Guten Tag folgender Sachstand:
Scheidung erfolgte mit 1 Rechtsanwalt nur, die Kosten des Rechtsanwaltes haben wir beide uns geteilt.Ist folgende Rechnung von Rechtsanwaltes richtig:
Gegenstandswert 47 250€
jeder Ehepartener erhielt RE:
Verfahrensgebühr § 13 von 1,3 1359,80€
Termingebühr § 13 1,2 1255,20€
usw…Es geht um die ersten beiden Positionen. Nach der
rcg Tabelle liegt der Verfahrenswert zwischen 1266,20- und 1359,80€
1)wird der höhere Wert immer genommen genommen?
2)der Wert aus der rvg Tabelle (1,3) betrifft doch die o.g. Verfahrenshöhe als Ganzes ?
-muß bei Teilung der Rechnungen dieser Wert nicht auch geteilt werden. --Also der Rechtsanwalt hat jedem von uns diese 2 Werte ( Verfahren und Termin )als Rechnungsbetrag angegeben----müßte dieser nicht hälftig angegeben werden ?Oder erhält jede Person den vollen Rechnungswert?
Ich bedanke mich . M
Guten Tag folgender Sachstand:
Scheidung erfolgte mit 1 Rechtsanwalt nur, die Kosten des
Rechtsanwaltes haben wir beide uns geteilt.Ist folgende
Rechnung von Rechtsanwaltes richtig:
Gegenstandswert 47 250€
DIESER WERT SETZT SICH AUS DREI MONATS EINKOMMEN DER BEIDEN EHELEUTE!
jeder Ehepartener erhielt RE:
Verfahrensgebühr § 13 von 1,3 1359,80€
Termingebühr § 13 1,2 1255,20€
LT. ANLAGE 2 ZU § 13 RVG BETRÄGT DIE GEBÜHR BIS ZU EINEM WERT BIS 50000 EUR 1046 EUR, IN IHREM FALL LIEGT JA DER NÄCHSTHÖHERE WERT BEI 50000. DIE GEBÜHR I.H.V. 1046 NIMMT MAN DANN x 1,3 = 1359,80 UND x 1,2 = 1255,20
WIE SIE AUF DIE VERFAHRENSWERTE ZWISCHEN 1266,20 UND 1359,80 GEKOMMEN SIND - KANN ICH MIR NICHT ERKLÄREN.
usw…Es geht um die ersten beiden Positionen. Nach der
rcg Tabelle liegt der Verfahrenswert zwischen 1266,20- und
1359,80€
1)wird der höhere Wert immer genommen genommen?
2)der Wert aus der rvg Tabelle (1,3) betrifft doch die o.g.
Verfahrenshöhe als Ganzes ?
-muß bei Teilung der Rechnungen dieser Wert nicht auch geteilt
werden. --Also der Rechtsanwalt hat jedem von uns diese 2
Werte ( Verfahren und Termin )als Rechnungsbetrag
angegeben----müßte dieser nicht hälftig angegeben werden ?Oder
erhält jede Person den vollen Rechnungswert?
Ich bedanke mich . M
WENN BEIDE EHEGATTEN ANWALTLICH VERTRETEN WAREN, DANN WIRD SICHERLICH JEDER RECHTSANWALT SEINE RECHNUNG GEMACHT HABEN. DER ENTSCHEIDUNGSBESCHLUSS IM SCHEIDUNGSVERFAHREN LAUTET MEIST: KOSTEN WERDEN GEGENEINANDER AUFGEHOBEN UND AUßERGERICHTLICHE KOSTEN TRÄGER JEDER SELBST. IN IHREM FALL WIRD NUR DIE GERICHTSGEBÜHR DURCH 2 GETEILT, ANWALTSKOSTEN MUSS JEDER VON EUCH SELBER IN VOLLER HÖHE TRAGEN.