Verfügungsgeschäft

Hallo!

Kann mir jmd. den Unterschied und die eigentliche Bedeutung von einem Verfügungs- und einem Verpflichtungsgeschäft erklären??? Ich kann mir ehrlicherweise nichts genauers drunter vorstellen. Am besten wär`s natürlcih anhand einfacher bsp!

Hallo!

Ich versuche mal, es einfach zu formulieren:
Das Verpflichtungsgeschäft ist nur ein abstraktes Schuldversprechen, bei dem man sich zu einer Leistung verpflichtet.
z.B. in einem Kaufvertrag zur Lieferung einer Sache (§ 433 I BGB).

Im Verfügungsgeschäft kommt es dann quasi erst zur Erfüllung, der Übereignung. Beim oben genannten Beispiel kann es durch Einigung auf Übereignung und Übergabe der Sache erfolgen (§ 929 1 BGB). Ab diesem Zeitpunkt ist der Käufer erst der Eigentümer.

In der Praxis fällt beides oft zusammen (z.B. täglicher Barkauf).
Rechtliche Bedeutung hat dies, wenn es zu Störungen in einem der Geschäfte kommt. Ist der Verkäufer z.B. bei Abschluß des Kaufvertrages gerade nicht geschäftsfähig, bei der Übereignung aber, so ist der Käufer trotzdem Eigentümer und hat alle Rechte und Pflichten aus dem Eigentum. In dem Fall kann es dann später zu einer Rückabwicklung kommen, weil das Eigentum dann ja ohne rechtlichen Grund übergegangen ist (§§ 812 ff. BGB).

Ich hoffe, daß es verständlich war.

MfG
Joker

Abstraktionsprinzip
Hallo!

Vielen Dank das ist wirklich so verständlich… was mich aber noch sehr interessiert ist, das Abstraktionsprinzip??? Ich weiß bloß dass das die Differenz von Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfts ist, aber genau???

Wär schön wenn es mir jmd. wieder anhand eines Bsp näher erläutern könnte!

Hallo!

Also Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte muss man strikt trennen:

Das Verpflichtungsgeschäft gehört ins Schuldrecht. Durch ein Verpflichtungsgeschäft verpflichtet sich eine Person zu irgendetwas gegenüber einer anderen Person. Also zB Kaufvertrag (und zwar im Standardfall, wie er im Gesetz steht): der Verkäufer verpflichtet sich dem Käufer an der Ware lastenfreies Eigentum zu verschaffen sowie ihm an der Ware den Besitz zu verschaffen. Der Käufer verpflichtet sich zu bezahlen, sprich dem Verkäufer Eigentum und Besitz am Kaufpreis zu verschaffen. Das ist ein Verpflichtungsgeschäft.

Das Verfügungsgeschäft gehört ins Sachenrecht: eine Person räumt einer anderen Person durch Konsens und Übergabe ein bestimmtes Sachenrecht an einer Sache ein. Also zur Erfüllung des Kaufvertrages schließen jetzt Verkäufer und Käufer ein Verfügungsgeschäft, indem sie sich darüber einigen, dass an dieser Sache X jetzt das Eigentum übergehen soll + der Verkäufer übergibt die Ware an den Käufer. Damit haben wir jetzt das Verfügungsgeschäft. Das gleiche geschieht nochmals mit dem Geld.
Verfügungsgeschäfte benötigt man für jeden derivativen Erwerb eines Sachenrechtes, also egal ob man zB Eigentum, ein Pfandrecht oder eine Servitut überträgt.

Abstraktionsprinzip heißt nichts anderes, als die Gültigkeit des Verfügungsgeschäftes nicht abhängig ist von einem tauglichen Titel (meistens ein Verpflichtungsgeschäft).

