Vergehen nach Waffenrecht , Brotmesser ?

Hallo zusammen.

letztens hat in unserer Dorf-Gemeinde ein Grillfest für alle Einwohner stattgefunden um sich mal gegenseitig kennenzulernen .

jetzt erzählte mir ein Arbeitskollege der im Gemeinderat sitzt , das irgendein „Heini“ einen Bewohner angezeigt hätte , da er 2 Steakmesser , 2 Tomatenmesser und ein Brotmesser auf diese öffentliche Veranstaltung mitgebracht hatte um das entsprechende zu schneiden.

auf öffentlichen Veranstaltungen sind aber Messer verboten , es hängt ihm jetzt ein vergehen nach Waffenrecht an.

meine Frage : gehört diese Storry in die Ecke von Grimms Märchenstunde , oder kann das Tatsache sein ?

Mir ist sehr wohl bekannt , das man auf Schützenfeste , Disco’s etc , keine „Universalmesser“ mitbringen darf , aber auf einem Grillfest ?

man kann weder die Steaks durchpusten , noch kann man Brot ablöffeln .

wer kennt sich damit GUT aus ?

gruss

Toni

Hallo,

man kann sich kaum vorstellen, dass Grill- oder Steakmesser, die nicht in einem Waffengeschäft gekauft wurden, als Waffe gelten:wink:

Wenn das übliche Küchenmesser sind, hat die Staatsgewalt etwas anderes zu tun, als solch einem Schmarrn nachzugehen.
Verboten sind:
Wurfsterne (auch Shuriken oder Ninja-Sterne) ,Butterflymesser,
Fallmesser ,Faustdolche ,Springmesser .

Mag ja sein, dass ein Eilzelner seine Tomaten mit einem Springmesser schneidet, die Story kann also wahr oder unwahr sein.

LG:smile:

Hallo,
die vom Vorredner genannten Messer sind grundsätzlich verboten. Andere Messer können aber durchaus Waffen nach dem Waffengesetz sein, vor allem, weil dort absichtlich (um Schlupflöcher erst gar nicht entstehen zu lassen) steht
Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__2.html

man kann weder die Steaks durchpusten , noch kann man Brot ablöffeln

Eben, es kommt immer darauf an, warum man etwa ein Brotmesser „führt“. Wenn der Brotschneidemeister damit beim Tanz mit der Nachbarin „herumfuchtelt“ wird es schon grenzwertig, wenn der Messerwerfer das auf der Bühne macht ist es schon wieder was anderes.

Cu Rene

letztens hat in unserer Dorf-Gemeinde ein Grillfest für alle
Einwohner stattgefunden um sich mal gegenseitig kennenzulernen
jetzt erzählte mir ein Arbeitskollege der im Gemeinderat sitzt
, das irgendein „Heini“ einen Bewohner angezeigt hätte , da er
2 Steakmesser , 2 Tomatenmesser und ein Brotmesser auf diese
öffentliche Veranstaltung mitgebracht hatte um das
entsprechende zu schneiden.

Wer mit dem „Heini“ noch redet ist selbst schuld wenn er auch von dem angezeigt wird - auch wegen nonsens.
In der Praxis stellen die Staatsanwaltschaften sogar Ermittlungsverfahren wegen nachgewiesenen Wohnungseinbrüchen und Sachbeschädigungen ein oder verweisen die Geschädigten auf den Privatklageweg - die finden auch einen Grund eine solche Anzeige abzuschmettern!

Hallo,

In der Praxis stellen die Staatsanwaltschaften sogar
Ermittlungsverfahren wegen nachgewiesenen Wohnungseinbrüchen
und Sachbeschädigungen ein oder verweisen die Geschädigten auf
den Privatklageweg - die finden auch einen Grund eine solche
Anzeige abzuschmettern!

perfekte Antwort auf die Frage, ob es sich um ein Vergehen nach dem Waffenrecht handelt.

Der Fragesteller interessiert sich wohl weniger dafür, ob die Staatsanwaltschaft Lust zum Ermitteln hat oder ein öffentliches Interesse verneint, als vielmehr um den Rechtsverstoß als solches.

Gruß

S.J.

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Hallo cali-toni,

da hilft ein Blick ins Waffengesetz. Und zwar in § 42a:

"(1) Es ist verboten

  1. Anscheinswaffen,
  2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1
    Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
  3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)
    oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
    zu führen.

Gehen wir davon aus, dass die Messer eine Klingenlänge über 12 cm hatten. Also ist es nach §42a Abs.1 Pkt. 3 verboten diese zu führen.

Aber lass uns erst weiterlesen:

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen
    oder Theateraufführungen,

trifft nicht zu

  1. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis

trifft nicht zu

  1. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3,
    sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
    Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

Was ein berechtigtes Interesse ist wird folgendermaßen definiert:

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt
insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im
Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der
Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein
anerkannten Zweck
dient.

Wenn du nun beantworten kannst, ob das Schneiden von Brot, Tomaten und Steak ein allgemein anerkannter Zweck eines Messers ist bzw. sein kann, dann weisst du auch ob das Führen verboten oder erlaubt war. :wink:

Grüße von
Tinchen