Verfällt Auflassungsvormerkung bei Flurstückteilun

Ich möchte gern ein Grundstück kaufen und habe dazu vom Makler den Grundbuchauszug bekommen. Das Flurstück selbst ist lastenfrei. Jedoch entstand es erst durch die Teilung eines goßeren Flurstückes in mehrer Teile und auf die alte Flurstücknummer sind im Grundbuchauszug noch Auflassungsvormerkungen auf noch unvermessene Flächen von 1100m² und 1900m² eingetragen. Ist diese Auflassungsvormerkung durch die Teilung und Vergabe neuer Flurstücknummern hinfällig? (Wenn ja warum wurde diese nicht im Grundbuch gestrichen?)

Danke

für wen steht eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch? Und steht die Auflassungsvormerkung in dem Grundbuch, welches das Flurstück betrifft, welches Sie beabsichten zu kaufen?

Die Auflassungsvormerkung steht für mehrere Privatpersonen drin und betrifft das ehemalige Flurstück mit der Nummer 6/5 welches in mehrer neue Flurstücke aufgeteilt wurde (6/6 und 6/7 und 6/8 und 6/9 und 6/10). Ich beabsichtige das Flurstück 6/7 zu kaufen welches laut Grundbuch lastenfrei ist und für welches auch keine Auflassungsvormerkung eingetragen ist.
Da Flurstück 6/5 aber nicht mehr existiert, stellt sich mir die Frage warum die Auflassungsvormerkungen nicht gestrichen wurden, Oder ob noch Rechte bestehen durch diese Auflassungsvormerkungen auf die neu vermessenen Flurstücke?

Sorry, Mr. Fallout, aber da kann ich Ihnen nicht helfen. Der gesamte Wortlaut des Grundbuchauszugs Ihres Flurstücks muss genau analysiert werden, und da kann allerdings nur ein Notar helfen.
Sie brauchen Rechtssicherheit, und die kann Ihnen nur ein damit betrauter Jurist geben. Meine Meinung hilft Ihnen da nicht weiter. Alles Gute!

Grundbucheintragungen werden nicht einfach gestrichen (gelöscht; gerötet), auch wenn sie offensichtlich hinfällig geworden sind. Hierzu bedarf es -von bestimmten Ausnahmen abgesehen- in der Regel zumindest eines Löschungs- bezw. Berichtigungsantrages des Eigentümers oder meist auch einer Löschungsbewilligung des Berechtigten. Einer der Gründe ist nämlich, dass das GBamt kaum feststellen kann (und soll), ob der Vormerkungsgegenstand tatsächlich mit der vermessenen und geteilten Fläche identisch ist. Diese Prüfung und Beurteilung sollen allein die Beteiligten vornehmen.

Bei einander liegende einzelne Flurstücke eines Eigentümers, hier durch Teilung entstanden, bleiben zunächst aus in dessen Grundbuchblatt ,mit jewseils eigener Fluratücknuzmmer erhalten. Belatugnen werden durch die Teilung nicht berührt sondern bestehen als Gesamtgrundschuld auf allen neu gebildeten Flurstücken fort, soweit sich der Eigentpümer gegenüber der Gläubigerin nicht um die pfandhaftentlassung für ein einzelnes Flurtstück bemüht. Völlig gleichg+ültig, ob daa Grundstück für Sie noch belastzet wäre, erfolgt die Umschreibung auf Sie gegn zahlugn des verinbarten kaufpreises lastenfrei. Da stimmt dann lediglcih die Gläubigerbank z.B. unter Anforderung des Kaufpreises oder eines Teiles davon in notarieller Form dieser Freigabe zu. Ist das Flurstück bereits vorher lastenfrei gestellt, wie dies im gschilderten Falle gegeben scheint, dann wird nach Erfüllung der kaufvertaglichen Vereinbarungen dieses erworbene Grundstück mit der gleichen Gemarkungs-, Flur- und Flurstücksbezeichnung im Grundbuch des Verkäufers gerötet(=gelöscht) und in ein neues auf Ihren Namen gebildetes Grundbuch fortgeschrieben. Dann haben Sie ein eigenes Grundstück in einem jungfräulichen Grundbuch, auf Ihren Namen lautend.

Hallo,

die Frage ist in sich nicht schlüssig.

Ist das Grundstück lastenfrei (hierzu ist Abt. II UND Abt. III des Grundbuches, sowie ggfs. das Baulastenverzeichnis zu beachten) oder bestehen Lasten, wie z. B. eine Auflassungsvormerkung?

Wenn eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, dann betrifft diese grundsätzlich auch das betreffende Grundbuch.

Möglicherweise sind aber verschiedene Flurstücke in einem Grundbuch eingetragen? Dann lohnt ein Blick in die Spalte „belastetes Flurstück gem. Bestandsverzeichnis“.

Ggfs. bitte vollständigen Grundbuchinhalt (Bestandsverzeichnis und Abt. II) hier hereinkopieren, damit ich mir diesen anschauen kann.

Gruß

Günter

Wenn das Grundbuch, welches Sie beabsichten zu verkaufen, lastenfrei ist, dann kann auch für Sie nichts mehr kommen, auch wenn die anderen Grundstücke noch belastet sind. Warum diese Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Das Grundbuchamt weiß da mit Sicherheit mehr. Ob Sie hier Auskunft bekommen, kann ich Ihnen leider nicht sagen.
Also wie gesagt, wenn das Grundstück schon neu gebildet wurde und dieses Grundstück ein eigenes Grundbuch hat und es nicht belastet ist, dann kann auch nichts mehr kommen.