Ich denke, diese Anfrage verstößt nicht gegen die FAQ 1129, trotz des „ich“ im Text.
Im Zuge der Prüfung des neuen Wahlgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht habe ich gelesen, dass dort auch ein Privatmann ohne Anwalt Beschwerde eingereicht hatte.
Nun interessiert mich, wie so eine Beschwerde formal aussehen sollte/muss.
Damit meine ich nicht die Vorraussetzungen der Beschwerde und der Inhalte der Beschwerde, denn das ist ja auf der Webseite des BVerfG. erklärt.
Sondern wie z.B. die Anrede sein muss, bzw. ob es überhaupt eine gibt usw., ob man mehrere Themen zusammenfassen kann (z.B. Verstoß gegen Art. 1 und Art. 104 GG) oder ob die Beschwerde allgemein gefasst werden muss oder persönlich („Der Antragsteller…“ oder „ich…“).
Sondern wie z.B. die Anrede sein muss, bzw. ob es überhaupt
eine gibt usw., ob man mehrere Themen zusammenfassen kann
(z.B. Verstoß gegen Art. 1 und Art. 104 GG) oder ob die
Beschwerde allgemein gefasst werden muss oder persönlich („Der
Antragsteller…“ oder „ich…“).
Das ist ziemlich egal. In Schriftsätzen zu gerichtlichen Verfahren wird allgemein auf Anreden verzichtet, weil es sich um Dokumente handelt, die zu den Akten gereicht werden, und nicht um persönliche Briefe. Unter die Augen eines Richters kommen die allermeisten Verfassnugsbeschwerden ohnehin nicht.
Wenn ich selbst als Kläger auftrete, dann bezeichne ich mich tatsächlich als „den Kläger“. Das Gericht muss in den Urteilsgründen dann einfach nur meinen Schriftsatz abtippen. In allen anderen Lebensbereichen halte ich es aber mit Prof. Medicus: Wenn ich etwas zu sagen habe, dann sage „ich“ es und schiebe die Verantwortung nicht auf einen „Verfasser“ oder „Unterzeichner“.