angenommen, es wurde eine Aufnahme eines Telefonates angefertigt. Dies ist, wie man überall lesen kann, eine Straftat. Wenn im Anschluss nichts mit der Aufnahme passiert ist, sie also NIEMANDEM zugänglich oder vorgeführt wurde, sondern nur demjenigen, der aufgenommen wurde zugestellt wurde, könnte derjenige dann Anzeige erstatten und würde erfolgreich sein? Würde das verfolgt?
Das Aufzeichnen von Telefongesprächen ist strafbar, soweit dies unbefugt im Sinne des § 201 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) erfolgt. Danach wird das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einem Tonträger mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.
Eine Befugnis zum Aufzeichnen von Telefongesprächen z. B. durch Call-Center besteht nur dann, wenn die jeweiligen Gesprächspartner, also die Kunden und die Beschäftigten, hierin vorher eingewilligt haben oder eine gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Ein allgemeiner Hinweis auf die evtl. Aufzeichnung von Telefongesprächen (also nach dem Zufallsprinzip) stellt keine wirksame Einwilligung dar.
Das Tun nicht die Verwertung ist bereits strafbar. U. U. wird dann darum gestritten, ob es sich um ein persönliches (nichtöffentliches) Gespräch handelt und inwieweit mit der Tat Persönlichkeitsrechte verletzt werden.
georg hat die frage bereits zutreffend beantwortet, bereits die ungenehmigte aufzeichnung von telefonaten ist strafbar, nicht erst die zugänglichmachung an den aufgezeichneten oder 3. personen. d.h.der straftatbestand des 201 stgb liegt bereits mit der heimlichen aufzeichnung vor. sorry für meine kleinschrift, ich habe die linke hand verletzt und kann die tasten meines notebooks nur mit der rechten hand bedienen.
mfg
barbara