Vergebliche Aufwendungen V+V Urteil

Hallo
angenommen eine GbR die Häuser vermietet plant ein neues Haus zu kaufen und dies auch zu vermieten.

Ein Architekt wird beauftragt und dieser stellt auch eine Rechnung für Planungsarbeiten in Rechnung. Dann wird entschieden dieses Objekt doch nicht zu kaufen. Ein anderes Objekt wird auch nicht gekauft.

Sind diese vergebliche Ausgaben an den Architekt als WK in der Anlage V+V (bei den bereits vermieteten Häusern) abzuziehen?

Vll kennt jemand ein Urteil das so ein Fall beschreibt!

Vielen Dank, LG

Hallo jenny,

Hallo
angenommen eine GbR die Häuser vermietet plant ein neues Haus
zu kaufen und dies auch zu vermieten.

Ein Architekt wird beauftragt und dieser stellt auch eine
Rechnung für Planungsarbeiten in Rechnung.

Warum wird für einen Hauskauf ein Architekt beauftragt?

Dann wird entschieden dieses Objekt doch nicht zu kaufen. Ein anderes

Objekt wird auch nicht gekauft.

Sind diese vergebliche Ausgaben an den Architekt als WK in der
Anlage V+V (bei den bereits vermieteten Häusern) abzuziehen?

Warum sind diese Ausgaben „vergeblich“, die GbR hat ja schließlich eine Leistung beauftrag und auch erhalten. „Vergeblich“ diesen Ausdruck gibt es eher nicht im Steuerrecht und auch nicht betriebswirtschaftlich. Es gibt den Begriff der oportunitären Kosten = Kosten des entgangenen Gewinnes.

Bei den Einkünften aus V+V handelt es sich ja um eine der Überschußeinkünfte, damit sind wir bei Ausgaben im Bereich Werbungskosten (WK). WK sind bei der V+V direkt dem einzelnen Objekt der Vermietung zu zurechnen, also kann diese Architektenleistungs-Rechnung nicht einem andere oder auf alle anderen Objekte verteilt werden. Die WK sind direkt der betreffenden Anlage V, dem entsprechendem Objekt zu zurechnen.
Grundsätzlich sind ja WK - Aufwendungen die entstehen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Einkunftsarten. Da ja gelant war, ein weiteres Vermietungsobjekt zu erwerben (also dem Erwerb dienlich)diese Aufwendungen entstanden sind, müsste es sich um sogenannte „Vorweggenommene Werbungskosten“ handeln. Vorweg sind die WK bevor steuerliche Einnahmen entstehen. Deshalb müsste für das nicht realiesiert Mietobjekt eine eigene Anlage V erstellt werden - für die Geltungmachnung von WK - ohne erfolgte Einnahmen. Mit Sicherheit könnte das FA nachfragen warum das Projekt nicht erworben wurde, zur Klärung des Sachverhaltes, in wie weit eine ernsthafte Absicht bestand einen Neuwerwerb von Einnahmen durch zu führen.
Schöne Grüsse Rainer

Vll kennt jemand ein Urteil das so ein Fall beschreibt!

Vielen Dank, LG