Verfahren bei unmöglicher Zustellung der Mahnung

Ich hab folgendes Problem.

Über ein Internetportal habe ich zwei Geräte gekauft. Das eine habe ich nach zwei Monaten bekommen, das andere steht noch aus. Jetzt habe ich am 06.07.2010 per Einschreiben die erste Mahnung losgeschickt, mit der Forderung das ausstehende Gerät innerhalb einer Woche zu schicken. Dies ist ja eine Standartmahnung.
Und hier beginnt das Problem, denn anscheindend ist er so gut wie nie zu Hause und kann deshalb die mit per Einschreiben verschickte Mahnung nicht entgegen nehmen.
Somit, wenn ich mich nicht täusche, beginnt ja diese eine Wochen frist noch nicht.

Was kann man nun machen? Soll ich einfach die zweite Mahnung, die letzte Mahnung und die Anzeige wegen Vertragsbruch jeweils nacheinander ihm schicken, auch wenn er irgendwie nie da ist?

Ich hoff mir kann da jemand helfen.

Weitere Informationen sind noch:

  • geht seit einen Monaten weder ans Handy noch ans Festnetz (Anruf auch mal mit unterdrückter Nummer).
  • es gibt eine zweite Person, die von ihm was gekauft hat und auch jetzt gleichzeitig mit mir die erste Mahnung geschickt hat.
  • man wird von ihm ohne Ende angelogen

Vielen Dank
Markus

Das Problem bei jeder Art der Zustellung ist der Nachweis, dass der Empfänger die Möglichkeit hatte die Nachricht zu erhalten und zu lesen.

Hier bietet sich außer der Möglichkeit des Einschreiben mit Rückschein, die Zustellung durch einen öffentlichen Gerichtsvollzieher an (Kosten und Ablauf bei zuständigen Amtsgericht erfragen).

Zustellung per E-Mail wird in der Regel nicht von Gerichten anerkannt, selbst wenn Lesebestätigungen als Rücklauf vorliegen.

Es liegen bei Faxzustellung mit Sendebericht allerdings richterliche Meinungen vor, die eine Beweislastumkehr aus dem Sendebericht ableiten und den Gegenbewei vom Empfänger verlangen, dass nicht zugestellt wurde.

Die persönliche Hinterlegung im Briefkasten des Empfängers, allerdings mit mehreren Zeugen ist eine weitere Methode. Hier empfiehlt es sich nicht gerade auf Verwandte zurückzugreifen und den Zeugen dasselbe Schreiben in Kopie auszuhändigen, damit nach mehreren Monaten (falls es zum Gerichtsverfahren kommt) auch jeder potentielle Zeuge noch weiss, was hinterlegt wurde.

Aber da unsere Richter in der Rechtsprechung unabhängig sind kann ich Dir kein 100%iges Ergebnis sagen. Leider wird bei uns oft Recht gesprochen und nicht Gerechtigkeit.

Gruß und viel Erfolg
wünscht Wolfgang

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Das bedeutet also, ich kann so viele Mahnungen schreiben, wie ich will, erst wenn er eine gelesen hat, fängt die eine Wochen Frist an.

Muss ich dann die Kosten für den Gerichtsvollzieher tragen oder er, und was ist der Unterschied von Brief mit Einschreiben und einem Gerichtsvollzieher.
Weil dieser kann ihn doch auch nur erreichen, wenn er da ist?

Was ich komisch finde ist das persönliche Hinterlegen. In meinem Fall wären es drei Stunden fahrt, werf es dann unter den Augen der Zeugen ein und fahre wieder zurück. Aber dann weiß ich ja wieder nicht, ob er jetzt den Brief gelesen hat oder nicht. Das wäre als würde ich den Brief direkt bei der Post abgeben und die diesen dort einwerfen. Ich versteh den Sinn dahinter nicht.

Vielen Dank schon mal für Ihre Antwort
Markus

Nicht ganz, leider ist unser Recht nicht in 2 Sätzen abzuhandeln, deshalb hier eine ausführlichere Variante, wann die Mahnung als zugestellt gilt.

