Herr A hat jemanden per SMS beleidigt und wurde daraufhin Angezeigt Hr.A bekam nun Post von der Staatsanwaltschaft mit folgenden Inhalt Zitat:Angesichts Ihrer nicht als schwer zu bewertenden Schuld beabsichtige ich jedoch,gemäß §156a Abs.1StPO vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen und das Verfahren einzustellen,wenn Sie diese Maßnahme zustimmen und außerdem bereit sind 500 Euro an ein noch zu bestimmenden Förderverein zu Überweisen.
Meine frage ist mit der Zahlung alles erledigt oder kann noch vom Beleidigten ein Prozess angestrebt werden(Schmerzensgeld usw,)?
Was bedeutet den vorläufig von der Klage abzusehen.
Herr A hat jemanden per SMS beleidigt und wurde daraufhin
Angezeigt Hr.A bekam nun Post von der Staatsanwaltschaft mit
folgenden Inhalt Zitat:Angesichts Ihrer nicht als schwer zu
bewertenden Schuld beabsichtige ich jedoch,gemäß §156a
Abs.1StPO vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage
abzusehen und das Verfahren einzustellen,wenn Sie diese
Maßnahme zustimmen und außerdem bereit sind 500 Euro an ein
noch zu bestimmenden Förderverein zu Überweisen.
Meine frage ist mit der Zahlung alles erledigt oder kann noch
vom Beleidigten ein Prozess angestrebt werden(Schmerzensgeld
usw,)?
Strafrechtlich wäre alles erledigt, Sie könnten also nicht mehr angeklagt oder sonst bestraft werden. Zivilrechtlich ist jedoch nichts erledigt. Der Beleidigte könnte seine Ansprüche noch immer geltend machen - kann er aber ohnedies, völlig unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens. Er hätte es jedoch einfacher, wenn ein Richter Sie verurteilen würde, als wenn der Staatsanwalt das Verfahren gem. § 153a StPO einstellt. Das spräche für die vorgeschlagene Verfahrensweise.
Was bedeutet den vorläufig von der Klage abzusehen.
„Vorläufig“ bezieht sich auf die Einstellung, die solange „vorläufig“ ist, bis die Auflage erfüllt ist, dann ist sie endgültig.
Bei der Erfüllung der Auflagen (Zahlung von 500 Euro) wird das Strafverfahren (öffentliches Recht) seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Das hat mit einer Zivilklage wegen Schmerzensgeld (wie Name schon sagt, Zivilrecht) aber nichts zu tun. Die kann der Geschädigte/Beleidigte selbstverständlich führen.
Das kann er aber auch, wenn A einen Strafbefehl erhält oder es zu einer Gerichtsverhandlung wegen der Straftat kommt.
Hallo Hendryk,
mit Ihrer Zustimmung wird die Klage eingestellt. Vorläufig heisst: Mit Zahlung der 500 € ist das Verfahren abgeschlossen. Erfolgt die Zahlung nicht wird das Verfahren weiter geführt.
Einen Zivilprozess brauchen Sie nicht zu befürchten.
Wir haben ein Angebot vor einer Verhandlung bzw. Klage vor Gericht gegenüber dem Beklagten. Hier hat das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft Ihre Zustimmung quasi gegeben und dem Herrn A mit der Zahlung einer Geldstrafe angeboten die strafrechtliche Verfolgung abzuwenden. Üblich ist sogar das der Beschuldigte gleichzeitig die Auflage erhält sich bei der Gegnerischen Partei in einer entsprechenden Form zu entschuldigen. Nun kann ich aus der hiesigen Darstellung nicht entnehmen ob dies eventuell bereits geschehen ist. Raten würde ich unbedingt dazu dies entsprechend nach zu holen. Die Staatsanwaltschaft sagt mit vorläufig nichts anderes als bis zur Zahlung dieses Betrages (Frist) von der Klage abzusehen. (Wir unterscheiden hier einmal das der Staat die Tat bestraft. Schmerzensgeld zum Beispiel wird letztendlich über den zivilrechtlichen Weg eingefordert). Denn der Beklagte A hat natürlich die Möglichkeit dieses Angebot abzulehnen wenn er von seiner Unschuld überzeugt ist und sich sichere Chancen ausrechnet den Prozess zu gewinnen. In diesem Fall mit schriftlichen Nachweis (SMS) rate ich zur Zahlung des Betrages.Dann entfällt die Vorläufigkeit da alle Parteien sich geeinigt haben um es einfach auszudrücken.
