Vererben haus und grundstück getrennt

Hallo, meine Frage gilt dem Erbrecht. Kann ich meinem Ehemann mein Haus zum Nießbrauch vererben und das dazugehörige Grundstück in beschränkter Vorerbschaft, damit die Abkömmlinge (aus 1.Ehe) weder veräußern, verkaufen noch verschenken können? Es soll bei Bekannten so gemacht worden sein über einen Notar. Zweifle aber daran,weil es immer heißt Haus und Grundstück gehören zusammen. Danke für Antworten

Ganz richtig: Grundstück und Bebauung sind rechtlich eine Einheit. Das Nießbrauchrecht würde sich auf beides beziehen, es sei denn es soll aus bestimmten Gründen wirtschaftlich eine „Trennung“ geschehen. Z.B. wenn die Hausnutzung von der Nutzung der Freifläche personell gesondert werden soll. Der Notar würde Ihnen in diesem Falle den Text entwerfen. Die räumliche Trennung für einerseits das Nießbrauchrecht und andererseits die Vorerbschaft wäre nicht möglich und auch nicht notwendig. Näheres kann ich erklären, wenn Sie mir hierzu Infos geben.
Mit freundlichen Grüßen
H.G.

Zunächst bedanke ich mich für die Antwort. Hier gebe ich mal einige Auszüge zur Info über das gemeinsame Testament, welches hinterlegt ist.Die Eheleute leben in Gütertrennung haben keine eigenen Kinder, jedoch aus Vorehen.Auszüge: Erschienene1 Ehemann Erschienene2 Ehefrau. „Für den Fall das der Ersch.1 vorverstirbt, erbt die Ersch.2 das gesamte bewegliche Vermögen und auch die in Zukunft noch von den Ersch.1 zu erwerbenden unbeweglichen Vermögenswerte.Das. was hier an bewegl. Vermögen übrig bleibt, geht an die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen.Die Erschienene 2 ist aber bezüglich des in Zukunft liegenden Erwerbs des unbeweglichen Vermögens und der Rechte an einem Grundstück nur beschränkte Vorerbin, die drei Kinder des Erblassers ABC und seine Stieftocher D sind Nacherben zu gleichen Teilen. Von dieser Regelung gibt es eine Ausnahme. Von dem Hausgrundstück … erhält die Erschien.2,die Ehefrau des Ersch.1, ein in das Grundbuch einzutragendes lebenslanges Nießbrauchrecht, das mit ihrem Tode oder Wiederverheiratung erlischt und auf die drei Kinder … in Erbengemeinschaft übergeht.“ Es folgt dann noch ein Strafklausel.
Da es sich um eine Patchworkfamilie handelt wurde dieses Testament vor 25 Jahren mit Hilfe eines Notars erstellt. Sollte es überprüft werden, wenn sich doch Fehler eingeschlichen haben. Meine Bekannte macht sich große Sorgen nach meiner Anfrage, weil ihr Ehemann immer sagt,…es ist alles geregelt.Die kinder d.Ehemannes haben schon lange kein gutes Verhältnis mehr zum Vater.
Freundliche Grüsse
2011ratsuchender

Ich gehe davon aus, dass Ihre Frage auf das „Hausgrundstück“ abzielt, wobei beabsichtigt ist, dass der Eigentümer testamentarisch ein Nießbrauchrecht für die Ehefrau festlegen will. Allein schon durch diese Bestimmung ist die Ehefrau und Witwe in Bezug auf die gesicherte Nutzung abgesichert, egal, wer Eigentümer/Erbe wird. Denn ein so belastetes Anwesen läßt sich weder beleihen noch veräussern wollte man das N.recht irgendwie einschränken oder gar vereiteln. Wichtig sind nur die beste Rangstelle des N.rechts im Grundbuch und der gute Erhalt der Gebäude-Substanz sowie die maximale textliche Ausstattung des N.rechts.
Haben Sie Rückfragen, schreiben Sie gern erneut.
H.G.

