Vererbung und Betrug

Hallo Rechtsgelehrte,

was mich mal interessieren würde (ich bin leider nicht betroffen, mir vererbt keiner was:wink:):
Gesetzt den Fall jemand würde erben, er würde auch - natürlich - die notwendige Erbschaftssteuer darauf entrichten.
Im Nachhinein stellt sich heraus, der Erblasser ist durch eine Straftat (z.B. Betrug) in Besitz des Vermögens gekommen, d.h. das Vermögen hat ihm eigentlich nicht gehört (obwohl es durchaus von ihm als offizielles Einkommen versteuert wurde, d.h. es war nicht beim vererben nicht schwarz)

Was passiert nun?
Haben die Betrogenen Pech gehabt? Können sie das Geld vom Erben zurückfordern? Kann dieser dann die Erbschaftssteuer zurückfordern?

Grüße
Jürgen

Hat mich etwa DM 400.000,- gekostet…
das war nicht mehr zum Lachen :frowning:(

Und das ging ganz einfach :

  • geerbt und Freude,
  • zwei Jahre später Kripo und Steuerfahndung an der
    Backe.
    Grund : Ein Konto war ein reines Schwarzgeldkonto.
    Folge : Steuern zahlen !

Zur ersten Frage: Da der Erbe in die Rechtsnachfolge des Erblassers eintritt und dieser kein Recht zum Besitz bezüglich des durch die Straftat erlangten Vermögens hat, hat der Betrogene den Anspruch auf Rückerstattung das verlorene Vermögens. Hierbei ist die Rechtsposition des Betrogenen stärker, als die des Erben.

Was die Frage zur Erbschaftssteuer betrifft, finde ich die lapidare Antwort „Folge: Steuern zahlen“ etwas gewagt. Da dem Steuerpflichtigen im vorliegenden Fall wohl in keinerlei Hinsicht ein Verschulden trifft und die allgemeinen Vorschriften des Steuerrechts meines Erachtens nicht eingreifen, müsste die Auffangvorschrift des § 227 AO (s. unten) zum Zuge kommen. Gerade hinsichtlich des Rechtstaatsprinzip müsste dabei das Ermessen der Behörde auf Null reduziert werden, d.h. die erklärte Steuerschuld ist zu erlassen und der bereits geleistete Betrag muss zurückerstattet werden.

Ansonsten ist wohl § 29 Abs. I Nr. 1 ErbStG (s. unten) entsprechend anzuwenden, zumal die deliktischen Handlungen des Erblassers dem Erben wohl kaum angerechnet werden können.

Anhang:

(§ 227 Erlass
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.)

(§ 29 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit,

  1. soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden
    mußte:wink:

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

1 „Gefällt mir“

Danke (owt)