Verfahrensfrage zu Ermittlungen in Strafverfahren

Hallo,

aufgrund einer Pressemitteilung, die ich heute morgen las, entstand in meinem Kopf eine Frage, die ich hier gerne mal loswerden möchte.

Folgende Situation: Es wird eine Strafanzeige gestellt, deren Inhalt sogleich von einem Unbeteiligten veröffentlicht wird. Da die gestellte Strafanzeige durchaus Elemente beinhaltet, die geeignet sind, beim „Beschuldigten“ eine Rufschädigung auszulösen, erstattet der „Beschuldigte“ Strafanzeige gegen Unbekannt.

Inwieweit kann nun die ermittelnde Staatsanwaltschaft im zweiten Fall (also Anzeige gegen Unbekannt) auf die im Zusammenhang mit der ersten Strafanzeige gespeicherten Daten zugreifen? Anders formuliert: Kann die Staatsanwaltschaft im zweiten Fall sofort Ermittlungen gegen den Erstatter der ersten Strafanzeige einleiten, weil dessen Identität (die nicht öffentlich bekannt ist) logischerweise in den Akten vermerkt ist?

Ich hoffe, die Darstellung ist verständlich. Wenn nicht, bitte nachfragen.

Gruß,
Christian

P.S.
Und bitte nicht löschen. Es geht mir wirklich nur um die reinen Verfahrensabläufe und nicht um irgendeine wie auch immer geartete Rechtsberatung.

Hallo,

mir ist kein Grund bekannt, warum die Staatsanwaltschaft nicht auf bei sich gespeicherte Daten zurückgreifen könnte. Ich könnte mir sogar vorstellen, dass die Vorgänge in der Weise verknüpft werden, dass das der Ausgang des ersten Ermittlungsverfahren für das zweite abgewartet wird.

Es ist übrigens nicht unbedingt gesagt, dass die StA Kenntnis von der Person des ersten Anzeigenerstatters hat. Man kann eine Strafanzeige auch anonym stellen. Die StA wird auch einer solchen Anzeige nachgehen (müssen), wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Straftat besteht.

Gruß Holger

Hallo Holger,

erstmal danke für Deine Antwort.

mir ist kein Grund bekannt, warum die Staatsanwaltschaft nicht
auf bei sich gespeicherte Daten zurückgreifen könnte.

Wie sieht das denn aus, wenn zwei Staatsanwaltschaften in verschiedenen Bundesländern mit den beiden Anzeigen befaßt sind?

Wie ist es eigentlich generell um die Vertraulichkeit bei Strafanzeigen bestellt? Darf von der Staatsanwaltschaft
a) die Existenz der Anzeige bestätigt,
b) der Inhalt der Anzeige und/oder
c) der Name des Anzeigenden veröffentlicht werden?

Ich
könnte mir sogar vorstellen, dass die Vorgänge in der Weise
verknüpft werden, dass das der Ausgang des ersten
Ermittlungsverfahren für das zweite abgewartet wird.

Hm, das hieße für den Fall, daß die Anzeige Unwahrheiten enthält, daß diese Unwahrheiten behauptet werden dürfen, bis entweder ein Urteil ergangen ist bzw. das Verfahren eingestellt wurde oder aber eine einstweilige Verfügung erwirkt wird.

Gruß,
Christian

Hallo noch mal,

mir ist kein Grund bekannt, warum die Staatsanwaltschaft nicht
auf bei sich gespeicherte Daten zurückgreifen könnte.

Wie sieht das denn aus, wenn zwei Staatsanwaltschaften in
verschiedenen Bundesländern mit den beiden Anzeigen befaßt
sind?

Ich denke nicht, dass die beiden datenschutzrechtlich gehindert sind, ihre Erkenntnisse auszutauschen. Eigentlich sollte in Bezug auf Terrorismus, organisierte Kriminalität etc. sogar das Gegenteil der Regelfall sein. Da hapert es dann ja manchmal eher an den technischen, als an den rechtlichen Möglichkeiten.

Wie ist es eigentlich generell um die Vertraulichkeit bei
Strafanzeigen bestellt? Darf von der Staatsanwaltschaft
a) die Existenz der Anzeige bestätigt,
b) der Inhalt der Anzeige und/oder
c) der Name des Anzeigenden veröffentlicht werden?

Die Frage kann ich dir definitiv nicht beantworten. Ohne besonderes Hintergrundwissen würde ich mal sagen a) ja b) vielleicht c) ohne Einverständnis des Anzeigenden: eher nein. Ich denke es hängt bei den ersten beiden Punkten auch von der Bedeutung der Sache für die Öffentlichkeit ab. Fraglich dürfte auch sein, ob sie veröffentlichen kann, gegen wen sich die Anzeige richtet.
Die StA setzt sich selber der Gefahr aus, gegenüber zu Unrecht Beschuldigten aus Amtshaftung schadensersatzpflichtig zu werden. Daher gehe ich auch insoweit von einer eher zurückhaltenden Auskunftswilligkeit aus.

Ich
könnte mir sogar vorstellen, dass die Vorgänge in der Weise
verknüpft werden, dass das der Ausgang des ersten
Ermittlungsverfahren für das zweite abgewartet wird.

Hm, das hieße für den Fall, daß die Anzeige Unwahrheiten
enthält, daß diese Unwahrheiten behauptet werden dürfen, bis
entweder ein Urteil ergangen ist bzw. das Verfahren
eingestellt wurde oder aber eine einstweilige Verfügung
erwirkt wird.

Die Staatsanwaltschaft ist zusammen mit der Polizei für Aufklärung und Anklage von tatsächlich oder angeblich begangenen Straftaten zuständig, jedoch nicht zur Abwehr. Dafür sind Ordnungsbehörden und Polizei zuständig. Wenn die StA einen Sachverhalt noch nicht ausermittelt hat, heißt das nicht, dass keine Straftat vorliegt. Im Bereich Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung ist das Opfer zur Abwehr eher auf sich allein gestellt und dabei auf den Zivilrechtsweg (einstweilige Vfg, Unterlassungsklage, Schmerzensgeld) angewiesen.

Gruß Holger