Verfahrenskostenhilfe zum Schaden des Gegners

Guten Tag,
angenommen, jemand unterliegt in einer Rechtssache wie z.B. Scheidung Anwaltspflicht.
Um Kosten zu sparen, einigt man sich einvernehmlich, einen gemeinsamen Anwalt zu nutzen.
Mit dem Klageantrag geht nun A hin und beauftragt entgegen der Vereinbarung einen eigenen Anwalt und gleichzeitig VKH für sich. Der Beklagte B wird keine VKH beantragen können und müsste nun den (seinen) Anwalt voll bezahlen.
Hätte A sich an die Vereinbarung gehalten, hätte B ja weniger Kosten gehabt. Durch das eigenmächtige Verhalten des A entstehen nur Mehrkosten, die der verursachende A nicht trägt, weil er VKH beantragt.
Was kann B dagegen tun?
Danke vorab
M

Hallo,

Guten Tag,
angenommen, jemand unterliegt in einer Rechtssache wie z.B.
Scheidung Anwaltspflicht.
Um Kosten zu sparen, einigt man sich einvernehmlich, einen
gemeinsamen Anwalt zu nutzen.

Es gibt im Scheidungsrecht keinen gemeinsamen Anwalt. Der Partner, der den Anwalt beauftragt, dessen Anwalt ist er. Der andere Partner hat somit keinen Anwalt und kann auch keine Anträge stellen oder sich gegen Anträge des Partners mit Anwalt wehren.

Mit dem Klageantrag geht nun A hin und beauftragt entgegen der
Vereinbarung einen eigenen Anwalt und gleichzeitig VKH für
sich. Der Beklagte B wird keine VKH beantragen können und
müsste nun den (seinen) Anwalt voll bezahlen.

Gut so für Partner A. Er hätte ja sonst, wie bereits oben geschrieben, KEINEN Anwalt und KEINE Rechte, die der mit Anwalt vertretene Partner B hat.

Hätte A sich an die Vereinbarung gehalten, hätte B ja weniger
Kosten gehabt. Durch das eigenmächtige Verhalten des A
entstehen nur Mehrkosten, die der verursachende A nicht trägt,
weil er VKH beantragt.
Was kann B dagegen tun?

Nichts! Es ist das Recht eines jeden Ehepartners bei der Scheidung einen Anwalt zu nehmen.

Gruß
Ingrid

Das klingt aber eher nach „Gut für die Anwälte“?

warum? Schon mal was von „Man kann nur einem Herren dienen“ gehört?

Ja, aber auch von „Vereinbarungen sollte man einhalten“

Hallo,

diese wäre ja „wider den guten Sitten“, da der Person A ja wesentliche Rechte vorenthalten werden.

Ich stelle mir z. B. vor, Person B stellt vor Gericht den Antrag, dass Person A jeden Monat 1.000 Euro Unterhalt bezahlen muss. Person A kann dann nicht mal den Antrag stellen, dass der Antrag abgelehnt wird.

Wenn es unbedingt nur ein Anwalt sein soll, kann ja B auf seinen Anwalt verzichten und sich dem ehemaligen Partner A „auf Gedeih und Verderb“ anvertrauen (wenn er denn noch soviel Vertrauen in A hat).

Gruß
Ingrid