Verfahren eingestellt - Freispruch?

Moin,

wenn jemand ein Strafverfahren hat und dieses Strafverfahren nach der Verhandlung eingestellt wird gegen Auflage (z.B. Geldzahlung).
Bedeutet dies das Gleiche wie ein Freispruch?
Oder konnte dem Angeklagten nur keine Schuld nachgewiesen werden bzw. es bestehen Zweifel am Tatvorwurf.

Gibt es einen Unterschied zwischen Verkehrsstrafrecht und anderem Strafrecht?

Beispiele:
Jemand erhält einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher und rücksichtsloser Gefährdung des Straßenverkehrs. Bei der Verhandlung (nach entsprechendem Einspruch seitens des Beklagten) schlägt das Gericht eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage vor.

Jemand ist einer Straftat angeklagt. Bei der Gerichtsverhandlung wird wegen zweifelhafter oder ungenauer Zeugenaussagen und Beweise das Verfahren eingestellt.

MfG
FlashG

Hallo,

Moin,

wenn jemand ein Strafverfahren hat und dieses Strafverfahren
nach der Verhandlung eingestellt wird gegen Auflage (z.B.
Geldzahlung).
Bedeutet dies das Gleiche wie ein Freispruch?

Nein, die Staatsanwaltschaft spricht niemanden frei, dies tut nur das Gericht mit der entsprechenden Folge des Strafklageverbrauchs (kein weiteres Verfahren in dieser Sache möglich).

Oder konnte dem Angeklagten nur keine Schuld nachgewiesen
werden bzw. es bestehen Zweifel am Tatvorwurf.

Das kommte auf den Grund der Einstellung an. Bei fehlender Nachweisbarkeit wird anders eingestellt als bei geringer Schuld.

Gibt es einen Unterschied zwischen Verkehrsstrafrecht und
anderem Strafrecht?

Nein, es sei denn, Du meinst Ordnungswidrigkeiten.

Beispiele:
Jemand erhält einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher und
rücksichtsloser Gefährdung des Straßenverkehrs. Bei der
Verhandlung (nach entsprechendem Einspruch seitens des
Beklagten) schlägt das Gericht eine Einstellung des Verfahrens
gegen Auflage vor.

Dann ist das kein Freispruch, sondern eine Einstellung wegen geringer Schuld (daher auch die Auflagen).

Jemand ist einer Straftat angeklagt. Bei der
Gerichtsverhandlung wird wegen zweifelhafter oder ungenauer
Zeugenaussagen und Beweise das Verfahren eingestellt.

Das geht nicht. Im Verfahren kann meines Wissens bei mangelnden Beweisen nur ein Freispruch erfolgen(hier lasse ich mich aber gerne korrigieren).

Gruß
Dea

MfG
FlashG

Servus!

wenn jemand ein Strafverfahren hat und dieses Strafverfahren
nach der Verhandlung eingestellt wird gegen Auflage (z.B.
Geldzahlung).
Bedeutet dies das Gleiche wie ein Freispruch?

Eher das Gegenteil. Freispruch bedeutet, dass dem Angeklagten keine Schuld nachgewiesen werden kann. Wird das Verfahren in der Hauptverhandlung eingestellt, dann hält das Gericht den Angeklagten in der Regel für hinreichend verdächtig.

Gibt es einen Unterschied zwischen Verkehrsstrafrecht und
anderem Strafrecht?

So wie es einen Unterschied zwischen Cockerspanieln und Hunden gibt.

Beispiele:

Jemand ist einer Straftat angeklagt. Bei der
Gerichtsverhandlung wird wegen zweifelhafter oder ungenauer
Zeugenaussagen und Beweise das Verfahren eingestellt.

Das nun eben nicht. Wenn nach der Hauptverhandlung nicht feststeht, dass der Angeklagte die Tat begangen hat, dann wird er im Urteil freigesprochen.

Moin,
danke für die Antworten.

Aber wie sähe bei folgender, fiktiven Situation aus.