Zunächst einmal danke für ihre Antwort.
Es ist richtig, dass es sich um die Aufteilung des Hausgrundstücks handelt. Die Frage ist hierbei, da ein Testament vor 25 Jahren beim Notar herstellt wurde, und es dann irgendwann in Ferne natürlich zum Ableben des Erblassers kommt, auch so greift wie abgefasst und es nicht zu Anfechtungen kommt. Lt. Auszug: die Ehefrau das Recht am Grundstück als beschr.Vorerbin bekommen soll und vom Hausgrundstück (gmeint nur das Haus) ein einzutragendes lebenslanges Nießbrauchrecht. Wenn das gesamte Haus und Grundstück auf die Erben übergeht in Direkterfolge, wo bleibt dann die testam. erfasste Stieftochter, da sie ja durch nicht verwandt, nur durch Testament berücksichtigt werden kann.Was ja geschehen ist.Die Strafklausel würde nicht ziehen und die Stieftochter fällt dann einfach weg ? Ich hoffe es ist nicht zu perplex von mir geschrieben und sie haben eine Information für meine Bekannte und mich.Vielen Dank
und freundliche Grüsse
2011ratsucher

Die folgende Passage verstehe ich nicht:
„Die Strafklausel würde nicht ziehen und die…“ Welche ??? Ferner: Im Testamntsauszug ist die Rede von 2 künftigen Anwesen. Offenbar soll die Stieftochter nur an einem davon beteiligt werden. Aber nicht an dem Hausgrundstück. Ohne deutliche und klare Aufzählung und Unterscheidung kann das T. nicht beurteilt werden.
h.g.

Folgendes war gemeint: im Testament befindet sich eine Pflichtteilstrafklausel, nachdem wer sein Pflichtteil verlangt von der Erbfolge ausgeschlossen wird und seine Teile auf die Anderen übergeht (sinn gem.,habe den genauen Wortlaut derzeit nicht).Es existieren keine weiteren Grundstücke.Es wurde nur damals vorbeugend zukünftige unbewegl.Sachen mit aufgenommen. Die Stieftochter des Erblassers wurde an dem Hausgrundstück bzw.nur Grundstück (ohne Haus) beteiligt zu je gleichen Anteilen. Die Ehefrau soll beschr.Vorerbin für das Grundstück sein, Nacherben die Abkömmlinge des Erblassers zusammen mit der Stieftochter zu gleichen Teilen. Für das Haus wurde der Ehefrau gleichzeitig ein lebensl.im Grundbauch einzutragendes Nießbrauchrecht vererbt. Die Frage ist kann es hier nicht zur Anfechtung kommen oder Unwirksamkeit führen, da ja Haus/Grund nicht trennbar ist. Gleichfalls fällt mir auf, …u.der Rechte an einem Grundstück… da nicht erwähnt wird das es sich um dieses Hausgrundstück handelt.Aber wohl nach Aussage gemeint ist.
Doch erhebliche Fehler?
Vielen Dank für ihre Bemühungen
Freundliche Grüsse
2011ratsuchender

Testaments-Anfechtungen oder -Unwirksamkeiten können nicht dadurch möglich werden, weil nicht richtig formuliert worden ist. So wie es aus Ihren jetzigen Formulierungen zu verstehen ist, war/ist gewollt, dass die Witwe das freie Nutzungsrecht (mit den Rechten und Pflichten einer Nießbraucherin) am Gebäude erhält, wobei sie inbezug auf das Eigentum nur unbefreite Vorerbin werden soll. Da diese Konstellation rechtlich beanstandungsfrei ist, und mit dem Willen im Einklang steht, sehe ich kein Problem. Sie haben schon recht, dass an sich keine Trennung rechtlich denkbar ist. Aber das Erbrecht sieht vor, den Willen des Testators soweit wie möglich zu verwirklichen und notfalls so umzudeuten, dass das gewünschte Ziel erreicht wird.
Ich wünsche Erfolg.
H.G.