Hallo,
bei einem Antarg auf Erlassung eines PfÜB soll eine Forderungsaufstllung beigefügt werden. Forderung ist 2007 tituliert worden. Somit auch ein Festsetzung der Kosten. Diese waren mit 5% Punkte über… festgesetzt. Nun Moniert das Gericht die Zinsaufstellung bis zum heutigen Tag für diese Kosten. Habe nun gelesen das die Zinsen auf festgesetzt Kosten verjähren. Nun die Frage: führe ich diese nur die ersten 3 Jahre auf oder müssen die komplett raus und was ist mit der Verzinsung der Hauptforderung, gibt es die dann auch nicht mehr???
Zinsen verjähren meines Wissens nach nach drei Jahren. Demnach können hier wohl nur die Zinsen der letzten drei Jahre geltend gemacht werden, da der Anspruch vorher ja verjährt ist. Es sei denn, es wurde in regelmäßigen Abständen vollstreckt um die Verjährung zu unterbrechen / hemmen.
Hallo,
es ist nicht die Aufgabe des Gerichtes, über die Verjährung von Zinsen in einem PfÜB zu entscheiden, das ist ausschließlich Sache des Schuldners und sicherlich auch nicht vom Gericht diesbezüglich reklamiert.
Die Frage ist hier auch nicht vollständig bzw. korrekt gegeben, vermutlich ist die Berechnung der Zinsen mit 5% über Bundesbankzins fehlerhaft , denn der Bundesbankzins ist ja nicht ständig gleich sondern unterliegt der ständigen Änderung.
Um dies korrekt zu berechnen, muß man den Bundesbankzins beginnend 2007 recherchieren und hier dann jeweils 5% aufschlagen; die Zinssätze düften bei der Bundesbank zu eruieren sein.
Da es sich hierbei nur um die Verzinsung der Kosten handelt, könnte man auf die Verzinsung verzichten, wenn die Berechnung nicht selber durchführbar wäre.