Ein Autofahrer erhält einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher und rücksichtsloser Gefährdung im Straßenverkehr mit Unfall. Er legt Einspruch ein und es kommt zur Verhandlung des obigen Tatbestandes. Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich der Strafbefehl mit der Begründung nicht aufrecht erhalten lässt.
Nun steht aber noch eine fahrlässige Körperverletzung infolge des Unfalls aus, die aber nicht Gegenstand des Strafbefehles war.
Die Auflage bezieht sich nun auf die Körperverletztung, weil das Gericht, Staatsanwalt und Angeklagter damit einverstanden sind.
Ist die Einstellung des Verfahrens nun immer noch so zu sehen, wie von Ihnen erwähnt?

MfG
FlashG

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Nein, die Staatsanwaltschaft spricht niemanden frei, dies tut
nur das Gericht mit der entsprechenden Folge des
Strafklageverbrauchs (kein weiteres Verfahren in dieser Sache
möglich).

Auch die endgültige Einstellung nach Erfüllung einer Auflage oder Weisung, wie sie der Fragesteller angesprochen hat und die sich in § 153a StPO findet, führt zu einem Strafklageverbrauch - wenn auch etwas eingeschränkt, weil er nur auf Vergehen bezogen ist.

Das kommte auf den Grund der Einstellung an. Bei fehlender
Nachweisbarkeit wird anders eingestellt als bei geringer
Schuld.

Das traurige ist ja eigentlich, dass bei fehlender Nachweisbarkeit nach Eröffnung des Hauptverfahrens eigentlich ein Freispruch erfolgen muss, wenn die Beweisaufnahme für eine Verurteilung nicht genug hergibt. In der Tat wird hier aber oft - eben „zur Vermeidung eines Freispruchs“ nach § 153 StPO eingestellt, was zumindest meiner Meinung nach bedenklich ist.

Gruß,

Florian.

Hallo!

Ist die Einstellung des Verfahrens nun immer noch so zu sehen,
wie von Ihnen erwähnt?

Wenn die Auflage erfüllt wird, ist für den Angeklagten die Sache erledigt - mehr gibt es da eigentlich nicht zu sagen.

Gruß,

Florian.

Hallo,

das ist leider falsch.

Trotz der Einstellung gibt es dann eine Akte. Wenn man innerhalb der nächsten Jahre eine Anzeige wegen eines ähnlichen Deliktes bekommt, wird es fast mit Sicherheit ein Verfahren geben und die frühere Sache wird mit einbezogen.

Gruß

Peter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Wenn man jemandem vorwirft, etwas falsches gesagt zu haben, sollte man ein wenig mehr bringen, als folgende Behauptung:

Trotz der Einstellung gibt es dann eine Akte. Wenn man
innerhalb der nächsten Jahre eine Anzeige wegen eines
ähnlichen Deliktes bekommt, wird es fast mit Sicherheit ein
Verfahren geben und die frühere Sache wird mit einbezogen.

Woher kommt diese Weisheit? Dann gibt es eine Akte? Was soll das bitte bedeuten? Eine Akte?
Die Einstellung steht im ZSTV, aber nur bei der ermittelnden StA. Da stehen aber auch alle anderen Verfahren, selbst wenn die nach § 170 II eingestellt wurden.
Der Richter schaut in den BZR-Auszug und da stehen die Entscheidungen nach § 153a StPO eben NICHT drin, weil diese Entscheidungen dem Bundeszentralregister nicht mitzuteilen sind und auch nicht mitgeteilt werden.
Und was meinst Du mit „Einbeziehen“? Ich erwähnte bereits, dass die Einstellung nach § 153a StPO zu einem beschränkten Strafklageverbrauch führt. Was soll man denn da bitte wie einbeziehen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht?

Gruß,

Florian.

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Hallo,

Hallo,

das ist leider falsch.

das ist leider falsch.

Wenn die Auflagen erfüllt sind, bleibt die Akte zu, vgl. zB BGH 5 StR 145/03.

Hallo,

rate mal.
Ich hätte vorher auch nicht geglaubt.

Das ist eben der Unterschied zwischen Theorie und Praxis.

Gruß

Peter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Das ist eben der Unterschied zwischen Theorie und Praxis.

Wenn das aus eigenem Erleben anders erscheint als ich es dargelegt habe, dann ist das keine Frage von Theorie oder Praxis sondern von rechtmäßig oder rechtswidrig.

Florian.