Verfügungen zum Tod / Geschäftsfähigkeit

Hallo,

mich würde mal interessieren wie alt man sein muss um wirksam zu verfügen ob man nach dem Tod eingeäschert werden soll.

Also ich habe so eine Verfügung unterschrieben, war zu dem Zeitpunkt aber schon über 18. Wenn ich diese Verfügung nun unterschrieben hätte als ich noch 17 oder vielleicht erst 15 oder 13 war - welche Unterschiede hätte es gemacht?

Anders gefragt: Muss ein Erziehungsberechtigter diese Verfügung mit unterschreiben, damit sie gültig ist? Wenn ja, bis zu welchem Alter? 14, 16, 18?

Und:
Gibt es irgendwelche Regelungen die diese Verfüngen erfüllen müssen (handschriftlich?)?
Bzw. haben solche Verfügungen überhaupt irgendeine rechtliche Relevanz oder sind nicht mal das Papier wert auf dem sie stehen?
Müssen / sollten sie regelmäßig erneuert werden (was ich mit 20 unterschrieben habe muss ja nicht das sein, was ich will wenn ich 40 bin)?

LG Timi

An Verfügungen solcher Art muss sich kein Erbe halten.
Er beerdigt Dich - und was passiert Nichts Du liegt dann 25Jahre.

Testamentsvollstrecker erledigen das für Dich - wenn was da ist, um das zu bezahlen -

Ermächtige einen Testamentsvollstrecker mit dieser Aufgabe Einäscherung.

Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Jakob,

An Verfügungen solcher Art muss sich kein Erbe halten.
Er beerdigt Dich - und was passiert Nichts Du liegt dann
25Jahre.

Ist ja beruigend zu wissen, dass es eigentlich Jacke wie Hose ist was der Tote wollte, hab ich mir so schon fast gedacht (daher meine Frage ob es überhaupt irgendeinen Sinn macht).

Andersherum gefragt: Kann der Tote ohne so eine Verfügung eingeäschert werden? (Ich denke ja, kann mir das noch jemand bestätigen?)

LG Timi

Hallo Timi,

deine ursprüngliche Frage war wohl die nach der ‚Testierfähigkeit‘.
Diese ist in § 2229 BGB geregelt: ab 16 Jahre darf jemand ohne Zustimmung seines® gesetzl. Vertreter(s) ein Testament errichten; darunter braucht er die Zustimmung dieser Person(en).
Die Errichtung des Testaments richtet sich dann nach den Vorschriften des BGB §§ 2247 usw. (Eigenhändig oder bei Notar oder Nottestamente bei anderen Personen).
Die Frage der Einäscherung solltest Du dann mit demjenigen besprechen, der Erbe wird, weil der mit dem Zeitpunkt Deines Todes Erbe wird -und auch über die Beerdigungsmodalitäten Bescheid wissen sollte. Die Kosten für die Beerdigung sind aus dem Nachlass zu begleichen.
Gruß
B. Kaufmann

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

dankeschön für deine Antwort, jetzt ist mein Wissensdurst befriedigt.

LG Timi

PS: Leider kann ich noch keine Sternchen geben sonst hättest du eines bekommen.