Inwieweit hier auf Zivilrechtlichen Weg der Kläger selbst noch mit Hilfe seines Anwaltes aktiv werden möchte kann ich nicht sagen. Grundsätzlich je nach Schwere der Tat kann der Kläger selbst durchaus die Entscheidung treffen dies zu tun. Daher die Frage hat sich Herr A in aller Form bereits entschuldigt? Sonst sollte Herr A dies auf jeden fall nachholen. Im übrigen gibt die Staatsanwaltschaft telefonisch Auskunft wie das vorliegende Schreiben insgesamt zu betrachten ist.
Also Herr A kann ohne Problem die zuständige Staatsanwaltschaft anrufen um konkret zwecks eventueller nachträglicher zivilrechtlicher Schritte des Klägers nachfragen ob dieser die Möglichkeit noch hat oder nicht.
Ich gebe hier kein klares Nein da der Fall als ganzes und ohne Kenntnisse der Akte
nicht aussagekräftig genug ist.
Anrufen würde ich sagen und es ist innerhalb weniger Minuten geklärt.
erstmal: das Strafrecht unterscheidet grundsätzlich nicht nur zwischen Verbrechen und Vergehen, sondern auch zwischen Offizialdelikten und Privatklagedelikten.
Bei Offizialdelikten wie Mord Raub etc hat die Staatsanwaltschaft (StA) das Verfahren zu eröffnen.
Bei Privatklagedelikten wie einfacher Körperverletzung oder Beleidigung etc kann die StA das Verfahren einstellen, entweder mangels öffentlichem Interesse oder wegen Geringfügigkeit und auf den Privatklageweg verweisen.
In Ihrem Fall „nicht als schwer zu bewertenden Schuld“ tut sie dies offenbar wegen Geringfügigkeit.
Wenn Sie die Auflagen erfüllen, dann ist das Strafverfahren vorläufig eingestellt, aber eben nur das Strafverfahren.
Vorläufig bedeutet, dass sich die StA die Möglichkeit offen hält, doch noch ein Verfahren zu eröffnen, wenn ihr in Verbindung mit der Beleidigung weitere Straftaten bekannt werden.
Ich gehe davon aus, dass Sie sich hier keiner weiteren Straftaten schuldig gemacht haben, also ist der strafrechtliche Weg mit Erfüllung der Auflagen für Sie beendet.
Doch bei einer Einstellung, egal ob mit oder ohne Auflagen, trifft die StA keine Schuldzuweisung.
Da es sich jedoch wie erwähnt um ein Privatklagedelikt handelt hat der Geschädigte das Recht die Sache auf dem Weg der Privatklage zu verfolgen, sprich evtl Forderungen einzuklagen.
Die StA hat das Verfahren ja „nur“ eingestellt, also keine Schuld oder Unschuld festgestellt. Nur bei einem Freispruch wären zivilrechtliche Ansprüche aufgrund Unschuld ausgeschlossen.
Hier jedoch kann der Geschädigte durchaus noch mit zivilrechtlichen Forderungen kommen.