Es gibt im Sachenrecht sozusagen heute zwei grundsätzliche Systeme im römischen Rechtskreis: das Kausalitätsprinzip und das Abstraktionsprinzip

Im österreichischen ABGB gilt strikt das Kausalitätsprinzip (Titel und Modus Prinzip): ein Verfügungsgeschäft ist daher nur wirksam, wenn dafür ein gültiger tauglicher Titel vorliegt (das ist in der Regel ein Verpflichtungsgeschäft). Im deutschen BGB gilt strikt das Abstraktionsprinzip: das Verfügungsgeschäft ist daher unabhängig davon wirksam, ob ein gültiger tauglicher Titel vorliegt.

Zum obrigen Beispiel:
Ein Kaufvertrag ist ein tauglicher Titel zur Eigentumsübertragung, weil die Vertragsparteien einander verpflichtet sind Eigentum einzuräumen. Die Eigentumsübertragung erfolgt jetzt durch das Verfügungsgeschäft.

Ist jetzt der Kaufvertrag ungültig, also zum Beispiel: die Ware wird verkauft und übergeben. Der Vertrag wird allerdings danach erfolgreich wegen Irrtums gerichtlich angefochten und fällt weg, dann hat das zur Folge:

BGB:
die Ware bleibt immer noch im Eigentum des Käufers, weil das Verfügungsgeschäft unabhängig vom Titel ist. Der Verkäufer kann da Ware daher nur wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Käufers (condictio sine causa oder condictio ob causam finitam) zurückfordern.

ABGB:
Da die Gültigkeit des Verfügungsgeschäftes von einem gültigen Titel (und damit vom Kaufvertrag) abhängt, führt die rückwirkende Auflösung des Kaufvertrages wegen Irrtums auch automatisch zu einer Ungültigkeit des Verfügungsgeschäftes. Der Verkäufer kann daher seine Ware sowohl wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern, aber auch mit der Eigentumsklage, da der Käufer ja durch die Auflösung des Kaufvertrages auch automatisch sein Eigentum verloren hat (und dieses an den Verkäufer zurückgefallen ist).

Gruß
Tom

Vielen Dank das ist wirklich so verständlich… was mich aber
noch sehr interessiert ist, das Abstraktionsprinzip??? Ich
weiß bloß dass das die Differenz von Verfügungs- und
Verpflichtungsgeschäfts ist, aber genau???

Genau das, was ich beschrieben habe, also das rechtliche Auseinanderfallen der Geschäfte nennt man das Abstraktionsprinzip.

Hallo!

Genau das, was ich beschrieben habe, also das rechtliche
Auseinanderfallen der Geschäfte nennt man das
Abstraktionsprinzip.

Das stimmt nicht - siehe meine obige Erklärung zum Unterschied zwischen Abstraktions- und Titel und Modus Prinzip.

Gruß
Tom

Genau das, was ich beschrieben habe, also das rechtliche
Auseinanderfallen der Geschäfte nennt man das
Abstraktionsprinzip.

Das stimmt nicht - siehe meine obige Erklärung zum Unterschied
zwischen Abstraktions- und Titel und Modus Prinzip.

Doch genau das ist es, wie Du selbst auch in Deiner Erklärung beschreibst.
Sie enthält genau das Gleiche nur schön kompliziert aufgepumpt.

Hallo!

Sie enthält genau das Gleiche nur schön kompliziert
aufgepumpt.

Nein, dem muss ich widersprechen. Sowohl beim Abstraktionsprinzip als auch beim Kausalitätsprinzip fallen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft auseinander, deshalb ist nicht meine Antwort kompliziert aufgepumpt, sondern deine falsch.

Gruß
Tom

Nein, dem muss ich widersprechen. Sowohl beim
Abstraktionsprinzip als auch beim Kausalitätsprinzip fallen
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft auseinander, deshalb
ist nicht meine Antwort kompliziert aufgepumpt, sondern deine
falsch.

Im deutschem Recht hat das Trennungsprinzip nun einmal die Folge, daß im Rahmen des Abstraktionsprinzipes die Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte jeweils getrennt zu betrachten ist. Ergo das rechtliche Auseinanderfallen, wie ich es beschrieben habe.
Alles andere ist irrelevant. Vielleicht finden wir noch jemanden aus Togo, der noch andere Varianten von dort kennt. Das Land ist genauso wichtig wie z.B. Österreich oder Deine Klugscheißerei nach geringer Denkleistung.

