Verfahren

Die Beschuldigung zu einer Straftat, sowie Verfahren erfolgen bevor eine Straftat erfolgt. bzw. der Strafvorwurf tatsächlich Bestand hat

Ein Rechtsfehler ?
Es besteht eine direkte Abhängigkeit zu einer Entscheidung eines anderen Gerichts.

Das heißt der Strafvorwurf kann erst Bestand haben, wenn das Urteil des anderen Gerichtes in letzter Instanz abgelehnt werden würde, was allerdings anzuzweifeln ist. (m.E.)

Kann ein Strafgericht das Urteil eines Verwaltungsgrichtes vorwegnehmen ? und somit entweder das VwG unter Druck setzen oder ist diese Entscheidung überflüssig ?

Bitte den Sachverhalt schildern
Ich verstehe Deine Angaben nicht. Bitte der Reihe nach beschreiben, was passiert ist.

Django

Leider kann ich hier nicht ins Detail gehen.

Es existiert ein Vorwurf strafrechtlicher Natur, der allerdings den Umstand eines negativ abgeschlossenen Verw.-Gerichtsverfahrens bereits bereits vor dem Abschluß vorraussetzt.

Ich weiß das das komplett bescheuert klingt. Ist es auch, und genau das passiert mir gerade. morgen is Verhandlung . - daher erstmal keine Details

Meine Frage ist, eben kann dies nach deutschem USUS sein oder nicht ?

Ich meine letzlich könnte ich nach einer strafrechtlichen Verurteilung vor dem Verwaltungsgericht recht bekommen und wäre dann verurteilt ohne etwas getan zu haben.
Volkommen paradox und doch passiert es grad.

Cu

Problem verstanden
Wenn ich richtig verstehe, so ist Deine Situation folgende:

a) Es wird ein Verwaltungsakt erlassen, dessen Nichtbeachtung strafbar ist.
b) Jemand verstößt gegen den Verwaltungsakt, weil er ihn für rechtswidrig hält.
c) Er wird für diesen Verstoß strafrechtlich verurteilt. Die Verurteilung wird rechtskräftig.
d) Widerspruchsbehörde oder Verwaltungsgericht heben den Verwaltungsakt als rechtswidrig auf.

So etwas passiert öfter, als man denkt. Ursache ist ein Baufehler der deutschen Strafprozeßordnung, nämlich § 262 StPO. Nach § 262 I StPO entscheidet das STRAFgericht auch über ZIVIL- oder VERWALTUNGSrechtliche Vorfragen, wenn von ihnen die Strafbarkeit abhängt. Dadurch wird ein Problem (z.B. die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts) von ZWEI verschiedenen Gerichten (und wie meistens in solchen Situationen: UNTERSCHIEDLICH) beurteilt. Richtig wäre es, das Strafverfahren auszusetzen, bis der Verwaltungsrechtsstreit beendet ist. Diese Aussetzung des Verfahrens ist als „Kann-Bestimmung“ in § 262 II StPO enthalten; sie müßte zwingend vorgeschrieben sein, um widerstreitende (und dennoch rechtskräftige!) Urteile zu vermeiden.

Im Grunde bleibt nur: Aussetzung des Strafprozesses beantragen. Wird das abgelehnt, dann einen Beweisantrag stellen: Zum Beweis der Tatsache, daß der Verwaltungsakt … rechtswidrig ist und als rechtswidrig aufgehoben werden wird, sollen die Berufsrichter A, B und C sowie die ehrenamtlichen Richter Y und Z der xten Kammer des Verwaltungsgerichts Pipapo als Zeugen vernommen werden.

Django