Wenn das Verfahren nach § 153 a II StPO eingestellt wird, zahlt man einen Betrag an eine gemeinnützige Einrichtung. Wenn die Auflage rechtzeitig und vollständig erfüllt wurde, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Damit ist alles erledigt, was das Strafverfahren betrifft. Strengt der Gegner noch einen Zivilprozess mit einer Schmerzensgeldforderung an, ist das eine Zivilrechtliche Sache und hat mit dem Strafverfahren nichts zu tun.
„vorläufig von der Klage abzusehen“ bedeutet, dass abgewartet wird, ob der Täter die Auflagen erfüllt. Wenn dieser das tut, dann gilt: http://dejure.org/gesetze/StPO/153a.html (vorletzter Satz in Absatz 1):
„Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.“
Ist dann also erledigt - aber nur strafrechtlich. Unabhängig davon kann ein Geschädigter noch zivilrechtlich Forderungen stellen wie Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Das geht den Staatsanwalt nichts an.
wenn Du mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs.1 StPO einverstanden bist und die entsprechende Summe fristgemäß zahlst, wird das Verfahren sodann - zwingend - endgültig eingestellt.
(Nur) das Straf verfahren ist damit für Dich endgültig erledigt.
Zivilrechtlich könnte allerdings der Geschädigte in der Tat noch eine Schmerzensgeldklage erheben. Dies müsste er dann allerdings auch vor dem Zivilgericht tun. Der Aufwand wird sich für ihn aber angesichts der in Deutschland zu erwartenden lächerlich geringen Schmerzesgeldsumme bei bloßer Beleidigung kaum lohnen.
„Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.“
Das bedeutet, dass sich die strafrechtliche Angelegenheit mit der Zahlung endgültig erledigt hat.
Zivilrechtlich gibt können jedoch weiterhin Ansprüche bestehen. Für eine Beleidigung kann man in Deutschland aber kein Schmerzensgeld verlangen, es sei denn es handelt sich um eine schwerwiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dafür müsste man dann aber schon Nacktfotos in der Presse veröffentlichen.
Somit können Sie guten Gewissens die 500€ zahlen. Sie können es natürlich auch auf ein Verfahren ankommen lassen. Meiner Meinung nach sind 500€ viel Geld für eine Beleidigung.
Sollten Sie mit meiner Antwort zufrieden sein, freue ich mich über eine gute Bewertung.
wie schon mehrfach gesagt wurde, gehört das Strafrecht zum öffentlichen Recht, im Gegensatz zum Zivilrecht, welches die Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern untereinander regelt (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht). Zum Schuldrecht gehört auch das berühmte „Schmerzensgeld“.
Vorläufig bedeutet, dass dieses Verfahren bei erneuter UND gleichartiger Straftat wieder aufgenommen werden KANN.
Ansonsten ist das strafrechtliche Verfahren eingestellt.
Der Beleidigte kann jedoch zivilrechtlich vorgehen, da der ehemals Angeklagte dutch die Verfahrenseinstellung mit Auflage (500,-- €)nicht schuldlos erklärt wurde. Vielmehr ist es eine geringe Schuld (Verhältnismäßigkeit).
Gruß Ernst
Hallo,
mit der Zahlung wäre es „vorläufig“ erledigt! Vorläufig bezieht sich darauf, dass zu dem Zeitpunkt der Festlegung der 500,- Euro nur von diesem einen Fall die Staatsanwaltschaft Kenntnis hatte…würde man nun im Nachgang feststellen, dass es mehrere Fälle gegeben hatte, diese nur zu dem besagten Zeitpunkt nicht bekannt waren, würde die Strafe anders aussehen!
Also kurz gesagt, sollten im Rahmen der Ermittlungen mehrere gleichgelagerte Fälle bekannt werden, dürfte wohl Klage erhoben werden und man wird sich nicht so schnell „frei kaufen“ können…
Schmerzensgeld usw. ist Zivilrecht und hat nichts mit der „Bestrafung“ wegen einer Straftat o.ä. zu tun…
sowas sind zwei voneinander getrennte/unabhängige Verfahren…