Liebe Leute,
aus den §§62-64 BAT (Übergangsgeld) werde ich nicht ganz schlau:
Kann Übergangsgeld auch nachträglich (d.h. einige Zeit nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses) beantragt werden? Die insb. in §62 genannten Voraussetzungen sind als erfüllt zu betrachten (es findet sich auch kein zeitlicher Faktor darinnen, daher mein Problem).
Oder greift hier auch die Ausschlußfrist nach §70 BAT, wodurch der Anspruch auf Ü-Geld schon nach sechs Monaten verfällt?
Beste Grüße
Stefan