Ich habe vor 4 Wochen meine Kündigung (zum 30.11.)erhalten und bin seit dieser Zeit auch an einer schweren Grippe erkrankt. Nun habe ich aber auch noch 12 Arbeitstage alten Urlaub, den ich nicht komplett in der Kündigungszeit nehmen konnte (es bleiben 10 Tage übrig). Was ist mit diesen Tagen? Verfällt der Urlaub oder muß der Arbeitgeber ihn bezahlen.
Danke für die Antwort!
genau, das hast du richtig gemacht. Wenn dich der Alte schon rausschmeißt, dann zeig ihm, dass dir das nicht schmeckt. DEnn den Urlaub muss er dir bezahlen. Wenn du deine Endabrechnung bekommst, dann prüfe bitte, ob die 10 Tg. abgerechnet sind. Wenn nicht, denn musst du die 10 Tage schriftlich, mit Benennung der Summe, geltend machen. Nach Mötglichkeit innerhalb von zwei Monaten, mit Fristsetzung von zwei Wochen zu zahlen. (kommt darauf an, ob ihr tarifgebunden seid… daher ist zwei Monate eine sichere Zahl)
Geh´ mal zu deiner Gewerkschaft und lass dich beraten, die machen dir auch die Forderung und Klagen, wenn er innerhalb der gesetzten Frist nicht gezahlt hat.
Ich hoffe du hast schon eine neue Stelle. Trotz allem ein paar ruhige Tage zur Weihnachtszeit!!
Ich habe vor 4 Wochen meine Kündigung (zum 30.11.)erhalten und
bin seit dieser Zeit auch an einer schweren Grippe erkrankt.
Gute Besserung!
Nun habe ich aber auch noch 12 Arbeitstage alten Urlaub, den
ich nicht komplett in der Kündigungszeit nehmen konnte (es
bleiben 10 Tage übrig). Was ist mit diesen Tagen? Verfällt der
Urlaub oder muß der Arbeitgeber ihn bezahlen.
Bitte werfen Sie einen Blick in das Bundesurlaubsgesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
Im § 7 Absatz 4 heisst es (Zitat): „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Also im Klartext, er muss durch Ihren Arbeitgeber vergütet werden…denn es gibt im Gesetz keine Ausschlussgründe, warum ein Urlaub nicht gewährt werden konnte…
Hallo
Der Arbeitgeber muß die verbleibenden Urlaubstage ausbezahlen, allerdings erst wenn sie wieder gesund sind. Wenn Sie mit Krankheit ausscheiden, wird der Urlaub erstmal nicht abgegolten - melden Sie sich dann wenn sie gesund sind und bitte auf Überweisung der Urlaubsabgeltung.
Die Urlaubsabgeltung wird aber ans Arbeitslosengeld angerechnet.
Hallo,
nach meiner Kenntnis muss Dir der Arbeitgeber den Urlaub auszahlen. Sicherheitshalber bitte aber nochmal bei einem Juristen nachfragen.
Gruß C
Hallo!
Ich habe vor 4 Wochen meine Kündigung (zum 30.11.)erhalten und
bin seit dieser Zeit auch an einer schweren Grippe erkrankt.
Nun habe ich aber auch noch 12 Arbeitstage alten Urlaub, den
ich nicht komplett in der Kündigungszeit nehmen konnte (es
bleiben 10 Tage übrig). Was ist mit diesen Tagen? Verfällt der
Urlaub oder muß der Arbeitgeber ihn bezahlen.
Danke für die Antwort!
Wenn Du den Urlaub wegen des Endes des Arbeitsverhältnisses und der vorherigen Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konntest, dann muss der Arbeitgeber ihn auszahlen.
Hallo!
Ich habe vor 4 Wochen meine Kündigung (zum 30.11.)erhalten und
bin seit dieser Zeit auch an einer schweren Grippe erkrankt.
…(es
bleiben 10 Tage übrig). Was ist mit diesen Tagen? Verfällt der
Urlaub oder muß der Arbeitgeber ihn bezahlen.
Danke für die Antwort!
Bundesurlaubsgesetz § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Hiermit sagt der § 7 Abs 4 eindeutig aus, dass der Urlaub wegen Beendigung (Kündigung) des Arbeitsverhältnisses bezahlt werden muss.