Verfahren bei Umwidmung einer Straße

Liebe Mitstreiter!

In unseren Wohngebiet wurde u.a. eine öffentliche Straße errichtet. Die davon abgehenden Stichstraßen blieben im Besitz des Bauträgers, trotzdem die tatsächlichen Baukosten (für die Stichstraßen) auf die Eigentümer umgelegt wurden. Wieso, weshalb diese Straßen nicht in die öffentliche Hand gelangt sind, kann heute nicht mehr nachvollzogen werden.

Wie der Zufall es will, muss der Bauträger (dem die Strichstraßen gehören) in Insolvenz gehen. Die Abgaben an die Gemeinde können nicht erfolgen. Die Straßen gehen in die Zwangsversteigerung und finden einen privaten Abnehmer.

Dieser möchte nun eine Notwegerente bei uns Eigentümern erwirken. Nach Rücksprache mit der Gemeinde wurde dort Versäumnisse in der Vergangenheit eingeräumt und die Straßen sollen zurück gekauft werden, vom privaten Eigentümer!

"Bis hierhin weiss ich, dass nicht alles korrekt gelaufen ist, kann aber nicht geändert werden und diente auch nur der kurzen Einleitung, bis hierhin brauche ich keine Hilfe. Diese benötige ich jetzt, DANKE!!!"

Nun meine Fragen:

Wie hoch kann die Kostenbeteiligung der Eigentümer sein, gibt es dafür eine Höchstgrenze oder ist diese Verhandlungssache mit der Gemeinde?

Wäre es nicht günstiger die Straßen durch die Gemeinde „umwidmen“ zu lassen? Meiner Meinung nach würde der Eigentümer dann doch nur eine Mindestentschädigung bekommen und die Kosten würde weit unter dem Kaufpreis liegen.

Wonach würde sich dieser Mindestbetrag richten, zählt hier der Preisansatz für z.B. Ackerland?

Wie ist denn das Verfahren bei einer Umwidmung durch die Gemeinde?

VIELEN VIELEN DANK FÜR IHRE/EURE HILFE…

Hallo,

vielleicht ist folgender Link hilfreich:
http://www.juramagazin.de/widmung.html

Da wird Bezug genommen auf die Widmung von Straßen und deren Rechtsfolgen. Falls das nicht weiterhilft, Rechtsberatung durch entsprechende Stellen einholen.

Viel Glück.

Hallo,

du unterliegst dem Irrtum, das Widmung etwas mit den Eigentumsverhältnissen zu tun hat.
Dem ist aber nicht so, die Widmung einer Straße (oder eines Weges) hat in erster Linie mit dem Allgemeingebrauch zu tun.
Auf einer gewidmeten Straße findet öffentlicher Verkehr statt, das heisst jedermann darf diese Straße benutzen zu jeder Zeit (außer Verkehrszeichen gebieten etwas anderes).
Eigentümer kann aber trotzdem eine Privatperson oder eine Firma sein.
Sowas findet man zum B. in alten Städten oder bei Tagebau-Betrieben.

Wonach würde sich dieser Mindestbetrag richten, zählt hier der Preisansatz für z.B. Ackerland?

nein, der Preis für eine Straße ,shcließlich kann man damit ja Geld verdienen.

Denn erstaunlich finde ich schon, das , das ihr bisher nichts bezahlt habt an den alten Bauträger.
Die Indstandhaltungskosten sowie die Verkehrssicherungskosten einer Privatstraße
werden normal ja von den Anlieger bezahlt.

Hallo und vielen Dank für die Antwort.

Der alte Bauträger hat nichts gefordert, zumal er nun auch schon ein paar Jahre „Pleite“ ist.
Verkehrssicherungsmaßnahmen wurden nicht durchgeführt, blieb bei den Eigentümern hängen :smile:

Ich wollte allerdings nicht wissen, ob eine gewidmete Straße der öffentlich Nutzung zur Verfügung steht.
Das weiß ich, dass ist ja unser Ziel!

Es gibt aber zwei Möglichkeiten für die Gemeinde aus einer Privatstraße eine öffentliche Straße zu machen.

Die eine Möglichkeit kennen wir alle, Angebot abgeben ggf. verhandeln und abkaufen.

