Verfahrensfragen Kündigungsschutzklage

Hallo,

angenommen, es wurde vonseiten eines AN und dessen Anwalt Kündigungsschutzklage erhoben. (Einem Gleichgestellten wurde (vorgeblich) fristgerecht aus personenbedingten Gründen (lange Krankheit) gekündigt, es wurde vom AG jedoch a) versäumt, das Integrationsamt einzuschalten und b) die Kündigungsfrist korrekt einzuhalten. Die Klage hat also große Aussicht auf Erfolg.)
Eigentlich war der AN davon ausgegangen, dass es aufgrund der so offensichtlich rechtswidrigen Kündigung nicht zu einem ArbG-Prozess kommen würde, jedoch flatterte ihm nun eine gerichtliche Vorladung zur Verhandlung ins Haus.

Die Frage nun:
Ist es obligatorisch, dass, wenn Klage erhoben wurde auch gleich eine Verhandlung terminiert wird, die dann eben abgesagt wird, falls der AG die Kündigung bis dahin wieder zurücknimmt (oder man sich anderweitig außergerichtlich einigt)?
Oder bedeutet die Terminfestsetzung, dass sich der AG (ggü. Gericht oder Anwalt (?)) dahingehend geäußert hat, dass er es auf einen Prozess ankommen lässt?

Vielen Dank für sachkundige Antworten!
(Der fiktive Anwalt war heute nicht zu erreichen und ist laut Sekretärin auch morgen nicht im Büro, sodass man diesen noch nicht danach fragen konnte, es aber gerne schnellstmöglich wüsste…)

Grüße, VW28

Hallo,

angenommen, es wurde vonseiten eines AN und dessen Anwalt
Kündigungsschutzklage erhoben. (Einem Gleichgestellten wurde
(vorgeblich) fristgerecht aus personenbedingten Gründen (lange
Krankheit) gekündigt, es wurde vom AG jedoch a) versäumt, das
Integrationsamt einzuschalten und b) die Kündigungsfrist
korrekt einzuhalten. Die Klage hat also große Aussicht auf
Erfolg.)
Eigentlich war der AN davon ausgegangen, dass es aufgrund der
so offensichtlich rechtswidrigen Kündigung nicht zu einem
ArbG-Prozess kommen würde, jedoch flatterte ihm nun eine
gerichtliche Vorladung zur Verhandlung ins Haus.

Hallo,

Die Frage nun:
Ist es obligatorisch, dass, wenn Klage erhoben wurde auch
gleich eine Verhandlung terminiert wird, die dann eben
abgesagt wird, falls der AG die Kündigung bis dahin wieder
zurücknimmt (oder man sich anderweitig außergerichtlich
einigt)?

Grund der Klage ist ja, dass das Gericht über den Klagantrag entscheiden soll und dass geht dann über eine Gerichtsverhandlung.

Wenn der Kläger die Klage zurück nimmt, wird damit auch das Verfahren hinfällig.

Oder bedeutet die Terminfestsetzung, dass sich der AG (ggü.
Gericht oder Anwalt (?)) dahingehend geäußert hat, dass er es
auf einen Prozess ankommen lässt?

Die Terminierung sagt, dass das Gericht hinsichtlich der Klage an diesem Tag x erstmals über die Klage verhandeln wird.

Schönen Tag noch.

Hallo

Die Frage nun:
Ist es obligatorisch, dass, wenn Klage erhoben wurde auch
gleich eine Verhandlung terminiert wird, die dann eben
abgesagt wird, falls der AG die Kündigung bis dahin wieder
zurücknimmt (oder man sich anderweitig außergerichtlich
einigt)?

Ja

Oder bedeutet die Terminfestsetzung, dass sich der AG (ggü.
Gericht oder Anwalt (?)) dahingehend geäußert hat, dass er es
auf einen Prozess ankommen lässt?

Nein, den Termin bestimmt das Gericht, das man als Kläger ja selbst angerufen hat.

Gruß
cosis

Danke für die Antwort und *! (OwT.)
*