Bei der Zustellung mit Zustellungsurkunde wird das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag mit einem vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde einem Postunternehmen, einem Justizbediensteten (meist einem Justizwachtmeister), einem Gerichtsvollzieher oder einer Behörde, durch die dann die Zustellung ausgeführt wird, übergeben bzw. übermittelt. Ausgeführt wird die Zustellung durch persönliche Übergabe an den Zustelladressaten. Die Übergabe darf an jedem Ort, an dem der Adressat angetroffen wird, erfolgen. Mit der Übergabe an ihn gilt das Schriftstück als zugestellt. Wird die Annahme vom Adressaten verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurück zu lassen. Hat der Adressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist eine Zustellung nicht möglich und der Zustellungsauftrag ist an die beauftragende Stelle zurück zu senden. Mit der unberechtigen Annahmeverweigerung und dem Zurücklassen des Schriftstücks gilt das Schriftstück als zugestellt.

Ist die persönliche Übergabe nicht möglich, darf eine Ersatzzustellung in der Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung vorgenommen werden. Der verschlossene Umschlag wird dabei einem erwachsenen Familienangehörigen in der Wohnung, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben.

In Geschäftsräumen erfolgt die Übergabe an eine dort beschäftigte Person. In Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt die Übergabe an den Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. Ist eine Übergabe an eine Ersatzperson in der Wohnung oder dem Geschäftsraum nicht möglich, kann eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung erfolgen. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Auf dem verschlossenen Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks wird zuvor das Datum der Einlegung vermerkt. Die Ersatzzustellungsmöglichkeit des Einlegens in den Briefkasten ist bei einer Gemeinschaftseinrichtung nicht zulässig.

Sind die zuvor beschriebenen Ersatzzustellungen nicht möglich, kann auch eine Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 181 ZPO) erfolgen.

Die Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks erfolgt, wenn die Post mit der Zustellung beauftragt war, an einer von der Post dazu bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des zuständigen Amtsgerichts. Die mit der Ausführung der Zustellung beauftragte Person hinterlässt beim Zustelladressaten eine schriftliche Mitteilung über den Ort der Niederlegung, wo das Schriftstück drei Monate zur Abholung bereitgehalten wird. Der Adressat wird in der Mitteilung auch darüber informiert, dass mit der Abgabe dieser Mitteilung über die Niederlegung das Schriftstück als zugestellt gilt, unabhängig davon, ob und wann der Adressat vom Inhalt des Schriftstücks Kenntnis nimmt. Weiter wird darüber informiert, dass an die Zustellung Rechtsfolgen geknüpft sein können (z. B. der Beginn einer Frist). Auf dem verschlossenen Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, wird der Tag der Zustellung vor der Niederlegung vermerkt. Das Schriftstück gilt mit dem Hinterlassen der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung als zugestellt.

Über die Tatsachen bei der Ausführung der Zustellung wird eine öffentliche Urkunde auf dem Zustellungsvordruck aufgenommen. Diese Urkunde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde mit anderem Inhalt (§ 415 ZPO).

Die Zustellungsurkunde muss die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden sollte, die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, den Ort, das Datum, Nachname, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde, enthalten.

Im Falle der Zustellung an einen Bevollmächtigten ist zusätzlich zu vermerken, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat.

Bei einer Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen oder Einrichtungen sowie bei einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ist auch der Grund, der diese Zustellung rechtfertigt, anzugeben.

Bei einer Ersatzzustellung durch Niederlegung ist in der Urkunde aufzunehmen, wie die schriftliche Mitteilung hinterlassen wurde.

Wenn die Annahme der Zustellung verweigert wurde, ist zu dokumentieren, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde.

Sofern eine Zustellung mit Uhrzeit erfolgen sollte, ist nicht nur das Datum, sondern auch die Uhrzeit der Zustellung in die Urkunde mit aufzunehmen.