Liebe Experten,
eine Frage zum Vererben von Wertpapieren.
Klar ist, wenn der Erbe vererbte Wertpapiere mit Gewinn später verkauft, muss der Erbe Kapitalertragssteuer bezahlen (Auf Verkaufskurs - Anschaffungskurs).
Wie ist das wenn die Wertpapiere im Verlust stehen.
Kann der Erbe dann im Verkaufsfall die Verluste bei sich für die Steuererklärung verwenden (und gegen Gewinne aus eigenen Wertpapieren gegenrechnen)?
((Dass Verlustvortrag nicht vererbt werden kann ist klar))
Danke für die Antwort
Der Erwerb durch Erbschaft findet mit dem Tod des Erblassers zum zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Wert statt. Ab da zählt die weitere Wertentwicklung für den Erben. Es kann aber natürlich steuerlich noch offene Tatbestände aus der Zeit vor dem Erbfall geben, die dann noch im Rahmen einer Steuererklärung für den Erblasser zu berücksichtigen sind, von den finanziellen Folgen her dann aber wieder in den Nachlass fallen (positiv wie negativ).
Das ist richtig, aber das betrifft eben nur den Erwerb und nicht die Anschaffung. Bist Du Dir insofern wirklich sicher, dass mit dem Zeitpunkt der Erbschaft (also dem Erwerb) die Anschaffungskosten für den Erben neu bestimmt werden? Ich kenne das nur so - ohne Experte zu sein -, dass die Anschaffungskosten vom Erblasser übernommen werden. § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG unterscheidet ja auch explizit zwischen Erwerb und Anschaffung und stellt klar, dass die Anschaffung auch vor dem Erwerb erfolgen kann. In Absatz 3 wird dann auch klargestellt, dass der Veräußerungsgewinn als Differenz zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös bzw. -preis berechnet wird.
Danke für die Antworten.
Also klar ist, dass der Erbe die volle Kapitalertragsteuer auf „Anschaffungskosten Vererber
minus Verkaufserlös Erbe“ bezahlen muss.
Dies aber erst wenn die Wertpapiere verkauft werden.
Das kann dann ggfls dazu führen, dass beim Erbfall Erbschaftssteuer auf den Gewinn des Wertpapiers bezahlt werden muss, und beim Verkauf nochmals die Kapitalertragssteuer.
Die Frage war auch, ob dies auch für den Fall zutrifft, wenn die Wertpapiere beim Verkauf WENIGER werts sind als beim Kauf, also ob der Erbe dann die Verluste in seiner Steuererklärung geltend machen kann.
Wenn eventuelle „Spekulationsgewinne“ in dem Kontext einkommensteuerpflichtig sind (wovon wir beide ja ausgehen), dann können eventuelle Verluste m.E. auch mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Alles andere würde der Systematik widersprechen. Vielleicht mag sich @Aprilfisch noch dazu äußern. Dann sind wir anschließend alle auf der sicheren Seite.
und es ist in der Tat ziemlich unschön am § 20 EStG (konkret Absatz 2) herumgeflickt worden, um diesen Teil der privaten Veräußerungsgeschäfte den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuschustern und festzulegen, dass Verluste aus Wertpapiergeschäften nur mit Gewinnen aus solchen verrechnet werden können. Solche groben Stolperer in der Systematik sind sonst meistens an „Buchstabenparagraphen“ zu erkennen, die irgendwo eingeflickt worden sind, wo eigentlich kein Platz mehr war - hier ließ sich aber ohne einen neuen § 23d, e oder f auskommen, weil § 20 in der Reihenfolge eher kommt und dessen „Erweiterung“ formal unauffällig zu machen war. Schöner wird das dadurch allerdings auch nicht.
Schöne Grüße
MM