Vererben von bestehenden Verträgen

Hallo,

nehmen wir an, Person A verstirbt ohne Testament und hinterlässt drei Kinder. B, C und D. Das Erbe, bestehend aus einem Haus und Barvermögen, soll auf alle drei gleich verteilt werden. B und D leben in geordneten Verhältnissen, von Person C kann man das nicht behaupten.
Nun ist der Mietvertrag für die Wohnung von Person C aber von Person A geschlossen und auch seit ca. 12 Jahren regelmäßig bezahlt worden.

Was bedeutet das? Wenn alle drei Kinder das Erbe antreten, teilen sie sich die Miete für C’s Wohnung dann künftig durch 3? Oder müsste C künftig alleine bezahlen, aber B und D würden noch haften?
Welche Möglichkeiten haben B und D, aus der Nummer rauszukommen?

LG
T.

Hallo!

Das ist m.E. so,wie wenn der Erblasser selbst zur Miete gewohnt hätte.
Die Erben müssen(und können) den Mietvertrag kündigen.

Und hier gehört ein externer Mietvertrag zum Erbe.

Der kann ja mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden(von allen Erben natürlich einvernehmlich).

Also zählen mind. 3 Monatsmieten plus die Nebenkosten ? zu den Erbschulden.
Und die tragen alle 3 Erben zu gleichen Teilen.

Was passiert,wenn Erbe C nicht einverstanden ist mit der Kündigung seiner Wohnung ? Um deren Umschreibung auf eigenen Mietvertrag mit eigener Mietzahlung kann er sich ja selbst kümmern.

Dann käme es m.E. zu einer (von einem Erben) beantragten Zwangsversteigerung der Erbmasse und was daraus übrigbleibt wird durch 3 geteilt und auf die Erben verteilt.

Denn ich sehe hier nicht, das sich die Mietkostenübernahme durch den Erblasser in der Vergangenheit als eine Art Vermächtnis darstellt, was auch nach dem Tod von den Miterben erfüllt werden müsste.

MfG
duck313

Hallo!

[…]
Der kann ja mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten
gekündigt werden(von allen Erben natürlich einvernehmlich).

Also zählen mind. 3 Monatsmieten plus die Nebenkosten ? zu den
Erbschulden.
Und die tragen alle 3 Erben zu gleichen Teilen.

Was passiert,wenn Erbe C nicht einverstanden ist mit der
Kündigung seiner Wohnung ? Um deren Umschreibung auf eigenen
Mietvertrag mit eigener Mietzahlung kann er sich ja selbst
kümmern.

Naja, wenn er nicht einverstanden ist UND sich um nichts anderes kümmert? Vllt bestenfalls noch bereit ist, „seinen Erbteil“, also ein Drittel mitzutragen?

Dann käme es m.E. zu einer (von einem Erben) beantragten
Zwangsversteigerung der Erbmasse und was daraus übrigbleibt
wird durch 3 geteilt und auf die Erben verteilt.

Das habe ich nicht verstanden? Wodurch käme es zu einer Zwangsversteigerung?

Denn ich sehe hier nicht, das sich die Mietkostenübernahme
durch den Erblasser in der Vergangenheit als eine Art
Vermächtnis darstellt, was auch nach dem Tod von den Miterben
erfüllt werden müsste.

So soll es auch nicht gemeint gewesen sein. Die Frage ist nur, was passiert, wenn Person C sich querstellt. Es gibt für ihn ja auch überhaupt keinen Grund, die Wohnung zu kündigen, schlimmstenfalls würde der Vermieter, der C ja inzwischen ein bisschen einschätzen kann, auch gar nicht an ihn vermieten wollen.
Hätten Person B und D gegebenenfalls Anspruch auf Zugang zur Wohnung?

