Vergehen nach §29 BtMG

Ich bin verwirrt. Wie würdest Du denn den fett markierten Teil meiner „Korrektur“ einordnen?

Hat Dir da etwas gefehlt? Hätte ich explizit bzw. zusätzlich erwähnen müssen, dass der Fachanwalt für Strafrecht der richtige bzw. der sogar einzig passende Fachanwalt ist?

Ich habe aus meiner Sicht lediglich den Hinweis weggelassen, dass man nicht auf jedes juristische Problem einen Fachanwalt werfen muss (auch wenn das praktisch seit Anbeginn des Forums Usus ist) und dass ich auch Zweifel daran habe, dass das in diesem Fall notwendig ist, weil der Fall nach der Beschreibung nicht danach schreit (*), dass man den Fragesteller nur mit den ausgebufftesten Kniffs (die übrigens auch ein „normaler“ Anwalt (was jeder Fachanwalt zuvor auch war) beherrschen kann) vor fünf Jahren Knast bewahren kann.

Aber den Hinweis habe ich weggelassen, weil ich diesen für einen viel wahrscheinlicheren Auslöser einer offtopic-Grundsatzdiskussion gehalten habe.

(*) Auch wenn das RVG keine höhere Bezahlung für Fachanwälte vorsieht, nehmen die in der Regel einen höheren Stundensatz als „normale“ Anwälte.

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Also in meiner Zeit als Schöffe habe ich viele Pflichtverteidiger als wenig engagiert erlebt und die Angeklagten taten mir oft leid. Oft hat sich der Richter hiel mehr Mühe gegeben, strafmildernde Aspekte zu finden als der Pflichtverteidiger.

Aber das ist natürlich nur meine subjektive Erfahrung als juristischer Laie.

Ich würde mir an deiner Stelle unbedingt einen Anwalt leisten, wenn es irgenwie möglich ist. Und mit dem würde ich unbedingt abklopfen, ob es im Vorwege Dinge gibt, die hilfreich sind.

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Vielen Dank für Deine Antworten - mir hat es geholfen, sich ein Bild zu machen.

Vielen lieben Dank - solche Antworten sind super hilfreich.

Ich habe nun 2 Anwälte angeschrieben und lasse mich weiter beraten.

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Moin,

eine Frage wird erst dann zu einer sinnvollen, wenn klar wird, was der Fragende schon weiß oder herausgefunden hat. Im Klartext: Erstmal Hosen runter. Raten, sprich mit der Stange im Nebel zu stochern liegt mir nicht.

Gruß
Ralf

Hi,

Wie Du siehst, gibt es hier wohl keine Betroffenen, weder als Täter, noch als Verteidiger.

Ich denke es reicht wohl abschließend Dir zu empfehlen einen Anwalt selbst zu suchen, dessen Fachgebiet im Strafrecht liegt, und dann noch mit Schwerpunkt Betäubungsmittelstrafrecht.

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