Verfahrens- und Geschäftsgebühr

Liebe Experten!

Es gibt da einen Satz in meinen Unterlagen, den will ich einfach nicht verstehen:

„Die nicht anzurechnenden Teile der Geschäftsgebühr können nicht […] nach §§ 103 ff. ZPO mit festgesetzt werden.“

Der Satz ergibt für mich keinen Sinn, weil doch der anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr ebenfalls nicht festgesetzt werden kann. Die Anrechnung erfolgt doch AUF die Verfahrensgebühr, so dass diese (! sich reduziert.

Beispiel:

Geschäftsgebühr: 100 Euro, wird zur Hälfte angerechnet.

Verfahrensgebühr: 100 Euro, mit Anrechnung: nur noch 50 Euro.

Dann kann der Anwalt doch nur 50 Euro und nicht 100 Euro festsetzen lassen?

Ist der Satz falsch (war ja wohl mal modern, das mit der Anrechnung falsch herum zu machen), oder bin ich nur zu doof?

Vielen Dank + viele Grüße
Levay

Dein Beispiel ist korrekt und ich kenne es auch nicht anders…

Aber wie kann dann jeder Satz nur gemeint sein?

Aber wie kann dann jeder Satz nur gemeint sein?

Ich kann mich da an eine meiner Dozentinnen im Kosterecht erinnern, welche noch bis vor 3 Jahren folgenden Standpunkt vertrat:
„Wird der Rechtsanwalt nur gerichtlich tätig hat er Anspruch auf die volle Verfahresngebühr, welche auch festsetzbar ist. Wird er vorab noch außergerichtlich tätig, hat er das Pech sich die hälftige Verfahrensgebühr auf die vorprozesual entstanden Geschäftsgebühr anrechnen zu müssen, welche - da außergerichtlich - nicht festsetzbar ist. Dieser Rechtsanwalt kann jedoch im Festsetzungsverfahren nicht schlechter gestellt werden als der nur gerichtlich tätig gewordene Rechtsanwalt. Insoweit sind die hälftige Verfahrensgebühr und die hälftige Geschäftsgebühr festsetzbar, soweit sie die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nicht übersteugt.“

Das ist ja nun überholt. Es gab ja auch in den letzten Jahren immer wieder klarstellende Rechtssprechung, das die Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr anzurechnen ist. Möglicherweise ist auch der Satz in deinen Unterlagen ein Relikt aus den „Jahren der Ungewissheit“.

Sehr interessante Argumentation, aber: Wieso hältst du sie für überholt?

Dass die Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird, ist doch von deiner Dozentin anerkannt, ja es war doch geradezu die Voraussetzung dafür, dass diese Argumentation nötig wurde! Wäre die Anrechnung umgekehrt, wäre es doch glasklar und ganz einfach, dass der sich überschneidende Teil anrechenbar ist.

Was machst du beruflich, wenn ich fragen darf? Bist du Rechtsanwaltfachangestellte® oder so?

Schöne Grüße und vielen Dank!
Levay

Dass die Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird,
ist doch von deiner Dozentin anerkannt, ja es war doch
geradezu die Voraussetzung dafür, dass diese Argumentation
nötig wurde! Wäre die Anrechnung umgekehrt, wäre es doch
glasklar und ganz einfach, dass der sich überschneidende Teil
anrechenbar ist.

Der Unterschied ist der, dass nur die hälftige Verfahrensgebühr, max. zu zu 0,75 gem. Vorb. zu Teil 3 , III RVG gerichtlich im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzbar ist. Die Geschäftsgebühr für das ausgerichtliche Tätigwerden ist § 103 ff. ZPO nicht zugänglich. Würde man der Argumentation meiner ehem. Dozentin folgen, wäre dennoch eine z.B. 1,3 er Gebühr voll festsetzbar, diese jedoch bestehend aus der hälftigen Verfahrensdgebühr und der aus dem außergerichtlichen Verfahren (fiktiv)angerechneten Geschäftsgebühr.

Regelmäßig wird durch den RA das Problem insoweit ausgehebelt, dass auch die außergichtlichen Kosten in der Klage mit aufgenommen werden und diese somit bereits außerhalb des Kostenfestsetzungsfervahrens tituliert sind. Das Problem beginnt dann, wenn es mal vergessen wurde, was auch nicht selten vorkommt…und sich aus dem beigefügten Schriftsätzen ein außergerichtlichen Tätigwerden des RA erkennen lässt. Dann geht er seiner Verfahrensgebühr hälftig verlustig ohne einen titulierten Rückgriff hinsichtlich der außergrichtlichen Kosten zu haben.

Ich verstehe nach wie vor nicht, wieso du das für überholt hältst. Die Rechtsprechung, die klar sagt, dass die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (was ebenso klar im Gesetz steht) und was das bedeutet, ist gerade Grundlage für die Argumentation deiner Dozentin. Wäre es andersum, bräuchte man diesen „Winkelzug“ nicht. Das Argument ist also gerade nicht durch die Rechtsprechung überholt, sondern verfestigt.

Macht aber nix, denn es scheint sich in der Tat zu überholen: Offenbar wird ein neuer § 15 a RVG für völlige Klarheit sorgen. Demnach sollen BEIDE Gebühren gefordert werden können, nur eben nicht mehr, als sie zusammen ergeben, wenn man die Anrechnung berücksichtigt. Folge: Die ganze Verfahrensgebühr kann im Kfb berücksichtigt werden.

Levay