Vergehen nach §29 BtMG

Hi Leute,

ich habe ein Anklageschrift bekommen wegen 4 g Speed, was ich über Grenze geschmugelt habe. Dort steht, es wird mir ein Pflichverteidiger zugeteilt, oder ich soll einen nennen. Was soll ich / muss ich machen? Was erwartet mich? Werde ich eingesperrt?

Danke

Hacki

Moin,

frag eine Suchmaschine Deines Vertrauens nach §29 BtMG. Mit 5 Jahren bist Du dabei.

Gruß
Ralf

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Hallo,
die Spanne reicht von Geldstrafe bis Knast.
Abhängig von:
Bundesland
Wirkstoffgehalt
Ersttäter?

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Hallo,

suche Dir einen Fachanwalt für Drogendelikte. Derweil kannst Du mal googlen mit: Betäubungsmittel Strafverfahren Ablauf.

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Hallo,

so etwas gibt es nicht. Hier käme allenfalls ein Fachanwalt für Strafrecht in Frage.

Gruß
C.

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Hi,

dann google mal danach, die Herren bezeichnen sich durchaus selbst so. Sicher sind sie auch Fachanwälte für Strafrecht insgesamt aber eben auch für BtMG.

Dann sollten Sie sich aber besser nicht dabei von der Kammer oder missliebigen Kollegen erwischen lassen. Die Fachanwaltschaften sind abschließend geregelt, und wer sich selbst eine neue erfindet, handelt sich massiven Ärger ein!

Hallo,

das hier

ist sicherlich richtig, aber der Hinweis auf Expertise in Sachen BtMG wird dann wohl unter der Überschrift “Tätigkeitsschwerpunkt”

Tätigkeitsschwerpunkt | Bedeutung & Erklärung | Legal Wiki

laufen.

&tschüß

Wolfgang

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Dafür, welche Fachanwaltsbezeichnungen es gibt, sind weder Google noch die Rechtsanwälte zuständig, sondern allein § 1 FAO, die Du hier nachlesen kannst.

Einen Fachanwalt für Drogendelikte findest Du dort nicht.

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Dieser Thread ist absolut exemplarisch für die derzeitige Stimmung bei www. Jemand gibt einen ernstgemeinten und hilfreichen Tipp

und vom Kontext her ist absolut klar, dass die Empfehlung lautet, sich einen Anwalt zu suchen, der auf das Thema spezialisiert ist. Und schon geht es einzig und allein nur noch um Korinthenkackerei bzgl. der korrekten Anwendung des Begriffs „Fachanwalt“. Das eigentliche Thema bleibt jedoch unberücksichtigt.

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Das sehe ich ein bisschen anders. So könnte man aus dem kurzen Dialog lernen, dass es - sofern es solche Leute überhaupt gibt - sinnvoll ist, Rechtsanwälte nicht zu kontaktieren, die sich Fachanwalt für Drogendelikte nennen, weil die sich verbotenerweise mit einer Bezeichnung schmücken, die gar nicht gibt bzw. die nicht zulässig ist, woraus man wiederum schlussfolgern kann, dass die es mit der korrekten Anwendung des Rechts auch ansonsten nicht so genau nehmen.

Generell bin ich der Ansicht, dass falsche Informationen in Foren korrigiert werden sollten. Genau dafür sind Foren - im Gegensatz zu bspw. Expertensuchen und ähnlichen Formaten - tatsächlich erfunden worden.

Und nicht zuletzt ist eine korrigierte Antwort nicht weg oder unsichtbar, sondern - inkl. ihres ansonsten wertvollen Inhaltes - weiterhin vorhanden.

Wie würdest Du Deinen letzten Beitrag in dem Kontext einordnen?

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Zu den Ausgangsfragen:

Ob du im Gefängnis landest, weiß hier niemand. Es hängt unter anderem von deinen Vorstrafen ab.

Die Fälle der sogenannten notwendigen Verteidigung (“Pflichtverteidigung”) sind in § 140 StPO aufgelistet.

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Alles richtig. Es wirkt jedoch sowohl auf den, der korrigiert wird, als auch auf mitlesende Dritte anders, wenn man auf einen grundsätzlichen richtigen und zielführenden Hinweis antwortet

„Super Idee, in meinen Augen ist das für den Fragestellenden eine sehr nützlich Info. Ich möchte hinzufügen, dass es keine Fachanwälte für Drogendelikte gibt. Auch wenn mancher denken mag, dass der genaue Begriff nicht sonderlich relevant ist, möchte ich darauf hinweisen, dass… (deine Erklärung zu falschen Bezeichnungen und möglichen Rückschlüssen auf die Arbeitsqualität)“

oder aber ausschließlich auf den Fehler eingeht, und die Hauptaussage vollkommen unberücksichtigt lässt.

Man kann durchaus argumentieren, dass der geneigte Leser aus der Diskussion um die Frage „Gibt es ‚Fachanwälte für Drogendelikte?‘“ bzw. „Was kann man einem Rechtsanwalt, der sich ‚Fachanwalt für Drogendelikte?‘ nennt bzgl. der Art und Weise seiner Berufsausübung unterstellen?“ bzgl. der Frage

den Schluss zieht: „Ich sollte keinen Rat von jemandem suchen, der sich *‚Fachanwalt für Drogendelikte‘ nennt“.

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Servus,

selber Schuld und absolut kein Mitleid. Du hast das getan und jetzt kommen die Konsequenzen.

Dazu kommt noch Vorsatz wg. Schmuggels.

Also jammer hier nicht herum und löffel die selbsteingebrockte Suppe aus.

Gruß

Trianon

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Hi Ralf,

“frage eine Suchmaschine Deines Vertrauens" wäre eigentlich eine universale Antwort für jede Thema hier, ist also weniger sinnvoll. Und ja, das weiß ich auch, das es bis zu 5 Jahre geht - genau deswegen frage ich bei Leuten mit Wissen und Erfahrung nach, die helfen wollen, was Ihre Meinung ist. Es muss nicht jede antworten, der selbst keine Ahnung hat - oder glaubst Du es tatsächlich, das ich wegen 4 g für 5 Jahre eingesperrt werde?

Gruß H.

Bayern / keine Vorstrafen / 4 g ist die Base.

Hi Trianon,

ich jammere nicht rum, ich frage nach bei Leuten, die - trotzdem das ich selber schuld bin und Konsequenzen tragen muss - da hast Du natürlich voll Recht - helfen wollen. Mitleid will ich kein - also regt Dich nicht auf und investiere Deine Zeit in schöneren Dinge.

Gruß H.

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Hallo Julius,

Du hast voll Recht, ich bin tatsächlich ziemlich verwirrt.

Ich kenne mich null aus, und wollte eigentlich wissen, ob ein Pflichtverteidiger reicht in meinem Fall - weil der muss sich doch auch Mühe geben, mich zu verteidigen, oder? Oder ob ich mir lieber einen Fachanwalt suchen soll. Ich habe auch schon etwa gegoogelt, auch wegen Kosten, und es geht um Tausende von Euro, was der Unterschied macht. Deswegen meine Frage an die Leute, die Ahnung haben, was die meinen.

Gruß H.

Ein Pflichtverteidiger muss dich ordentlich verteidigen, aber seien wir ehrlich: Man bestellt gern solche Anwälte, die nicht zu unbequem sind. Wenn du dir einen fachkundigen Experten mit Erfahrung sucht, könntest du über die Gebühren verhandeln.

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Danke - werde ich machen.