Vererbung eines Mietverhältnisses

Hallo alle zusammen,

meine Großmutter ist vor kurzem verstorben, und nun möchte meine
Mutter als Erbin gerne in Ihre Mietwohnung ziehen. Ich habe gehört,
daß das Mietverhältnis vererbt werden kann. Nun möchte die Besitzerin
der Wohnung gerne ( wahrscheinlich) Sanierungsarbeiten vornehmen
lassen und dann die Miete um 170 Euro erhöhen. Doch nach 3 Wochen
wissen wir immer noch nicht, ob sie dieses nun tatsächlich will und
eine entgültige Miete haben wir auch nicht. Alles nur unter Vorbehalt
und diese Angaben schwanken um 30 Euro. In 3 Tagen müsste meine
Mutter Ihre jetzige Wohnung aber kündigen um nicht Unmengen von
doppelter Miete zahlen zu müssen. Und am 12.10. hat sie die
Verwaltung mündlich über den Tod informiert, stimmt es, daß es ein
Sonderkündigungsrecht bis zum 09.11 ( 4 Wochen) dann gibt? Stimmt es
ebenso, daß die Besitzerin oder Verwaltung einen guten Grund
vorbringen muß, warum sie meine Mutter nicht als Nachmieterin haben
will? Und was machen wir, wenn das Sonderkündigungsrecht vorbei ist ,
gelten dann 3 Monate Kündigungsfrist? Meine Oma wohnte 43 Jahre in
der Wohnung, muß die dann renoviert werden? Ich habe gehört wenn
jemand länger als 30 Jahre drin wohnte, brauchen die Erben nicht zu
renovieren? Meine Mutter hätte sehr gerne die Wohnung, aber wir haben
das Gefühl, keiner kümmert sich darum und die Verwaltung spielt auf
Zeit, damit sie die Miete weiter erhält. Was sollen wir tun ?

Fragen über Fragen aber vielleicht macht sich jemand die Mühe diese
zu beantworten.

Dafür wären wir sehr dankbar, denn wir hängen sehr an dieser Wohnung.

Gruß Sandra

Anwalt !
Hallo Sandra,

da hilft nur ein Anwalt !

Gelbe Seiten und los gehts.

Christian

Hallo Christian,

da die Sachlage klar ist, nur Vermieterseits die Antwort ausbleibt, müssen die Erben nunmehr schriftlich abklären - und zwar bis am 3.11. und je nach nach Bundesland - wegen dem Feiertag - bis spätestens 04-.11 ob die Wohnung übernommen werden kann oder ob der Vermieter von seinen Kündigungsrecht Gebrauch macht, denn die Person, die einziehen will, ist zwar Erbin, hat aber nicht in der Wohnung gewohnt. So kann also vereinfacht mit dreimonatiger Frist durch den VM gekündigt werden.

Andererseits - wenn die Erbin keine Zusage erhält - muss sie sich spätestens zum genannten Termin entscheiden, ob sie die eigene Wohnung kündigt oder die „geerbte Mietwohnung“ kündigt.

Die weiteren Fragen regeln sich aus dem Mietvertrag. Unser Userin hat über die Experten-Suche hier bereits nachgefragt.

Dies ist keine Rechtdauskunft im Sinne des RBerG und stellt die persönliche Meinung des Autors dar.

Grüsse Günter

da hilft nur ein Anwalt !

Gelbe Seiten und los gehts.

Christian