Nicht ganz, leider ist unser Recht nicht in 2 Sätzen abzuhandeln, deshalb hier eine ausführlichere Variante, wann die Mahnung als zugestellt gilt.
Bei der Zustellung mit Zustellungsurkunde wird das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag mit einem vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde einem Postunternehmen, einem Justizbediensteten (meist einem Justizwachtmeister), einem Gerichtsvollzieher oder einer Behörde, durch die dann die Zustellung ausgeführt wird, übergeben bzw. übermittelt. Ausgeführt wird die Zustellung durch persönliche Übergabe an den Zustelladressaten. Die Übergabe darf an jedem Ort, an dem der Adressat angetroffen wird, erfolgen. Mit der Übergabe an ihn gilt das Schriftstück als zugestellt. Wird die Annahme vom Adressaten verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurück zu lassen. Hat der Adressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist eine Zustellung nicht möglich und der Zustellungsauftrag ist an die beauftragende Stelle zurück zu senden. Mit der unberechtigen Annahmeverweigerung und dem Zurücklassen des Schriftstücks gilt das Schriftstück als zugestellt.
Ist die persönliche Übergabe nicht möglich, darf eine Ersatzzustellung in der Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung vorgenommen werden. Der verschlossene Umschlag wird dabei einem erwachsenen Familienangehörigen in der Wohnung, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben.
In Geschäftsräumen erfolgt die Übergabe an eine dort beschäftigte Person. In Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt die Übergabe an den Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. Ist eine Übergabe an eine Ersatzperson in der Wohnung oder dem Geschäftsraum nicht möglich, kann eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung erfolgen. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Auf dem verschlossenen Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks wird zuvor das Datum der Einlegung vermerkt. Die Ersatzzustellungsmöglichkeit des Einlegens in den Briefkasten ist bei einer Gemeinschaftseinrichtung nicht zulässig.
Sind die zuvor beschriebenen Ersatzzustellungen nicht möglich, kann auch eine Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 181 ZPO) erfolgen.
Die Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks erfolgt, wenn die Post mit der Zustellung beauftragt war, an einer von der Post dazu bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des zuständigen Amtsgerichts. Die mit der Ausführung der Zustellung beauftragte Person hinterlässt beim Zustelladressaten eine schriftliche Mitteilung über den Ort der Niederlegung, wo das Schriftstück drei Monate zur Abholung bereitgehalten wird. Der Adressat wird in der Mitteilung auch darüber informiert, dass mit der Abgabe dieser Mitteilung über die Niederlegung das Schriftstück als zugestellt gilt, unabhängig davon, ob und wann der Adressat vom Inhalt des Schriftstücks Kenntnis nimmt. Weiter wird darüber informiert, dass an die Zustellung Rechtsfolgen geknüpft sein können (z. B. der Beginn einer Frist). Auf dem verschlossenen Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, wird der Tag der Zustellung vor der Niederlegung vermerkt. Das Schriftstück gilt mit dem Hinterlassen der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung als zugestellt.
Über die Tatsachen bei der Ausführung der Zustellung wird eine öffentliche Urkunde auf dem Zustellungsvordruck aufgenommen. Diese Urkunde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde mit anderem Inhalt (§ 415 ZPO).
Die Zustellungsurkunde muss die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden sollte, die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, den Ort, das Datum, Nachname, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde, enthalten.
Im Falle der Zustellung an einen Bevollmächtigten ist zusätzlich zu vermerken, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat.
Bei einer Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen oder Einrichtungen sowie bei einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ist auch der Grund, der diese Zustellung rechtfertigt, anzugeben.
Bei einer Ersatzzustellung durch Niederlegung ist in der Urkunde aufzunehmen, wie die schriftliche Mitteilung hinterlassen wurde.
Wenn die Annahme der Zustellung verweigert wurde, ist zu dokumentieren, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde.
Sofern eine Zustellung mit Uhrzeit erfolgen sollte, ist nicht nur das Datum, sondern auch die Uhrzeit der Zustellung in die Urkunde mit aufzunehmen.