Hallo!

Im deutschem Recht hat das Trennungsprinzip nun einmal die
Folge, daß im Rahmen des Abstraktionsprinzipes die Wirksamkeit
der Rechtsgeschäfte jeweils getrennt zu betrachten ist.

Das Abstraktionsprinzip hat die Folge, dass Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte getrennt zu betrachten sind, nicht (!!) jedoch die Tatsache, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft auseinanderfallen, den auch beim Kausalitätsprinzip (Titel und Modus Prinzip) fallen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft auseinander -> daraus folgt -> die Tatsache dass diese auseinanderfallen ergibt sich nicht aus dem Abstraktionsprinzip.

Ich weiß nicht, was da jetzt so schwer ist. Die Beleidigungen könntest du dir jedenfalls ersparen - die Aussage wird dadurch nicht richtiger. Umfassend erklärt habe ich es deshalb, da es in diesem Forum auch Leute gibt, die sich für rechtliche Fragen wirklich interessieren.

Gruß
Tom

Ergänzung
Hallo!

Rechtshistorisch gesehen hat sich übrigens das Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft im Rahmen des Kausalitätsprinzips (also Titel und Modus Prinzips) entwickelt.

Ach ja, à propos Klugscheissen: das hab ich sicherlich nicht gemacht, denn sonst hätte ich noch schreiben müssen, dass ein Verpflichtungsgeschäft nicht unbedingt ein abstraktes Schuldversprechen ist. Der in deinem Beispiel genannte Kaufvertrag ist zB kein abstraktes Schuldversprechen.

Gruß
Tom

Allmählich mag ich Dich.
Habe ich Dich beleidigt? Das wollte ich nicht. Ein Klugscheißer bist Du, das fällt nicht zum ersten mal suf. Man kann nämlich auch in vernünftiger Art ergänzen, wenn man zusätzlich zu exotischen Rechtssystemen abgrenzen will, was den Laien eher verwirrt.
Die fehlende Denkleistung muß ich zurücknehmen. Denn Du scheinst Dich einfach nur mit der deutschen Sprache schwer zu tun. Jetzt geht mir gerade auf, daß ich Dich möglicherweise beleidigt habe, weil Du aus Togo kommst und ich Dein Land in einem Zug mit Österreich nannte. Sorry, aber wer konnte das ahnen?

Hallo!

Wie gesagt: es gibt halt Leute, die sich für Rechtsfragen interessieren und dazu gehört auch das Verständnis der Systeme, die es so gibt. Manche interessiert es ja, die Sache zu verstehen und nicht nur einen Paragraphen zu wissen und diese Leute wollen auch wissen, warum etwas so ist.

Das ABGB habe ich deswegen zitiert, weil es in der Rechtsgeschichte im Rahmen der ersten Kodifikationswelle einen wichtigen Platz gemeinsam mit dem Code civil und dem allgemeinen preußischen Landrecht einnimmt und für das Verständnis des zivilrechtlichen Systems (und vor allem des deutschen) nunmal bedeutsam ist.

Du musst dich also nicht beschweren, denn ich habe das ja nicht für dich erklärt, sondern für diejenigen Leute, die sich wirklich für Rechtsfragen interessieren.

Gruß
Tom

Das ABGB habe ich deswegen zitiert, weil es in der
Rechtsgeschichte im Rahmen der ersten Kodifikationswelle einen
wichtigen Platz gemeinsam mit dem Code civil und dem
allgemeinen preußischen Landrecht einnimmt und für das
Verständnis des zivilrechtlichen Systems (und vor allem des
deutschen) nunmal bedeutsam ist.

Wenn Du Glück hast und eines Tages die Realität erreichst, so wirst Du vielleicht wissen, was wichtig zu wissen gewesen wäre.