Verfahrenspatente

Hallo nochmal :smile:

Angenommen jemand möchte ein Verfahrenspatent anmelden, das auf einer besonderen Technik
beruht, dann geht das ja eigentlich nicht, wenn man sich den Grundsatz
von §1 II PatG ansieht(hier sind es ja nur Verfahren iSv
Biopatenten).
Aber nach §2a II Nr. 2 würde es ja gehen (2.
Alternative). Jedoch sind dies lediglich Ausschlussgründe für §1,
oder? Oder könnte man bei einem Gutachten durchaus §1 verneinen, aber
§2a bejahen?

Danke!

Servus,

Angenommen jemand möchte ein Verfahrenspatent anmelden, das
auf einer besonderen Technik
beruht, dann geht das ja eigentlich nicht, wenn man sich den
Grundsatz
von §1 II PatG ansieht(hier sind es ja nur Verfahren iSv
Biopatenten).

Lies nochmals genauer. § 1 II PatG klärt nur den Ausnahmefall biologischer Verfahren da umstritten war (und in manchen Kreisen z.T. immer noch ist) ob auch biologische Verfahren schützenswert sein sollen.

Er stellt also lediglich klar, dass auch biologische Verfahren unter den genannten Umständen schützbar sind.

Von § 1 (1) sind alle technische Verfahren (im Gegensatz zu Geschäftsverfahren oder mathematischen Methoden) umfasst, die sich nicht im biologisch-medizinischen Feld abspielen ohne Einschränkung schützbar (sie müssen natürlich neu, erfinderisch, gewerbl. anwendbar etc. sein).

Aber nach §2a II Nr. 2 würde es ja gehen (2.
Alternative). Jedoch sind dies lediglich Ausschlussgründe für
§1,
oder? Oder könnte man bei einem Gutachten durchaus §1
verneinen, aber
§2a bejahen?

Wieder falsch abgebogen, in § 2a wird genauer auf den Spezialfall unter dem Spezialfall eingegagnen. Hier soll die Schützbarkeit von medizinischen und molekularbiologischen Verfahren an Pflanzen Tieren und Menschen eingegangen werden und es wird aufgelistet unter welchen (relativ engen Grenzen) solche Verfahren schützbar sind. Hintergrund ist, dass einerseits das Ärzteprivileg über die freie Wahl der Behandlungsmethode nicht angetastet werden soll, andererseits natürlich die Entwickler aufwändiger Diagnosemittel (z.B. CT) oder Therapieverfahren (z.B. neue Dialysemethoden) durchaus ein (IMO berechtigtes) Interesse an einem Patentschutz haben. Außerdem sollen Zuchtverfahren „als solche“ nicht schützbar sein, da es z.T. eigene Gesetze hierfür gibt (vgl. Pflanzensortenschutz).

Der durchaus schlecht formulierte § 2a sollte jedoch (in einer Klausur) niemals im Zusammenhang diskutiert werden ob allgemeine technische Verfahren patentierbar sind oder nicht.

Man könnte auch folgende Mengenbetrachtung aufstellen:
technische Verfahren (schützbar, folgt direkt aus § 1 (1))
-Obermenge von->
biologische Verfahren (schützbar, folgt aus § 1 (2))
-Obermenge von->
Medizinische und molekularbiologische Verfahren am Menschen(nur in engen Grenzen schützbar §1a bis §2a).

Somit ergibt sich auch, dass wenn man § 1 verneinen muss, man nicht mehr zu § 2a kommt (jedenfalls will mir jetzt keine Fallkonstellation einfallen, wo dies so sein könnte).

Gruß,
Sax

Hallo,
prima, danke! Das heißt also, wenn ich nun richtig gelesen habe, dass ich durchaus jedes Verfahren nach §1 I PatG patentieren lassen kann, sofern die materiellen Schutzvoraussetzungen vorliegen.

Nun frage ich mich jedoch (kann sein, dass ich nun ein Brett vor dem Kopf habe :wink:), an welcher Stelle ich dann beispielsweise so eine Rückausnahme wie §2a II Nr. 1 und 2 prüfe:

§1 I PatG muss also immer vorliegen; dann sind die §§ 1 I, III, 1a, 2, 2a immer so zu sehen, dass sie lediglich eine Ergänzung darstellen? D.h. zB dass dann ein §2a II PatG nur eine Bekräftigung ist, die ich aber z.B. in einer Klausur nie explizit prüfen müsste?

