Hallo,
übe für die anstehende Klausur in Arbeitsrecht und habe nun zwei Aufgaben die unterschiedlich gelöst wurden.
Was ist denn richtig?!?
Fall: Der Arbeitgeber A kündigt seinen Mitarbeiter B und wirft dessen Kündigung in den Briefkasten von B. Da B für 4 Wochen im Urlaub ist, nimmt B die Kündigung erst nach 4 Wochen zu Kenntniss.
In einer Lösung heisst es:
„Da sich B im Urlaub befand, als die Kündigung zugegangen ist, liegt ein unverschuldete Versäumnis dr Klagefrist vor.“
In der anderen Lösung steht:
„Die Urlaubsabwesenheit des B hindert nach der Rechtssprechung des BAG deb Zugang der Kündigung nicht. Das BAG hält auch in diesen Fällen an dem allg. Zugangsbegriff … Dies auch dann, wenn der Arbeitgeber - der den Urlaub des Arbeitnehmers selbst genehmigt hat - gerade desen Abwesenheit nutzt, um ihm die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung zu erschweren.“
Was ist nun richtig?
Wenn die 2.Variante korrekt ist, dann hat es eigentlich jeder Arbeitgeber leicht, seine Mitarbeiter los zu werden…
„Die Urlaubsabwesenheit des B hindert nach der Rechtssprechung
des BAG deb Zugang der Kündigung nicht. Das BAG hält auch in
diesen Fällen an dem allg. Zugangsbegriff … Dies auch
dann, wenn der Arbeitgeber - der den Urlaub des Arbeitnehmers
selbst genehmigt hat - gerade desen Abwesenheit nutzt, um ihm
die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit der
Kündigung zu erschweren.“
Wenn die 2.Variante korrekt ist, dann hat es eigentlich jeder
Arbeitgeber leicht, seine Mitarbeiter los zu werden…
Naja - nicht wirklich!
Zum Einen bezieht sich das Urteil auf einen Fall, wo die Kündigung am 30.04. in den Briefkasten geworfen wurde, und die Beschäftigte am 04.05. erst aus dem Auslang wieder zurück kam - sie hätte also noch 17 Tage Zeit gehabt! Geklagt hat sie aber erst am 23.05. - also 2 Tage zu spät!
Zum Anderen:
Schau mal in den §5 KSchG!
Ich denke, dass ein verspätete Klage zugelassen wird, wenn man wirklich die vollen drei Wochen verreist ist!
Wenn die 2.Variante korrekt ist, dann hat es eigentlich jeder
Arbeitgeber leicht, seine Mitarbeiter los zu werden…
Naja - nicht wirklich!
Zum Einen bezieht sich das Urteil auf einen Fall, wo die
Kündigung am 30.04. in den Briefkasten geworfen wurde, und die
Beschäftigte am 04.05. erst aus dem Auslang wieder zurück kam
sie hätte also noch 17 Tage Zeit gehabt! Geklagt hat sie
aber erst am 23.05. - also 2 Tage zu spät!
Zum Anderen:
Schau mal in den §5 KSchG!
Ich denke, dass ein verspätete Klage zugelassen wird, wenn man
wirklich die vollen drei Wochen verreist ist!
Für die Klausur heisst das: Sollte so ein Fall dran kommen, dass der AN die ganzen 3 Wochen Urlaub hat, so ziehe ich die Option mit §5 KSchG.
Ist er weniger als 3 Wochen im Urlaub, dann entscheide ich mich für das obrige Urteil.
Was meinst Du, ist die Vorgehensweise i.O.?
Markus
Wenn eine Kündigung während des Urlaubes zugeht, dann ist doch die Frage, ob
Überhaupt eine wirksame, nämlich eine zugegangene Kündigung vorliegt (denn Zugang unter Abwesenheit bedeutet ja: in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass dieser nach normalen Umständen Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat; dies könnte bei einem Urlauber ja fraglich sein, denn er hat nur theoretisch die Möglichkeit zur Kenntnisnahme, praktisch nicht, weil er nicht da ist)
wenn Zugang vorliegt, ob dann noch Klage erhoben werden kann, obwohl die 3-wöchige Klagefrist versäumt wurde.
Die Rechtsprechung sagt:
Zugang liegt vor, die Kündigung wird also mit dem Einwurf wirksam, nicht erst mit Rückkehr.
Ab da beginnt die 3-Wochen-Frist für die Klage und sie läuft nach § 4 KSchG auch im Urlaub ab.
Ist diese schon abgelaufen, wenn der Urlauber aus dem Urlaub zurückkehrt, dann kann binnen max. 1 Woche nach Rückkehr noch unverzüglich Klage erhoben werden, § 5 KSchG.
Für die Klausur heisst das: Sollte so ein Fall dran kommen,
dass der AN die ganzen 3 Wochen Urlaub hat, so ziehe ich die
Option mit §5 KSchG.
Ist er weniger als 3 Wochen im Urlaub, dann entscheide ich
mich für das obrige Urteil.
Ich würde sagen: Ja!
Wobei es vermutlich einzelfallabhängig ist! Wenn er 2 Tage vor Fristablauf aus dem Urlaub kommt, könnte ich mir eine Genehmigung zur verspäteten Klage durchaus vorstellen!
„…Bei urlaubsbedingter Abwesenheit hat die ältere BAG-Rechtsprechng einen Zugang des Schreibens erst nach Urlaubsrückkehr bejaht.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht fest…
…Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer in solchen Fällen auch nicht schutzlos. § 5 KSchG (Anm.: Kündigungsschutzgesetz) bietet die Möglichkeit einer nachträglichen (Anm.: d.h. nach Ablauf der 3-wöchigen Klagefrist des § 4 KSchG) Zulassung der Kündigungsschutzklage. Diese sog. " Wiedereinsetzung in den vorigen Stand " ist in derartigen Fällen in aller Regel geboten, so daß das Arbeitsgericht, von Ausnahmen abgesehen, diese grundsätzlich genehmigt.
(Anm.: Ist in einem solchen Fall nach der Rückkehr aus dem Urlaub die 3-Wochenfrist noch nicht abgelaufen, muß so schnell wie möglich Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden…“
Auch mal zur allgemeinen Beachtung: man muss - wie hier ersichtlich - höllisch aufpassen, wenn man auf ältere -auch BAG-Urteile- zurückgreift.
Diese sog. " Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand " ist in derartigen Fällen in aller Regel
geboten, so daß das Arbeitsgericht, von Ausnahmen abgesehen,
diese grundsätzlich genehmigt.
Der Antwort von Peter ist eigentlich nur noch ergänzend hinzuzufügen, daß man eben auch hier - wie er richtigerweise schreibt - nicht ein generelles Ja oder Nein sagen kann. Unbeachtet bei der Diskussion bleib zum Beispiel die Frage, ob der AN damit rechnen mußte, einen Kündigung zu bekommen. Das könnte dann evtl ein Grund dafür sein, daß die Klagefrist eben doch verstrichen ist.