Greetz
T.

nehmen wir an, Person A verstirbt ohne Testament und
hinterlässt drei Kinder. B, C und D. Das Erbe, bestehend aus
einem Haus und Barvermögen, soll auf alle drei gleich verteilt
werden.

unverständlich. mit dem erbfall liegt eine erbengemeinschaft zwischen den 3 erben bzgl. des nachlasses vor. was soll „verteilt“ werden ? ist vielleicht die auseinandersetzung der erbengemeinschaft und die verteilung des nachlass(werts) gemeint ?

B und D leben in geordneten Verhältnissen, von Person
C kann man das nicht behaupten.
Nun ist der Mietvertrag für die Wohnung von Person C aber von
Person A geschlossen und auch seit ca. 12 Jahren regelmäßig
bezahlt worden.

Was bedeutet das?

also A war vertragspartner des vermieters ?
dann gelten die sonderbestimmungen des mietrechts, z.b. § 563 II bgb.. ein gemeinsamer haushalt scheint hier aber nicht vorgelegen zu haben ?! dann ist § 564 bgb (fortsetzung des MV mit den erben) anzuwenden, d.h. die erben treten in das MV ein und es besteht ein außerordentliches kündigungsrecht desselben. die kündigung muss durch alle erben erklärt werden.
die erben haften auch für die bereits entstandenen mietschulden im zeitpunkt des erbfalls.

B und D leben in geordneten Verhältnissen, von Person
C kann man das nicht behaupten.
Nun ist der Mietvertrag für die Wohnung von Person C aber von
Person A geschlossen und auch seit ca. 12 Jahren regelmäßig
bezahlt worden.

Was bedeutet das?

Was genau?

also A war vertragspartner des vermieters ?
dann gelten die sonderbestimmungen des mietrechts, z.b. § 563II bgb.. ein gemeinsamer haushalt scheint hier aber nicht vorgelegen
zu haben ?! dann ist § 564 bgb (fortsetzung des MV mit den
erben) anzuwenden, d.h. die erben treten in das MV ein und es
besteht ein außerordentliches kündigungsrecht desselben. die
kündigung muss durch alle erben erklärt werden.
die erben haften auch für die bereits entstandenen
mietschulden im zeitpunkt des erbfalls.

Ergibt sich hiermit in dem vorliegenden Fall, dass die Wohnung bislang ausschließlich von C bewohnt wurde, denn auch ein Nutzungs- und Zutrittsrecht für B und D?
C hat ja unter diesen Umständen kaum Interesse, eine Kündigung mitzutragen. Hätten B und D die Möglichkeit, die Zustimmung von C zu einer Kündigung, gerichtlich zu erzwingen?

C hat ja unter diesen Umständen kaum Interesse, eine Kündigung
mitzutragen. Hätten B und D die Möglichkeit, die Zustimmung
von C zu einer Kündigung, gerichtlich zu erzwingen?

das kann man leider nicht mit sicherheit sagen, solange das gericht den fall nicht entscheidet…
zunächst hat sich in den letzten jahren ein trend des bgh abgezeichnet, dass eine mehrheitsentscheidung der erben genügt, also ein erbe durch die beiden anderen überstimmt und eine wirksame kündigung ausgesprochen werden kann.
andererseits ist nicht ganz klar, ob das immer der fall sein soll oder nur in den vom bgh entschiedenen fällen (es handelte sich regelmäßig um ein nachlassgrundstück, das an einen dritten vermieter/verpachtet wurde und nun gekündigt werden sollte).

das nächste problem ist die frage, ob die kündigung als maßnahme der ordnungsgemäßen nachlassverwaltung iSd § 2038 bgb verlangt werden kann. das kann man sicherlich vertreten. dennoch besteht immer ein gewisses risiko des unterliegens. man muss also abwägen, ob man künftig anteilig die miete mittragen will (bzw. eine vereinbarung mit C trifft, dass dieser voll im innenverhältnis gegenüber den miterben für die miete aufkommt bzw. den vermieter dazu bewegt, die beiden mieter aus dem vertrag zu entlassen) oder versucht, gerichtlich die kündigung durchzusetzen…

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