Vergessen zu bezahlen und Anzeige wegen Diebstahls

Hallo,

Herrn X ist heute echt ein ziemliches Ding passiert. Er hat in einem Bücherkaufhaus vergessen 2 Bücher zu bezahlen, wurde draußen vom Ladendetektiv angesprochen und erhält nun eine Anzeige.

Das ganze passierte Herrn X völlig unabsichtlich. Er war einfach in Gedanken, hat tatsächlich vergessen die Bücher zu bezahlen, schlenderte ganz gemütlich aus dem Laden heraus, ging zu seinem Fahrrad und wollte die Bücher in die Satteltasche einpacken. Selbst zu diesem Zeitpunkt viel es ihm nicht auf, daß er die Ware noch nicht bezahlt hatte.
Erst als ihn der Detektiv darauf ansprach merkte er seinen Fauxpas.

Alle Beteuerungen halfen ihm jedoch nichts. Der Detektiv ließ sich nicht von seinem Vorhaben abbringen (kann man ja auch nachvollziehen, denn jeder kommt ja mit Ausreden daher.), ließ Herrn X ein einjähriges Ladenverbot unterschreiben und nahm seine Personalien auf.

Herr X fragte den Detektiven ob er jetzt mit einer Vorstrafe rechnen muss, was dieser jedoch verneinte. Herr X würde jetzt Post bekommen und könne sich zu dem Vorfall schriftlich äußern. Dann würde es wohl zu einer Verhandlung kommen.

Aber in dieser Verhandlung wird ja dann Aussage gegen Aussage stehen und das Gericht wird Herrn X ja ohnehin schuldig sprechen (was er ja rechtlich gesehen auch ist. Dummheit schützt halt nicht vor Strafe. Auch wenn es in diesem Fall nur schusseligkeit war.)

Mit was muss Herr X nun also rechnen (Vorstrafe, Eintrag ins Führungszeugnis etc.)? Er ist diesbezüglich im Moment ehrlich gesagt ziemlich durch den Wind. Dies war natürlich seine erste Anzeige und er ist somit wohl ein Ersttäter.

Wie soll Herr X sich jetzt verhalten? Soll er sich zu dem Vorfall äußern, oder nicht?
Sollte er einen Anwalt einschalten (allerdings ist Herr X nicht im Rechtschutz. Und finanziell kann er sich das auch nicht leisten). Zumal er ja wahrscheinlich ohnehin verlieren wird, da die Schuld ja wirklich bei ihm liegt.

Vielleicht könnt Ihr Herrn X ja etwas beruhigen und ihm seine Fragen beantworten.

Viele Dank
Maternus

GUten Abend!

und das Gericht wird Herrn X ja ohnehin schuldig
sprechen

Ach wirklich?

(was er ja rechtlich gesehen auch ist.

Wie kommst Du denn auf die Idee? Nach dem Sachverhalt handelte der Herr ohne Vorsatz, damit ist er auch nicht strafbar.

Dummheit
schützt halt nicht vor Strafe.

Wenn man so dumm ist, wider bessers Wissen mit der Einstellung, „schuldig“ zu sein, in eine Verhandlung zu gehen, dann ist der Schutz vor Strafe wirklich gering.

Dies war natürlich seine erste
Anzeige und er ist somit wohl ein Ersttäter.

Nochmal: Nach Deiner Schilderung wäre er gar kein Täter.

Wie soll Herr X sich jetzt verhalten? Soll er sich zu dem
Vorfall äußern, oder nicht?
Sollte er einen Anwalt einschalten (allerdings ist Herr X
nicht im Rechtschutz. Und finanziell kann er sich das auch
nicht leisten).

Die Anwälte, die ich kenne, leben alle, gehen abends schlafen und wachen morgens wieder auf. Die muss man nicht ein- und ausschalten. Aber die Beauftragung eines Anwalts wäre sehr zu empfehlen, vor allem, wenn man überzeugt davon ist, schuldig zu sein, obwohl man keinen Vorsatz und schon gar keine Zueignungsabsicht hatte.

Zumal er ja wahrscheinlich ohnehin verlieren
wird, da die Schuld ja wirklich bei ihm liegt.

