Vererbtes Mietrecht

Guten Abend,

Person X ist verstorben und übertrug ihrem Lebensgefährten (person Y) das Lebenslange Wohnrecht in der Eigentumswohnung von Person X. Person Y darf diese aber nicht veräussern. Nach dem Tod von Person Y wird die Eigentumswohnung an Person Z vererbt.
Angenommen Person Y wird nun zum Pflegefall, aber diese hat keinerlei Familie, die für die Häussliche oder sonstige Pflege aufkommen kann oder wird.

Nun die eigentliche Frage:

Kann in diesem fall die Eigentumswohnung zur finanzierung der Pflege von Person Y durch einen RA,Gericht, o.ä. veräussert werden, oder ist der Testamentarische Wunsch von Person X Absolut Bindend und die Eigentumswohnung unantastbar, somit das erbe von Z Sicher???

Vielen dank im Vorraus

Hallo,

Person X ist verstorben und übertrug ihrem Lebensgefährten
(person Y) das Lebenslange Wohnrecht in der Eigentumswohnung
von Person X.

Es geht um ein Wohnrecht?

Person Y darf diese aber nicht veräussern. Nach
dem Tod von Person Y wird die Eigentumswohnung an Person Z
vererbt.

Hier dürfte es um das Eigentum gehen. Das Wohnrecht kann nach dem Tode nicht vererbt werden.

Kann in diesem fall die Eigentumswohnung zur finanzierung der
Pflege von Person Y durch einen RA,Gericht, o.ä. veräussert
werden, oder ist der Testamentarische Wunsch von Person X
Absolut Bindend und die Eigentumswohnung unantastbar, somit
das erbe von Z Sicher???

Geht es um ein Wohnrecht oder ein Eigentumsrecht?
Wie ist das Wohnrecht (wenn es um das geht) definiert?
Was steht im Grundbuch?
Was steht im Testament?

Gruß
Jörg Zabel

Hallo.

Das kommt darauf an, was vertraglich vereinbart wurde und wozu das Wohnrecht dient. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass das Wohnrecht eine „verdeckte Einnahmequelle“ darstellt, so dass die Verpflichtung besteht, bis zum Tod des Wohnrechtberechtigten die Wohnung zu vermieten und die Mieten an den Sozialhilfeträger zur Deckung der Kosten zu zahlen:

http://www.experto.de/b2c/gesundheit/wer-zahlt-den-h…

Andererseits dürfte diese Entscheidung des BGH vom Urteil vom 9. 1. 2009 - Aktenzeichen V ZR 168/ 07 interessant sein, wonach keine Verpflichtung bestehen soll, die Wohnung des Pflegeheimbewohners zu vermieten:

http://www.forum-elternunterhalt.de/euforum/urteile-…

Es geht um ein Wohnrecht?

Ja. Wie gesagt, es wurde dem verstorbenen Testamentarisch ein Lebenslanges Wohnrecht zugestanden.

Geht es um ein Wohnrecht oder ein Eigentumsrecht?
Wie ist das Wohnrecht (wenn es um das geht) definiert?
Was steht im Grundbuch?
Was steht im Testament?

Wohnrecht? Eigentumsrecht? Wo liegt der Unterschied?
Was im Grundbuch steht, ist nicht Bekannt.
Im Testament steht, dass die Wohnung nach dem Tode, von P. Y an P. Z übergeht.
Das ist klar.
Es geht speziell darum, ob das Erbe im Falle der Alten/Krankenpflege aberkannt werden kann um diese zu finanzieren?!