Ich muss also nur für das Verfassen eines Gutachtens wissen, welche Erfindungen trotz Vorliegen der materiellen Schutzvoraussetzungen nicht patentierbar sind, so also §§ 1a I, 2, 2a I PatG?

Und nochmal: Danke :smile:

Servus,

Hallo,
prima, danke! Das heißt also, wenn ich nun richtig gelesen
habe, dass ich durchaus jedes Verfahren nach §1 I PatG
patentieren lassen kann, sofern die materiellen
Schutzvoraussetzungen vorliegen.

Es sei denn, es ist ein medizinisches Verfahren, dann sind noch entprechend § 1a bis 2a zu prüfen.

Nun frage ich mich jedoch (kann sein, dass ich nun ein Brett
vor dem Kopf habe :wink:), an welcher Stelle ich dann
beispielsweise so eine Rückausnahme wie §2a II Nr. 1 und 2
prüfe:

§1 I PatG muss also immer vorliegen; dann sind die §§ 1 I,
III, 1a, 2, 2a immer so zu sehen, dass sie lediglich eine
Ergänzung darstellen?

Nein, Spezialfälle.

Beispiel:

Erfinder hat ein Verfahren entwickelt, bei dem Blut vom Patienten entnommen, auf eine spezielle Weise gereinigt und dann wieder in den gleichen Patienten eingespeist wird.

Prüfung:

  1. § 1 (1) PatG
  • technisch, neu, erfinderisch, gewerbl. anwendbar, etc. -> passt.

  • aber es ist ein biologisches Verfahren, daher ->

  1. § 1 (2) PatG
  • „biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird“ - passt auch.

  • aber es ist ein Verfahren am menschlichen Körper, daher ->

  1. § 1a
  • beschreibt eher Stoffansprüche auf Teile des menschlichen Körpers, also weiter ->

§ 2

  • beschreibt sittenwidrige Ausnahmen, hier per se erst mal nicht also weiter ->

§ 2a

  • Da ist ein Problem, denn es heißt in §2a (1) Nr. 2
  1. Patente werden nicht erteilt für […]
  1. Verfahren zur […] therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers […].

Nun muss ich fragen, was ist ein solches Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers?

Dazu muss ich dann die Rechtsprechung kennen, die in diesem Fall aufgrund der Rückführung des Blutes in den Patienten das Vorliegen eines solchen Verfahrens zur therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers bejaht hat vgl. z.B. T 329/94 („Verfahren zur Blutextraktion/BAXTER“) (ist zwar EPA-Rechtsprechung aber BPatG vertritt gleiche Meinung).

Somit wäre das Verfahren trotz Erfüllung von §1 nicht schützbar.

Der Witz ist, sollte das Blut entnommen werden, um z.B. daraus ein allgemeines Medikament herzustellen, so ist dies durchaus schützbar (selbst mal übungsweise durchprüfen).

Gruß,
Sax

Ok. Dir vielen Dank - auch für die Geduld mit mir :wink:

Man kann also sagen:
techn. Verfahren, die nichts mit biologischem Material oder medizinischen Verfahren zu tun haben sind grds. nach §1 I PatG geschützt. D.h. ich muss nur noch die weiteren §§ ansehen, wenn es sich um diese Spezialfälle handelt.

Außerdem kann ich §1 PatG nie verneinen, aber dann Rückausnahmen wie z.B. §2a II PatG bejahen und damit zu einem Schutzrecht kommen.

Ich hoffe, ich sitz jetzt im richtigen Boot?

Herzlichen Dank!

Hi,

Man kann also sagen:
techn. Verfahren, die nichts mit biologischem Material oder
medizinischen Verfahren zu tun haben sind grds. nach §1 I PatG
geschützt. D.h. ich muss nur noch die weiteren §§ ansehen,
wenn es sich um diese Spezialfälle handelt.

(Die Fälle des § 2 „öffentliche Ordnung oder die guten Sitten“ würde ich mir schon noch ansehen)

Außerdem kann ich §1 PatG nie verneinen, aber dann
Rückausnahmen wie z.B. §2a II PatG bejahen und damit zu einem
Schutzrecht kommen.

Korrekt. Wenn § 1 verneint werden muss, kann (ohne Änderungen) kein Patent mehr entstehen.

Gruß,
Sax