Servus,
Angenommen jemand möchte ein Verfahrenspatent anmelden, das
auf einer besonderen Technik
beruht, dann geht das ja eigentlich nicht, wenn man sich den
Grundsatz
von §1 II PatG ansieht(hier sind es ja nur Verfahren iSv
Biopatenten).
Lies nochmals genauer. § 1 II PatG klärt nur den Ausnahmefall biologischer Verfahren da umstritten war (und in manchen Kreisen z.T. immer noch ist) ob auch biologische Verfahren schützenswert sein sollen.
Er stellt also lediglich klar, dass auch biologische Verfahren unter den genannten Umständen schützbar sind.
Von § 1 (1) sind alle technische Verfahren (im Gegensatz zu Geschäftsverfahren oder mathematischen Methoden) umfasst, die sich nicht im biologisch-medizinischen Feld abspielen ohne Einschränkung schützbar (sie müssen natürlich neu, erfinderisch, gewerbl. anwendbar etc. sein).
Aber nach §2a II Nr. 2 würde es ja gehen (2.
Alternative). Jedoch sind dies lediglich Ausschlussgründe für
§1,
oder? Oder könnte man bei einem Gutachten durchaus §1
verneinen, aber
§2a bejahen?
Wieder falsch abgebogen, in § 2a wird genauer auf den Spezialfall unter dem Spezialfall eingegagnen. Hier soll die Schützbarkeit von medizinischen und molekularbiologischen Verfahren an Pflanzen Tieren und Menschen eingegangen werden und es wird aufgelistet unter welchen (relativ engen Grenzen) solche Verfahren schützbar sind. Hintergrund ist, dass einerseits das Ärzteprivileg über die freie Wahl der Behandlungsmethode nicht angetastet werden soll, andererseits natürlich die Entwickler aufwändiger Diagnosemittel (z.B. CT) oder Therapieverfahren (z.B. neue Dialysemethoden) durchaus ein (IMO berechtigtes) Interesse an einem Patentschutz haben. Außerdem sollen Zuchtverfahren „als solche“ nicht schützbar sein, da es z.T. eigene Gesetze hierfür gibt (vgl. Pflanzensortenschutz).
Der durchaus schlecht formulierte § 2a sollte jedoch (in einer Klausur) niemals im Zusammenhang diskutiert werden ob allgemeine technische Verfahren patentierbar sind oder nicht.
Man könnte auch folgende Mengenbetrachtung aufstellen:
technische Verfahren (schützbar, folgt direkt aus § 1 (1))
-Obermenge von->
biologische Verfahren (schützbar, folgt aus § 1 (2))
-Obermenge von->
Medizinische und molekularbiologische Verfahren am Menschen(nur in engen Grenzen schützbar §1a bis §2a).
Somit ergibt sich auch, dass wenn man § 1 verneinen muss, man nicht mehr zu § 2a kommt (jedenfalls will mir jetzt keine Fallkonstellation einfallen, wo dies so sein könnte).
Gruß,
Sax