Die zweite Möglichkeit ist die Straße UMZUWIDMEN (wenn ein öffentliches Recht besteht). Die Straße geht in den Besitz der Gemeinde über, dabei erhält der Besitzer der Straße eine Mindestentschädigung, diese liegt in der Regel weit unter dem Angebotspreis!

das hat dir wer erzählt?

wäre ja eine tolle einnahmensquelle für jede gemeinde, wenn das so einfach wäre, findest du nicht? damit könnte man dann nach belieben jede enteignung vermeiden und mit riesengewinnen neue industriegebiete anlegen wie’s grad gefällt.

ich glaube, da hast du irgendwas ganz gewaltig missverstanden.

Hallo,

offensichtlich hast du immer noch nicht verstanden, das daß

a)Widmung

b)Eigentum

zwei grundsätzlich verschiedene Dinge sind.

Trotz Widmung gibt es genug Straßen, die sich in Privatbesitz befinden.

Eine reine Widmung wird übrigens meistens sogar noch teuerer, da der Eigentümer natürlich von der Kommune eine entsprechende Enstchädigung erhält die sich die Kommune dann von den Eigentümernm der anliegende Grundstücke wiederholt per Anliegerbeitrag.

Hallo,
ich fürchte, die Fragen, die Du stellst sind die falschen und auf keinen Fall durch das www ohne Orts- und persönliche Vertragskenntnisse zu lösen!

Zur Erlangung einer Baugenehmigung sind in fast allen Bundesländern sog. Erschließungsbaulasten notwendig, wenn die Hauszuwegung im Eigentum eines anderen steht, als das Hausgrundstück! Aus dieser Belastung ergibt sich ein Anspruch auf ein inhaltsgleiches Wegerecht, wenn das nicht bereits bei Kaufvertrag mit eingeräumt wurde. Nun scheint es so, dass der Bauträger das wahrschienlich bleiben gelassen hat, weil er „dachte“ er könnte den Schrott an die Gemeinde loswerden. Hat wohl nicht geklappt… dann wäre zunächst mal zu prüfen, warum ein Insolvenzverwalter das mal eben so einfach einen Dritten verhökern konnte. Auch hier wäre dieser ggf. haftbar zu machen, wenn diesem Handeln die persönlichen Vertragsverhältnisse zwischen Bauträger und Hauskäufern entgegen standen. Außerdem ist hier nicht bekannt, ob nicht doch ein Erschließungsvertrag oder ein städtebaulicher Vertrag mit der Gemeinde abgeschlossen wurde. Auch dann kann ein Insolvenzverwalter die Stichstraßen nicht einfach so verkaufen! Zu guter letzt wäre mal zu prüfen, wie es um Fertigstellungsbürgschaften nach der MABV und etwaige Sicherungsleistungen im Grundbuch des Bauträgers bei Zwangsversteigerung bestellt war…

Die Widmung ist hier völlige Nebensache. Eine Widmung regelt den Gemeingebrauch. Genau das ist bei Stichwegen, die nur der Erschließung einezlener Häuser dienen, völlig unsinnig und wird nahezu nicht mehr gemacht. Das würde ausserdem Erschließunsbeiträge nach dem BauGB auslösen, die auch nicht wirklich billig wären… Außerdem müsste dafür die Gemeinde Eigentümer dieser Stiche werden und warum sollte sie das werden? …

Der Wert solcher Erschließunsflächen ist ortsabhängig und richtet sich danach, wer was will. Kann man nur mit Hilfe dieser Dinger Häuser bauen, haben die Dinger Baulandwert! Für fertige Anlagen, die gewidmet werden sollen, kann man mal die Geschäftsstelle des örtlichen Gutachterausschusses fragen, die haben dafür ggf. Vergleichspreise. Mit Acker hat das nichts zu tun.

Das ganze ist eher ein Fall für einen in Insolvenz- und Baurecht versierten Anwalt vor Ort!
Außerdem empfiehlt es sich, hier mal ganz schnell eine Interessengemeinschaft aller Geschädigten zu bilden. Eine Gemeinschaft nach 745 BGB sind die jeweiligen Anlieger sowieschon, ob sie wollen oder nicht!

Gruß vom
Schnabel