(Verfalls-) Fristen

Liebe Rechtskundige,

angenommen, jemand zahlt im Oktober 2001 eine Kaution ohne konkretes Datum zur Verpflichtung der Rückzahlung. Alle Verbindlichkeiten, für welche die Kaution hinterlegt/gezahlt wurde, werden Anfang 2002 ordnungsgemäß abgewickelt/beendet.

Zu diesem Zeitpunkt kann die Kaution nicht zurückgezahlt werden.

Gäbe es eine juristische Möglichkeit, die Kaution jetzt (2005) noch einzufordern, ggf. einzuklagen oder ist das bereits verfristet?

Danke für Eure Meinungen.

Hallo!

Gäbe es eine juristische Möglichkeit, die Kaution jetzt (2005)
noch einzufordern, ggf. einzuklagen oder ist das bereits
verfristet?

Die Fachfrau/ der Fachmann spricht von „Verjährung“. Die tritt am 1. Januar 2006 ein.

Danke Hans Joachim

für die kurze und klare Antwort (m. W. bei Juristen nicht so üblich?!).

Die Fachfrau/ der Fachmann spricht von „Verjährung“. Die tritt
am 1. Januar 2006 ein.

Magst Du noch mitteilen, wo das geregelt ist resp. das geschrieben steht?

Betrachte das nicht als Misstrauen, sondern den Versuch aus einer Vielzahl von Meinungen (2, 3 oder 4 Jahre) im privaten Umfeld die juristisch zutreffende zu selektieren.

Magst Du noch mitteilen, wo das geregelt ist resp. das
geschrieben steht?

Na klar, in den §§ 194, 195, 199 BGB!

Zwei oder vier Jahre, das gab es früher - vor 2002 - mal. Da bot das BGB einen Riesenkatalog, aus dem man sich seinen Anspruch herausfischen musste.