Seufz…

Mahlzeit!

(was er ja rechtlich gesehen auch ist.

Wie kommst Du denn auf die Idee? Nach dem Sachverhalt handelte
der Herr ohne Vorsatz, damit ist er auch nicht strafbar.

Jemand der sich mit der Materie nicht auskennt kommt halt auf solche Ideen. Daher stellt man ja hier diesbezüglich auch Fragen, in der Hoffnung einige Tipps oder Hilfe zu erhalten.

Wenn man so dumm ist, wider bessers Wissen mit der
Einstellung, „schuldig“ zu sein, in eine Verhandlung zu gehen,
dann ist der Schutz vor Strafe wirklich gering.

Dann gib doch bitte mal einen Tipp wie er sich in der eventuellen Verhandlung verhalten soll. Du kennst Dich aus beruflichen Gründen unter Umständen recht gut in der Materie aus.

Die Anwälte, die ich kenne, leben alle, gehen abends schlafen
und wachen morgens wieder auf. Die muss man nicht ein- und
ausschalten.

Manche mögen Dich jetzt sicher als Krümelkacker beschreiben.

Viel Grüße
Maternus

Huhu!

Jemand der sich mit der Materie nicht auskennt kommt halt auf
solche Ideen. Daher stellt man ja hier diesbezüglich auch
Fragen, in der Hoffnung einige Tipps oder Hilfe zu erhalten.

Bei dem Satz „das Gericht wird Herrn X ja ohnehin schuldig sprechen (was er ja rechtlich gesehen auch ist“ fehlt allerdings das Fragezeichen…

Dann gib doch bitte mal einen Tipp wie er sich in der
eventuellen Verhandlung verhalten soll. Du kennst Dich aus
beruflichen Gründen unter Umständen recht gut in der Materie
aus.

Richtig erkannt. Und wie bei allen Angehörigen meiner Berufsgruppe fängt die ernsthafte Beratung erst nach erfolgter Akteneinsicht an.

Ich wäre allerdings beim geschilderten Sachverhalt bestrebt, dafür zu sorgen, dass es gar nicht zu einer Verhandlung kommt. Denn simmer mal ehrlich: Solche Geschichten hört ein Strafrichter jeden Tag, und ich bin ja auch schusselig, aber dass ich Sachen in meiner Tasche verstaue, die ich nicht bezahlt habe, ist mir noch nicht passiert. Dass der Herr X dann auch noch bereitwillig irgendwas unterschrieben hat, tut sein Übriges. Da noch auf einen Freispruch zu hoffen, wäre naiv - egal, ob der Herr X nun Vorsatz hatte oder nicht, es muss ihm auch geglaubt werden. weil die Wahrscheinlichkeit dafür gering ist, müsste eher auf eine Verfahrenseinstellung hingewirkt werden, und da gibt es mehrere Möglichkeiten.

Die Anwälte, die ich kenne, leben alle, gehen abends schlafen
und wachen morgens wieder auf. Die muss man nicht ein- und
ausschalten.

Manche mögen Dich jetzt sicher als Krümelkacker beschreiben.

Mein Gastroenterologe allerdings nicht … ich selbst bevorzuge Korinthen.

1 „Gefällt mir“

Hallo,

und ich bin ja auch schusselig, aber
dass ich Sachen in meiner Tasche verstaue, die ich nicht
bezahlt habe, ist mir noch nicht passiert.

Dann wollen wir hoffen, daß es dabei bleibt.
Herr X hat vorher auch gedacht, daß ihm das nicht passiert.

weil die Wahrscheinlichkeit
dafür gering ist, müsste eher auf eine Verfahrenseinstellung
hingewirkt werden, und da gibt es mehrere Möglichkeiten.

Als da beispielsweise sind? Auch wenn hier keine Akteneinsicht besteht, kannst Du ja vielleicht schreiben was Dir da so durch den Kopf geht. Das würde Herrn X wirklich sehr helfen.

Viele Grüße
Maternus

Zu denken ist insbesondere an eine Einstellung gem. §§ 153 f. StPO - mit oder ohne Auflage wegen der Geringfügigkeit der Tat.

Levay