Liebe Rechtskundige,
angenommen ein lediger Mensch (der spätere Erblasser) hat aus einer früheren Ehe zwei leibliche Kinder (beide erwachsen - weitere Kinder gibt es nicht).
Das Verhältnis zu einem Kind ist gestört/abgebrochen - es gibt keinen Kontakt (aus welchen Gründen auch immer). Das andere Kind hält engen, vertrauensvollen Kontakt und ist z. B. im Rahmen von Patientenverfügung udgl. eingetragen.
Wie könnte der Erblasser verhindern, dass dem Kind, zu dem kein Kontakt besteht, ein Erbe erhält?
Das kann er gar nicht verhindern, denn der Pflichtteil steht auch diesem Kind zu. Es sei denn, es erweist sich als erbunwürdig, aber daran sind sehr hohe Hürden geknüpft, d.h. dieses Kind müsste dem Erblasser schon nach dem Leben trachten o.ä.
Der Erblasser kann aber testamentarisch verfügen, dass das Kind auch wirklich nur den Pflichtteil erhält und nicht mehr.
Denkbar wären außerdem Schenkungen zu Lebzeiten an das andere Kind, die nach 10 Jahren nicht mehr auf den Pflichtteil angerechnet werden würden. (Pflichtteilergänzungsanspruch)
Gruß florestino
Wie könnte der Erblasser verhindern, dass dem Kind, zu dem
kein Kontakt besteht, ein Erbe erhält?
Hi,
indem er ein Testament aufsetzt und das Kind enterbt.
Das Kind wäre dann kein Erbe mehr, aber als Kind eben pflichtteilsberechtigt. Wie unten schon beschrieben, steht dem enterbten Kind ein Pflichtteil zu, der nur unter sehr engen Grenzen entzogen werden kann.
Eine Möglichkeit den Pflichtteil zu schmälern, wäre Teile des Vermögens noch zu Lebzeiten zu verschenken. Dabei gilt das Abschmelzungsprinzip, innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung fallen pro Jahr 10% der Schenkung aus der Erbmasse heraus.
Man sollte sich nicht scheuen ein paar Euro in die Hand zu nehmen und sich von einem guten Anwalt beraten zu lassen.
Gruß
Tina
Ergänzungsfrage
Hallo und danke für die Antworten.
Der Erblasser kann aber testamentarisch verfügen, dass das
Kind auch wirklich nur den Pflichtteil erhält und nicht mehr.
das wäre zumindest ein Ansatz . . .
Denkbar wären außerdem Schenkungen zu Lebzeiten an das andere
Kind, die nach 10 Jahren nicht mehr auf den Pflichtteil
angerechnet werden würden. (Pflichtteilergänzungsanspruch)
Wäre in dem Sinne z. B. möglich, dem „Kontakt-Kind“ eine monatliche „Vergütung“ zuzusprechen, die im Erbfalle mit Zins und Zineszins vorrangig aus der Erbmasse zu begleichen wäre?