Verfügungsrecht bei Überschreibung

Hallo Ihr lieben,

ich habe mal eine etwas komplexe Frage an Euch:

Großmutter überschreibt ihrem Enkel ihr Zinshaus mit 4 Wohn-und Gewerbeparteien. Im Schenkungsvertrag wird ein lebenslanger Nießbrauch eingeräumt, mit der Verpflichtung auch sämtliche Kosten zu tragen.

Die Großmutter erteilt Ihrem Enkel (da sie sich aus buchhalterischen Fragen zurückziehen will) eine notariell erklärte Generalvollmacht mit der Berechtigung über die Finanzen frei verfügen zu dürfen.

Da soein Zinshaus jedoch auch Kosten verursacht, überweist der Enkel die anfallenden Rechnungen sowie auch (!) seine Auslagen wie Beispielsweise Porto, Büromaterialien, Telefonkosten, Fahrkosten usw.;
soweit möglich heftet der Enkel auch alle Rechnungen und Quittungen als Nachweis ab, wohlgemerkt dass die Großmutter diese Belege nicht einsehen möchte, da sie ihrem Bevollmächtigten vertraut.

Ist es hierbei möglich, dass beim Ableben der Großmutter einestages die Verwandten entweder diese Praxis komplett anzweifeln und über jede Briefmarke einen Beleg fordern können? Oder ist dies durch das uneingeschränkte Verfügungsrecht des Enkels nicht möglich?
Anzumerken ist, dass die Großmutter keine Kinder hat, sondern nur Neffen und Nichten.

Ebenfalls stellt sich die Frage, ob die Verwandten die Verhältnismäßigkeit der Kosten in Frage stellen können?
Der Enkel ist schwer krank und hat hierüber auch entsprechende amtsärztliche Nachweise. Aus Krankheitsgründen ist es jedoch mitunter nötig, dass der Enkel nur mit dem Taxi fahren kann.
Kann dies von den Verwandten als „Geldverschwendung“ gebrandmarkt werden so dass der Enkel eventuelle Regressansprüche zu befürchten hat?

Nochmals anzumerken ist, dass die Situation wie sie geschildert wird von der Großmutter ausdrücklich gewünscht ist, da sie sich aus dem Vermieter-Dasein zurückziehen wollte. Wenn es jedoch später ums Erben geht, da werden die Verwandten ohne Zweifel alles unternehmen um dem „bösen Enkel“ zumindest einen Teil wieder abzunehmen.

Viele Grüße und Danke für Eure Antworten.

Hi,

wenn keine Kinder von Omi mehr leben, woraus wird dann geschlossen, das die Neffen und Nichten erben? Gibt es ein Testament das das festlegt oder einen erbrechtlichen Vertrag? Ist testamentarisch überhaupt etwas geregelt?

Wenn es ein Testament geben sollte, was steht da drin?

Soweit ich das verstanden habe, wurde das Haus dem (einzigen?) Enkel geschenkt, wenn keine weiteren Pflichtteilsberechtigten (weitere Enkel) mehr da sind und kein Testament vorhanden ist, haben die Nichten und Neffen von Omi keinen Erbanspruch.

Gruß
Tina

Hallo Tina, vielen Dank für die Antwort.

Dass die Neffen und Nichten zumindest am Erb-Procedere beteiligt sind habe ich aufgrund der Verwandschaft angenommen, da sie die einzigen Verwandten sind.

Nicht erwähnt habe ich, dass ich nicht der leibliche Enkel sondern der Stiefenkel bin. Jedoch wurde ich zumindest von steuerrechtlicher Seite einem leiblichen Enkel gleichgestellt, da der Stiefsohn meiner Großmutter, also mein Vater, verstorben ist.

Die Großmutter hat ein Testament aufgesetzt aus dem hervorgeht dass ich das restliche Vermögen alleine erben soll. Die Verwandten hat sie also nicht bedacht.

Da ich jedoch als Stiefenkel gewissermaßen das schwarze Schaf bin, der nur das Erbe klauen will, wird die Verwandschaft mit Sicherheit versuchen mir zu unterstellen dass ich die erteilte Generalvollmacht missbraucht habe. Vor allem mit Hinblick darauf, dass ich sämtliche Zahlungen vornehme und Verträge für die Großmutter abschließe.
Aber vor allem auch aufgrund der besagten (leider notwendigen) Taxifahrten welche in Zusammenhang mit der Vermietung notwendig sind, unterstellt man mir bereits jetzt dass ich das Geld der Großmutter für „Luxus“ ausgeben würde. Von medizinischer Notwendigkeit will man in der Familie nichts wissen.

Viele Grüße
Daniel

Hi Daniel,

man muß zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten unterscheiden. Erbe kann eigentlich so ziemlich jeder werden, Pflichtteil stehen nur den nahen Angehörigen zu. In dem von Dir geschilderten Fall gibt es keine Pflichtteilsberechtigten, das wären die Kinder und deren Abkömmlinge, bzw. falls keine Kinder vorhanden sind die Eltern des Erblassers.

Wenn ein Testament Dich als Alleinerben ausweist, kann der Rest der Familie nichts machen. Sie könnten höchstens versuchen die Testierfähigkeit in Frage zu stellen, die Beweislast liegt allerdings bei ihnen.

Gut wäre es, wenn das Testament notariell gemacht worden wäre und bei Gericht hinterlegt wird. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, das Testamente manchmal „Flügel“ bekommen können.

Jaja, die lieben Verwandten, leider kann man sich die nicht aussuchen.

Viel Glück
Tina