte Vorstand noch im Amt verbleibt bis zum 30.09. des Jahres und der neu gewählte Vorstand erst am 01.10. des Jahres die Amtsgeschäfte übernimmt. Weiterhin kann die Satzung auch regeln, dass bei außerplanmäßigen Vorstandswahlen und/oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung diese Regelung außer Kraft gesetzt werden kann.
Ich hoffe ich konnte helfen. M.Bl.