Hallo,
ich habe eine Frage zum Urlaubsanspruch bei Minijobbern (400€-Basis). Wenn der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch nicht wie in § 2 I Nr. 8 NachwG im Arbeitsvertrag festgeschrieben hat, kann der Urlaub dann verfallen? Wenn jemand einen Vertrag seit 2006 hat und nie bezahlten Erholungsurlaub bekommen hat weil er nicht wusste dass ihm welcher zusteht, darf doch der Urlaubsanspruch nicht verfallen nur weil er nicht bis zum 31.03. des Folgejahres genommen wurde, oder? Der Arbeitgeber kann doch nicht davon ausgehen dass eine Aushilfskraft das mit dem Urlaub selbst weiß. Wenn er seiner Pflicht nach dem NachwG nicht nachgekommen ist, kann das nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen, oder?
- Wenn hier jemand mit Paragrafen um sich wirft: Nach Abs. 3 kann diese Angabe entfallen wenn auf gesetzliche Regelungen oder einschlägige Betriebsvorschriften verwiesen worden ist.
- Der Arbeitgeber und das Gesetz gehen in diesem Fall eben davon aus dass man als Arbeitnehmer um seine Rechte und Pflichten weiß.
- Wenn jemand anderes gegen ein Gesetz verstößt, warum sollte dies einen Anspruch für mich gegen ihn begründen?
Eine Ausnahme vom Verfall nicht-genommenen Urlaubs gibt es erst wenn man wegen Krankheit diesen Urlaub nicht nehmen konnte. Und das hat der BGH auch erst diesen März entschieden.
Klar, der Arbeitgeber hat aber eben gar keine Angaben dazu gemacht, also auch nicht auf andere Stellen verwiesen. Man kann davon ausgehen, dass der Arbeitgeber das mit dem Urlaubsanspruch selbst nicht wusste (wenn man ehrlich ist wissen das doch die wenigsten). Die Arbeitsverträge von Minijobbern enthalten meistens nicht mal annähernd das was sie enthalten sollten.
Daher kann ich nicht nachvollziehen dass dem Arbeitnehmer aus dem Fehler des Arbeitgebers ein Nachteil entstehen soll.
Hallo Fragesteller,
vom Arbeitnehmer kann erwartet werden, dass - wenn er sich diesbezüglich nicht auskennt - er sich sachkundig macht. Z. B., indem er den AG/die Personalabteilung dazu befragt.
Unwissenheit schützt auch in dem Falle vor Strafe/Verfall nicht.
Anders würde es n. m. W. aussehen, wenn der AN mehrfach um Urlaub ersucht und der AG aus betrieblichen Gründen jeweils dem Wunsch des AN nicht nachkommen kann. Dann ist es n. m. K. möglich, dass der Urlaubsanspruch schriftlich fixiert auch über den 31. 3. des Folgejahrs hinaus übertragen werden kann, um dem AN den ihm zustehenden Urlaub doch noch gewähren zu können.
MfG LM
PS: So kenne ich das aus der Berufspraxis, kann jedoch nicht beantworten, ob diese Vorgehensweise mit § und Abs. rechtlich fixiert und belegbar ist.
Der Arbeitgeber kann auf freiwilliger Basis Urlaub nachgewähren (bezahlte Freistellung oder dergleichen). Das BUrlG sagt jedoch das wenn der Urlaub nicht genommen worden ist, er spätestens bis zum 31.3. genommen werden kann. Wenn der Arbeitgeber auch keine Verweise auf gesetzliche Bestimmungen gemacht hat (für mich unvorstellbar) dann begründet das höchstens einen GEsetzesverstoß, ein Ordnungsgeld oder sonstwas, aber außer in der Rolle des Benachteiligten hat der AN keinen Anspruch (nicht wünschenswert, mir fällt aber kein § ein der da einen Anspruch begründet). Zum Thema dass das wohl die wenigsten Wissen kann ich nur sagen bedauerlich, für mich steht fest Volle Arbeit=Voller Urlaub -> Weniger Arbeit=Weniger Urlaub sonst würde ja jemand der 2*400€ Jobs macht garkeinen Urlaub bekommen.